Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Tipps für Hotels und Gaststättenbetriebe

Erlaubnispflicht

Das Gaststättengesetz definiert ein Gaststättengewerbe folgendermaßen:

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Gesamtfassung des Gaststättengesetzes mit genauem Wortlaut finden Sie hier.
Die Formulierung "an Ort und Stelle" kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen. Wesentlich ist dabei die Duldung und/oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbetreibenden. Verkauft also z. B. ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Getränke, die im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld verzehrt werden, so handelt es sich um einen Ausschank. Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind möglich, aber nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen billigt oder nicht, es genügt, dass er es duldet.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, in dem Alkohol ausgeschenkt wird, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt, müssen auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden.
Keine Erlaubnis benötigt, wer alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltlich Kostproben verabreicht oder wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb (alkoholfreie und alkoholische) Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Ebenfalls keine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte benötigt, wer...

  • Milch, Milcherzeugnisse und alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
  • alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht,
  • Getränke und zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte verabreicht (Kantinen),
  • in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft oder des Lebensmitteleinzelhandels während der Ladenöffnungszeiten als Nebenleistung alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
  • Vermieter von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, in denen zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich an Hausgäste abgegeben werden (z. B. "Hotel-garni"),
  • eine Strausswirtschaft (im Sinne der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz) betreibt,
  • auf Kantinen ausländischer Streitkräfte, der Bundeswehr, des Grenzschutzes oder der in Gemein-schaftsunterkünften untergebrachten Polizei findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen sowie für Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Also benötigt ein Reiseunternehmer, der während der Reise Erfrischungen (alkoholfreie Getränke, Speisen) anbietet, keine Gaststättenerlaubnis.

Kein Gaststättengewerbe betreibt, wer...

  • einen Party-Service/Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, da hier das Kriterium "Verzehr an Ort und Stelle" nicht gegeben ist. Diese Gewerbe sind daher auch nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Gaststättengesetzes, unterliegen aber gleichwohl den Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts und der Lebensmittelüberwachung.
  • zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke nur über die Straße verkauft, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet, z. B.: wie bei Speiseeis üblich). Dies gilt häufig für Kioskbetriebe, die dann als Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden und das Ladenschlussgesetz mit den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zu beachten haben. Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder nahe legt, so liegt in der Regel ein Gaststättenbetrieb vor.
  • als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet, betreibt ebenfalls kein Gaststättengewerbe.
Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbe-treibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Soll die Gaststätte im Reisegewerbe, d. h. ohne Niederlassung, betrieben werden, ist entweder eine "Reisegewerbekarte" oder eine Gaststättenerlaubnis notwendig. Bitte klären Sie dies direkt mit dem zuständigen Ordnungsamt (siehe auch weiter unten "Hinweise zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen").

Hinweis zu Strausswirtschaften:

Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und Weinkommissionäre). Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z. B. Familien, Erbengemeinschaft), so dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden. Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und Bezeichnung) mitzuteilen. Weitere Regelungen sind der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz zu entnehmen.

Hinweis zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen (z. B. Hähnchen, Bratwürste, Eis):

Mit dieser Tätigkeit betreiben Sie entweder eine Gaststätte (im Reisegewerbe) oder ein Reisegewerbe. Sie betreiben dann eine Gaststätte (im Reisegewerbe), wenn Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem Platz steht oder Sie Ihre Waren ausschließlich auf nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen verkaufen oder wenn Ihr Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten Standorten steht (z. B. regelmäßig den ganzen Montag auf dem Markplatz). Sollte dies nicht zutreffen, betreiben Sie in der Regel ein Reisegewerbe und benötigen eine Reisegewerbekarte. In diesem Fall benötigen auch die Mitarbeiter eine Reisegewerbekarte. Bitte klären Sie die Frage nach der Art Ihres Gewerbebetriebs (Gaststätte oder Reisegewerbe) in jedem Fall mit dem zuständigen Ordnungsamt ab.
Wenn Sie Ihre Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkaufen wollen, benötigen Sie darüber hinaus nach der Straßenverkehrsordnung eine Sondernutzungsgenehmigung der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde, die für jeweils ein Jahr vergeben wird. Die Gebühren bemessen sich nach Art und Ausmaß der Nutzung (Länge des Fahrzeugs, Gewicht, Dauer etc.). Diese Genehmigung benötigen Sie auch dann, wenn Sie die meiste Zeit über fahren und nur kurz zum Verkauf anhalten (z. B. mobiler Eisverkaufswagen). Eine Sondernutzungsgenehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn Sie Ihren Verkaufswagen auf einem privaten Grundstück parken, mit dessen Inhaber Sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Eine Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz benötigen Sie nur noch, wenn Sie außerhalb bebauter Flächen (sog. Außenbereich; § 62 Abs. 1 Nr. 12 LBauO) einen Imbiss oder Verkaufswagen aufstellen wollen. Die Genehmigung müssen Sie dann beim zuständigen Bauamt beantragen.

