Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
IHK-Ansprechpartner
Burkhard Kapp
Tel. 0621 5904-1550
Fax 0621 5904-1554
burkhard.kapp@pfalz.ihk24.de
Basisinformationen Berufskraftfahrerqualifikationen
1. Grundlagen
Alle Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Betroffen ist das Fahrpersonal von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr und von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel der europäischen Vorgaben ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit, Steigerung der Fahrpersonalsicherheit, Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eine Verminderung des Kraftstoffverbrauchs.
Ziel der europäischen Vorgaben ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit, Steigerung der Fahrpersonalsicherheit, Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eine Verminderung des Kraftstoffverbrauchs.
2. Pflicht zur Qualifikation
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer,
- die deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und gewerblich Fahrzeuge einsetzen (auch Werkverkehr):
- mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
3. Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
4. Grundqualifikation
Die Grundqualifikation unterscheidet sich in die
a) Grundqualifikation
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch:
a) Grundqualifikation
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch:
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung.
Die Prüfung zur Grundqualifikation besteht aus 240 Minuten Theorie und 210 Minuten
Praxis. Die Praktische Prüfung wird in 3 Teilen geprüft.
Praxis. Die Praktische Prüfung wird in 3 Teilen geprüft.
- Theoretische Prüfung (240 Minuten):
Multiple-Choice-Fragen (33%)
Offene Fragen mit direkter Antwort (33%)
Erörterung von Praxissituationen (33%) - Praktische Prüfung:
Fahrprüfung (120 Minuten)
Praktischer Prüfungsteil - Ladungssicherung, Notfallsituationen etc. (30 Minuten)
Bewältigung kritischer Fahrsituationen (max. 60 Minuten)
Die Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation erfordert keine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise („Quereinsteiger“) entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GbZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden. Zusätzlich gibt es Vereinfachungen für „Umsteiger“, die bereits eine Grundqualifikation für den Güter- oder Personenverkehr erfolgreich absolviert haben.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise („Quereinsteiger“) entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GbZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden. Zusätzlich gibt es Vereinfachungen für „Umsteiger“, die bereits eine Grundqualifikation für den Güter- oder Personenverkehr erfolgreich absolviert haben.
5. Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die obligatorische Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (je 60 Minuten pro Unterrichtseinheit) bei einem anerkannten Schulungsveranstalter und anschließender erfolgreicher 90-minütiger theoretischer Prüfung bei der IHK. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfung besteht aus einer Mischung von Multiple-Choice und offenen Fragen. Zum Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50 % der maximalen Gesamtpunkzahl erreicht werden. Die Teilnehmer erhalten bei Erfolg eine entsprechende IHK-Bescheinigung.
Eine Erleichterung ist wieder für Inhaber von Fachkundenachweisen (Quereinsteiger) nach den Berufszugangsverordnungen und Umsteiger vorgesehen.
Die Prüfung besteht aus einer Mischung von Multiple-Choice und offenen Fragen. Zum Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50 % der maximalen Gesamtpunkzahl erreicht werden. Die Teilnehmer erhalten bei Erfolg eine entsprechende IHK-Bescheinigung.
Eine Erleichterung ist wieder für Inhaber von Fachkundenachweisen (Quereinsteiger) nach den Berufszugangsverordnungen und Umsteiger vorgesehen.
6. Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerrinnen und Fahrer in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Klasse | Ausbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten | Grundqualifikationsprüfung | Beschleunigte Grundqualifikation |
---|---|---|---|
C | 18 Jahre | 18 Jahre | 21 Jahre |
CE | 18 Jahre | 18 Jahre | 21 Jahre |
C1 | 18 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
C1E | 18 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
Personenverkehr | Ausbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten | Grundqualifikationsprüfung | Beschleunigte Grundqualifikation |
---|---|---|---|
Klasse | |||
D |
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
|
21 Jahre |
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
|
DE |
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
|
21 Jahre |
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
|
D1 | 18 Jahre | 21 Jahre | 21 Jahre |
D1E | 18 Jahre | 21 Jahre | 21 Jahre |
7. Weiterbildung
Die Weiterbildung muss von den folgenden Personen absolviert werden:
Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterkraftverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach ist im 5-Jahres-Intervall die entsprechende Weiterbildung (35 Std.) zu absolvieren.
Innerhalb von 5 Jahren ab dem Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation müssen die entsprechenden Kraftfahrer ihre Kenntnisse durch eine 35-stündige Weiterbildung auffrischen.
Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden (1 Unterrichtseinheit = 60 Minuten) mit maximal 7 Unterrichtseinheiten pro Tag. Daraus ergibt sich eine 5-tägige Schulung, die Modular in 5 „Einzelblöcken“ zu je 7 Stunden besucht werden kann. Der Teilnehmer an den einzelnen Modulen (Module 1 - 5) erhält vom Schulungsveranstalter nach Abschluss der Schulung eine Teilnahmebescheinigung. Im Rahmen der Weiterbildung muss nur an der Schulung teilgenommen werden, da keine Prüfung vorgesehen ist.
Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterkraftverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach ist im 5-Jahres-Intervall die entsprechende Weiterbildung (35 Std.) zu absolvieren.
Innerhalb von 5 Jahren ab dem Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation müssen die entsprechenden Kraftfahrer ihre Kenntnisse durch eine 35-stündige Weiterbildung auffrischen.
Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden (1 Unterrichtseinheit = 60 Minuten) mit maximal 7 Unterrichtseinheiten pro Tag. Daraus ergibt sich eine 5-tägige Schulung, die Modular in 5 „Einzelblöcken“ zu je 7 Stunden besucht werden kann. Der Teilnehmer an den einzelnen Modulen (Module 1 - 5) erhält vom Schulungsveranstalter nach Abschluss der Schulung eine Teilnahmebescheinigung. Im Rahmen der Weiterbildung muss nur an der Schulung teilgenommen werden, da keine Prüfung vorgesehen ist.
8. Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95“ eingeführt worden: „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht
gemäß Artikel 3 bis zum ...... erfüllt.“
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine erforderlich ist.
gemäß Artikel 3 bis zum ...... erfüllt.“
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine erforderlich ist.
9. Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und Weiterbildung sind:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrgesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Behörden),
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum „Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
- Ausbildungsstätten die nach Antragstellung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt wurden.
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 2 BKrFQG). In Rheinland-Pfalz übernimmt diese Aufgabe der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, Tel. 0651 96797-13 (Herr Bösen).
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