Verkehr und Logistik

Information Berufskraftfahrer-Qualifikation

1. Grundlagen / Betroffene Personen

Alle Fahrerinnen und Fahrer die gewerblich (gegen Bezahlung, Lohn) Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen.
  • Güterkraftverkehr: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr -> Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C, CE erforderlich
  • Personenverkehr: Kfz mit mehr als acht Fahrgastplätzen -> Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E, D, DE erforderlich.
Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Kreis- und Stadtverwaltung am Wohnort des Teilnehmers  ein. Ausnahmen vom Fahrerqualifizierungsnachweis sind hier aufgeführt.

2. Verpflichtung zur Grundqualifikation / Weiterbildung

Der Führerscheinerwerb (Datum) ist für die Einteilung der Schulungsvariante entscheidend.
Fahrerlaubniserwerb:
  • Personenverkehr: nach dem 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und
  • Güterkraftverkehr: nach 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erforderlich.
Weiterbildungspflicht: Teilnehmer/ -in die vor den Stichtagen die jeweilige Fahrerlaubnis erworben hat („Besitzstand).

3. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerrinnen und Fahrer in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Klasse
Ausbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grund-qualifikationsprüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
C
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
CE
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
C1
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
C1E
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre

Personenverkehr
Ausbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grund-qualifikations-prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
Klasse
D
18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
21 Jahre
21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
DE
18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
21 Jahre
21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
D1
18 Jahre
21 Jahre
21 Jahre
D1E
18 Jahre
21 Jahre
21 Jahre

4. Weiterbildung (Keine Prüfung)

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung ohne Prüfung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von fünf Jahren). Dies gilt auch für Personen, die ab dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer beziehungsweise zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben beziehungsweise erworben haben.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“/„Module“ aufgeteilt werden. Es besteht auch keine Pflicht, diese am Stück hintereinander zu absolvieren. Allerdings muss ein „Einzelblock“/„Modul“ mindestens sieben Zeitstunden umfassen. Dabei ist es zulässig, dass ein Sieben-Stunden-„Einzelblock“/„Modul“ gesplittet wird. Allerdings nur, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (zum Beispiel Freitag Nachmittag und der folgende Samstag Vormittag).
Die Teilnahme an den einzelnen „Weiterbildungsblöcken“/„Modulen“ wird vom Schulungsveranstalter in das KBA-Register übertragen.
Ist der Teilnehmer im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung und/oder einer Genehmigung zum Tiertransport kann die Weiterbildung entsprechend um 7 bzw. 14 Stunden gekürzt werden. Die Auswahl des „Einzelblocks“/“Moduls“ zur Verkürzung ist dabei frei wählbar.

5. Prüfungen

a) Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird erworben durch:
  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
  • in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  • eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung.
Die Prüfung zur Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen Prüfung von 4 Stunden und einer praktischen Prüfung von 3,5 Stunden. Die praktische Prüfung unterteilt sich in 3 Prüfungsteile.
Prüfung Grundqualifikation
Theorie
Praktische Prüfung
Fahrprüfung
Praxis
Kritische Fahrsituationen
Zeitansatz
 3 Stunden
2 Stunden
30 Min
1 Stunde
Punkte(Pkt.) Max. 
165
60
30
30
Bestanden (Pkt.)  
82,5
12
6
6
Für weitere Details/Fragen zu der Prüfungsvariante “Grundqualifikation” nehmen Sie bitte mit uns per Mail oder Telefon Kontakt auf.

b) beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die obligatorische Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (je 60 Minuten pro Unterrichtseinheit) bei einem anerkannten Schulungsveranstalter und anschließender erfolgreicher 90-minütiger theoretischer Prüfung bei der IHK. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfung besteht aus einer Mischung von Multiple-Choice und offenen Fragen. Zum Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50 % der maximalen Gesamtpunkzahl erreicht werden. Die Teilnehmer werden nach erfolgreicher Prüfung in das KBA-Register eingetragen.
Eine Erleichterung ist wieder für Inhaber von Fachkundenachweisen (Quereinsteiger) nach den Berufszugangsverordnungen und Umsteiger vorgesehen.
Beschleunigte Grundqualifikation
Variante Quereinsteiger
Variante Umsteiger
Zeitansatz
90 Min
60 Min
45 Min
Punkte(Pkt.) Max.  
60
40
30
Bestanden (Pkt.)
30
20
15
Die beschleunigte Grundqualifikation wird bei der IHK Pfalz als Online-PC-Prüfung durchgeführt.

6. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildungen werden durch die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachwies (FQN) dokumentiert. Dieser wird bei der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwaltung (Zulassungsstelle) am Wohnort des Teilnehmers beantragt. Die entsprechenden Schulungen bzw. bestandene Prüfung müssen im Register des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) eingetragen sein.

7. Anerkannte Schulungsveranstalter (Ausbildungsstätten)

9. Anmeldung zur Prüfung