Hinweis zu kleinen Beherbergungsbetrieben, Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen:

Beherbergungsbetriebe benötigen dann keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) mehr, wenn sie (alkoholfreie und alkoholische) Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreichen. Dies gilt auch für die Vermietung von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Bitte beachten Sie, dass, auch wenn die Zimmer- oder Ferienwohnungsvermietung privat durchgeführt wird, eine - rein deklaratorische – Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt vorgenommen werden muss. Diese Daten werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dabei ist es durchaus möglich, dass die Vermietung unter steuerrechtlichen Aspekten als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z. B. Rezeption).

Beantragung der Konzession

  • Die Anzeige zur Führung einer Gaststätte und die Beantragung der Erlaubnis (Konzession) erfolgen bei der Stadtverwaltung, Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung, in der die Gaststätte betrieben werden soll. Wie bereits erwähnt, ist die Beantragung einer Erlaubnis nur dann notwendig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Führung einer Gaststätte (Konzession):

  • Förmlicher Antrag auf Erlaubniserteilung (Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe aus ausländerrechtlicher Sicht gestattet).
  • Nachweis der Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bei einer IHK sofern der Antragsteller nicht davon befreit ist. Von der Unterrichtung befreit sind Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie oder im Lebensmittel-Handwerk verfügen, wie Köche, Restaurant- bzw. Hotelfachleute, Fachgehilfen im Gastgewerbe oder „Lebensmittel-Handwerker“ (Bäcker, Metzger, Konditor etc.). Auskünfte über die Möglichkeit der Befreiung aufgrund einer anderen abgeschlossenen gastronomischen Berufsausbildung erhalten auf unserer Internetseite unter Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV.
Die Gebühr für die Gaststättenunterrichtung beträgt bei der IHK Pfalz 65,00 Euro. Die online Anmeldung zur Gaststättenunterrichtung und Lebenmittelhygieneschulung finden Sie hier. Gerne können Sie sich auch persönlich während unserer Öffnungszeiten von 8 Uhr bis 16:30 Uhr in der IHK Pfalz, Ludwigsplatz 2-4, 67059 Ludwigshafen, Zimmer 006 bei Frau De Paola, Tel. 0621 5904-1521 anmelden.
  • Nachweis der Erstbelehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers und ggf. des Ehepartners) (Belegart 0); zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) des Antragstellers und ggf. des Ehepartners; zu beantragen beim Meldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Betriebssitzes bei juristischen Personen
  • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Ggf. Mehrfertigung des Miet-/Pachtvertrages
  • Ggf. detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten

Gaststättenerlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis wird auf Antrag immer

  • einer oder mehreren Personen (personenbezogen) und
  • für bestimmte Räume (raumbezogen) sowie
  • für eine bestimmte Betriebsart (betriebsbezogen), d. h. nach der Art und Weise der Betriebsge-staltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietung (z. B. als Schank- und Speisewirtschaft, Hotel, Bar etc.) erteilt. Diese Kriterien sind Bestandteil der Erlaubnisurkunde.
Die Erlaubnis kann natürlichen Personen, juristischen Personen (z. B. GmbH, eingetragene Genossen-schaft) und nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Dagegen kann sie Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) nicht unter ihrer Firma erteilt werden:
  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie BGB-Gesellschaft (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweise geschäfts-führenden Kommanditisten einer KG) erworben werden.
  • Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften), also Gesellschaften mit eigener Rechtspersön-lichkeit wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), wird die Erlaubnis der juristischen Person selbst erteilt.
  • Ist die juristische Person ein Verein, ist danach zu unterscheiden, ob es sich a) um eine (auch) öffentliche oder b) lediglich um eine nicht öffentliche, nur Vereinsmitgliedern zugängliche, Vereinsgaststätte handelt. Ist die Vereinsgaststätte jedermann zugänglich (Punkt a), handelt es sich also - auch bei Verwendung des Gewinnes für ideelle Zwecke - um eine gewerbliche Tätigkeit, so ist der Verein selbst erlaubnispflichtig. Bei Punkt b) handelt es sich um eine nicht gewerbliche Tätigkeit, die weder beim Gewerbeamt anzumelden noch erlaubnispflichtig ist. Dennoch sind einige Vorschriften des Gaststättengesetzes entsprechend anwendbar.
Da die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen ist, muss für die Errichtung, Erweiterung oder Übernahme eines Betriebs, für die Verlegung von Teilen oder des gesamten Betriebs in andere Räumlichkeiten oder für die Änderung der Betriebsart eine zusätzliche bzw. neue Erlaubnis beantragt werden.
Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber selbständig führt, also befugt ist, alle Rechtsgeschäfte für den Inhaber auszuführen, bedarf ebenfalls der Gaststättenerlaubnis. Wird der Inhaber lediglich bei kürzerer Abwesenheit, z. B. während des Urlaubs oder während einer Krankheit vertreten, bedarf es hierzu keiner Stellvertretererlaubnis.
Soll eine bestehende Gaststätte übernommen werden, kann der Betrieb der Gaststätte auf Antrag (Antrag auf eine " vorläufige Konzession") bis zur Erteilung der Erlaubnis gestattet werden. Der Antrag auf eine vorläufige Konzession ist beim zuständigen Ordnungsamt zu stellen.
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen Erben (während der Minderjährigkeit) weitergeführt werden. Dies muss dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich angezeigt werden. Volljährige Erben benötigen eine neue Gaststättenerlaubnis, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen.
Die Gaststättenerlaubnis befreit jedoch nicht von Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen Bestimmungen (z. B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung). So bedürfen z. B. Stripteaseveranstaltungen in einem Nachtlokal, das Aufstellen von mehr als zwei Spielgeräten (= Spielhalle) mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte oder der Betrieb eines Friseursalons oder einer Bäckerei in einem Hotel je einer besonderen Erlaubnis.
Aus besonderem Anlass (z. B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßenfeste) kann der Betrieb einer Gaststätte zeitlich befristet (höchstens 6 Wochen) und auf Widerruf in einem weniger förmlichen Verfahren, und zwar in Form einer Gestattung, erlaubt werden. Die Gestattung ist ebenso wie die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsartbezogen.

Betriebsarten

Folgende Betriebsarten existieren in der Gastronomie:
  • Restaurant/Gaststätte
  • Schankwirtschaft
  • SB (Selbstbedienungs-)Restaurant
  • Trinkhalle
  • Café
  • Bar/Vergnügungslokal
  • Eisdiele
  • Diskothek/Tanzlokal
  • Imbisshalle/Imbisskiosk
  • Caterer
  • Kantine
Und folgende in der Hotellerie:
  • Hotel: Beherbungsbetrieb mit angeliedertem Verpflegungsbetrieb für (Hausgäste und Passanten); mindestens 20 Gästezimmer, überwiegend mit eigenem Bad/Dusche und WC; Hotelempfang
  • Hotel garni: Neben der Beherbergung werden Frühstück sowie kleine Speisen und Getränke angeboten
  • Pension/Hotelpension: Hotel mit eingeschränkten Leistungen – Speisen werden ausschließlich den Gästen angeboten
  • Gasthof: Beherbergungsbetrieb, angeschlossen an eine Schank- oder Speisewirtschaft
  • Motel: Beherbergungsbetrieb, der durch seine besondere Verkehrslage (in der Nähe verkehrsreicher Straßen), Bau und Einrichtungen (Parkplätze vor den Zimmern) vor allem auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist, die mit dem Auto, Motorrad oder sonstigen Verkehrsmitteln unterwegs sind.
  • Aparthotel: Beherbergungsbetrieb mit eingeschränktem Leistungsangebot – meist ohne Gastronomie, Service beschränkt sich auf Reinigung und Pflege der Zimmer, alle vorhandenen Zimmer und Wohnungen eines Hauses werden in Form eines Hotels genutzt
  • All-Suite-Hotel: Hotel mit (Schlaf-) Zimmern und einem zusätzlichen Wohnraum
  • Boardinghaus: Haus mit Übernachtungsmöglichkeit für eine längere Aufenthaltsdauer – Zimmer, di in ihrer Ausstattung Wohnungen ähnlich sind; geringes bis vollwertiges Leistungsangebot eines Hotels
  • Kurhotel: Hotel, das in einem Heilbad oder Kurort steht; mit medizinischer Versorgung und Verabreichung von Diätspeisen
  • Kurheim: Beherbergungsbetrieb mit dem Leistungsangebot einer Pension, der in einem Heilbad oder Kurort liegt.

Straßenverkauf

Auch während der Ladenschlusszeiten (des Einzelhandels) dürfen der Gastwirt oder Dritte Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Diese Zubehörwaren und Zubehörleistungen müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen und ihre Abgabe ist auf die Gäste beschränkt. Hierzu zählen z. B.: Streichhölzer, Tabakwaren, Obst, Süßwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichtskarten, Bereitstellung von Fernseheinrichtungen, Friseurleistungen im Hotel, Waschen und Bügeln von Bekleidung im Hotel, Schuhputzen im Hotel etc. Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (z. B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) sind durchaus möglich.
Darüber hinaus darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeiten und während der Ladenschlusszeiten "zum alsbaldigen Verzehr" über die Straße an jedermann - also nicht nur an Gäste – abgeben: Getränke und Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren. Dabei ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar. So hat die Rechtssprechung u. a. den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.

Hygienerecht

EU-Verordnung Nr. 852/2004 enthält allgemeine Hygienevorschriften für alle Unternehmen der Lebensmittelkette also auch für Betriebe des Gaststättengewerbes und das hier beschäftigte Personal. Demnach ist jeder Betrieb verpflichtet, eine Risikoanalyse und die Festlegung hygienisch kritischer Punkte im gesamten Herstellungs- und Vertriebsprozess von Lebensmitteln durchzuführen und dann Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, gesundheitliche Risiken für den Verbraucher bzw. Gast zu vermeiden.
Der Gastwirt ist also verpflichtet, geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem eigenen, selbsterstellten Kontrollkonzept nach den Grundsätzen des HACCP-Konzepts ("Hazard Analysis and Critical Control Point") durchzuführen. Neu eingeführt wurde die Pflicht zur Dokumentation der festgelegten Verfahren und deren Durchführung. Hier finden Sie das europäische Hygienerecht.

Generell bedeutet dies, dass von Gastwirten verlangt wird,

  • die Produktions- und Arbeitsverläufe auf hygienischen Gefahren hin zu untersuchen,
  • diese Gefahrenpunkte zu erkennen und
  • zu entscheiden, welche dieser Gefahrenpunkte am wichtigsten und kritischsten sind,
  • Maßnahmen zu bestimmen, um diese Punkte zu überwachen und zu sichern
  • und diese Untersuchung in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen und ggf. zu korrigieren und zu dokumentieren.

Dabei muss der Gastwirt die Vorgaben berücksichtigen für

  • die Betriebsstätte (Sauberkeit, Temperatur, Sanitäreinrichtungen, Beleuchtung),
  • die Räume (Reinigung von Fußböden, Wandflächen, Decken, Fenstern, Oberflächen),
  • die Anlagen und Geräte (Sauberkeit, Installation, Instandhaltung),
  • den Umgang mit Lebensmitteln (Warenannahme, -überprüfung, -lagerung, -beförderung),
  • das Personal (Schutzkleidung, Verhalten, Schulungen).
Als fester Bestandteil der betrieblichen Eigenkontrolle ist außerdem in regelmäßigen Zeitabständen die Schulung der Mitarbeiter durch den Unternehmer in Lebensmittelhygienefragen festgeschrieben worden.
Eine schriftliche Aufzeichnung über die Kontrollen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen wurde neu festgeschrieben und dient als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Nähere Informationen zum neuen europäischen Hygienerecht und zum HACCP-Konzept finden Sie im auf unserer Homepage unter Grundzüge des HACCP – Konzepts.
Einen speziellen Hygieneleitfaden für das Gastgewerbe („Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie“) erhalten Sie hier über den DEHOGA Shop, zum Preis von 39,00 Euro.

Lebensmittelhygieneschulung

In § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) sind Hygieneschulungen nach VO (EG) Nr. 852/2004 zwingend vorgeschrieben, für alle Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Ausgenommen sind Personen mit entsprechender Fachausbildung.
Konkrete Anforderungen an die Hygieneschulung werden im Gesetzestext nicht genannt. Erläuterungen enthält lediglich die DIN 10514 über Hygieneschulungen. Grundsätzlich muss sich aber die Schulung auf alle Hygienebereiche beziehen, die für den Betrieb relevant sind, wie Lebensmittel-, Personal- und Gerätehygiene. Die Durchführung der Schulung und die Teilnahme der Mitarbeiter muss dokumentiert werden. Die Nachweise müssen der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden.
Die IHK Pfalz bietet diese Schulungen i. d. R. einmal monatlich an. Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung können sowohl einzeln als auch im Paket gebucht werden. In diesem Fall reduziert sich das Entgelt für die Lebensmittelhygieneschulung von 100,00 Euro auf 75,00 Euro.
Die online Anmeldung zur Gaststättenunterrichtung und Lebenmittelhygieneschulung finden Sie hier. Gerne können Sie sich auch persönlich während unserer Öffnungszeiten von 8 Uhr bis 16:30 Uhr in der IHK Pfalz, Ludwigsplatz 2-4, 67059 Ludwigshafen, Zimmer 006 bei Frau De Paola, Tel. 0621 5904-1521 anmelden.

Bundesinfektionsschutzgesetz

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen durch eine mündliche und schriftliche Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln ersetzt. Belehrt werden müssen sowohl der Unternehmer als auch die Angestellten, die mit folgenden Lebensmittel direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Kontakt kommen:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Die Erstbelehrung ist durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt mündlich und schriftlich durchzuführen und über die Krankheiten (siehe unten), ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht zu schöpfen. Die Belehrung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit zu absolvieren. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Außerdem ist der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (nochmals) und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren und hat dies zu dokumentieren. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der EU-Verordnung (Liste mit Schulungsmaterialien unter "nützliche Anschriften und Informationen" unter "Literatur", Punkt Nr. 26). Eine solche Belehrung benötigt nicht, wer über ein gültiges Lebensmittelzeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz verfügt.
Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Die nachfolgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen:
  • Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veran-lassen.
  • Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
    Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia oder Choleravibrionen.

Neue Trinkwasserverordnung

Seit 1. November 2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die den Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen auf den gewerblichen Bereich ausgeweitet hat.
Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trink-wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebe-lung des Trinkwassers kommt. Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter diese Definition fallen aber beispielsweise Hotels mit ihren Gästeduschen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungs-absicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Verbraucherinformation und Lebensmittelüberwachung

Der Dioxinskandal und der Ehec-Virus haben die Politik veranlasst, für mehr Transparenz bei der Lebensmittelüberwachung sorgen zu wollen. Und das nicht nur für die Lebensmittelindustrie, sondern allen voran für Gastronomie, Hotellerie und den Handel.
Die rechtlichen Grundlagen für die Lebensmittelüberwachung ergeben sich aus dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und dem Verbraucherinformationsgesetz.
Am 1. September 2012 trat die letzte Neuregelung in Kraft. Grundsätzlich dürfen Lebensmittelkontrollen nur veröffentlicht werden, wenn durch mindestens zwei unabhängige Untersuchungen Grenzwert-, Höchstgehalt oder Höchstmengenverstöße festgestellt werden. Dies betrifft vor allem die Lebensmittelindustrie. Für Lebensmittelhygienekontrollen in der Gastronomie, Hotellerie oder im Handel gilt demnach, dass bei konkretem Gefahrenverdacht für die Gesundheit, die Bevölkerung informiert werden muss, indem die Verstöße veröffentlicht werden. Dabei muss der jeweilige Hygieneverstoß in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgt sein und eine Bußgeldstrafe von mindestens 350,00 € nach sich ziehen. Die Bewertung eines Kontrollbesuchs durch den örtlichen Lebensmittel-kontrolleur mit einem Smiley und deren Veröffentlichung ist nicht zulässig.
Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Kontrolle gegenüber dem Unternehmer erfolgt schriftlich und begründet im Rahmen des regulären Überwachungsverfahrens. Das Kontrollergebnis der kontrollierenden Behörde ist rechtsmittelfähig. Bei hinreichend relevanten Beanstandungen findet eine zeitnahe Nachkontrolle (innerhalb von 4 Monaten) der betreffenden Betriebe statt.

Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel

Lebensmittelinformationsverordnung

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue, europaweite Lebensmittelinformationsverordnung. Die EU-Verordnung mit der Nummer 1169/ 2011 besagt, dass Inhaltsstoffe in Lebensmitteln kennzeichnungs-pflichtig sind und für Endkunden unmissverständlich erkennbar sein müssen. Das ist bei Lebensmittel-unverträglichkeit und Allergien wichtig und gewährleistet die transparente und eindeutige Ver-braucherinformation.
Diese Angaben können entweder den Lieferunterlagen oder direkt den Verpackungen der Lebensmittel entnommen werden. Vorsicht: gleiche Produkte von verschiedenen Herstellern können mit unter-schiedlichen Zusatzstoffen versehen worden sein.
Anhand der Zutatenliste auf den verpackten Lebensmitteln können Sie erkennen, ob die oben genannten Zusatzstoffe aufgeführt sind und damit auf Ihren Speisen- und Getränkekarten kenntlich zu
machen sind. Bei Lebensmitteln ohne Verpackung (offene Lebensmittel) empfiehlt es sich, beim Lieferanten nach möglichen Zusatzstoffen nachzufragen, die kenntlich zu machen sind. Bei verpackten
Lebensmitteln, die an eine Gemeinschaftsverpflegung oder Gaststätte geliefert werden, muss ein
Verzeichnis mit den Zutaten auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren aufgeführt sein.
Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen auf den Getränke- und Speisekarten oder Preisverzeichnissen entweder bei der jeweiligen Speise bzw. dem jeweiligen Getränk oder aber als Fußnote angegeben
werden, wenn mit einem Zeichen bzw. einer Kennziffer deutlich auf diese Fußnote hingewiesen wird.

Folgende Zusatzstoffe sind zu kennzeichnen:

Art der Zusatzstoffe (Klassenname), E-Nummer
Kenntlichmachung
Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können
Allergene
direkt mit Name,
mit Nummer, Buchstabe   oder Symbol und Legende
Fisch, Krebstiere, Sellerie, Nüsse, Eier, Senf, Soja, Weichtiere, Erdnüsse, Milch, Sesam, Schwefeldioxid, Getreideprodukte, Lupinen 
Farbstoffe (E100–E180)
Einschl. Beta-Carotin, Riboflavin
"mit Farbstoff"
Fanta, Cola, Speiseeis, Desserts, Soßen, Lachsersatz, Backwaren mit Füllungen etc.
Konservierungsstoffe (E200–E219, E230–E235, E239, E249-E252, E280-E285, E1105)
"mit Konservierungsstoff"
Lachsersatz, Feinkostsalate, Mayonnaisen, Essiggurken, Rote Beete, Käse, Fleischerzeugnisse
Antioxidationsmittel (E310-E321)
"mit Antioxidationsmittel"
Trockensuppen, Brühen, Würzmittel, Schinken
Geschmacksverstärker (E620-E635)
"mit Geschmacksverstärker"
Gewürzmischungen
Schwefeldioxid / Sulfite (E220-E228)
"geschwefelt"
Essig, Trockenobst, Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich
Eisensalze (E579, E585)
"geschwärzt"
Schwarze Oliven
Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel E901-E904, E912, E914)
"gewachst"
Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
Süßstoffe (E950-E952, E954, E957, E959) und andere Süßungsmittel (Zuckeralkohole) (E420, E421, E953, E965-E967); wenn Sorbit (E420) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich
"mit Süßungsmittel(n)"

bei Aspartam (E951) zusätzlich: "enthält eine Phenylalaninquelle"
Süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (z.B. Joghurt, Cola-Getränke)
Phosphate (E338-E341, E450-E452)
Eine Kenntlichmachung ist nur bei Verwendung in Fleischerzeugnissen vorgeschrieben
"mit Phosphat"
Brühwürste, Kochschinken
Koffein
“koffeinhaltig“
“erhöhter Koffeingehalt“
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke,
Energy-Getränke (verpackt und lose)
Chinin
, Chininsalze
"chininhaltig"
Tonic-Water
Milcheiweiß, Eiklar
"mit Milcheiweiß",
"mit Eiklar"
Bockwurst
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Pflanzlicher Ursprung des Fettes
Palmöl, Pflanzenfett (Kokos)
Zusammengefügte Fleich-/ Fischstücke
„Aus Fleischstücken zusammengefügt“
Schinken, Fischstäbchen etc.
Freiwillig: Nährwertangabe
Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett oder o. g. Angaben und zusätzlich Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium
Light-Produkte
Energydrinks: Es gilt eine einheitliche Höchstgrenze für den Koffeingehalt von 320 Milli-gramm pro Liter. Außerdem muss ein Gastronom seinen Gästen in der Getränkekarte oder mit einem Aushang auf den „erhöhten Koffeingehalt“ offen ausgeschenkter Energy-Getränke mit genauer Angabe der Koffeinmenge hinweisen. Entsprechend gekennzeichnet sein, mussten bislang nur Flaschen im Handel. Einheitliche Höchstgrenzen gelten künftig auch für die Inhaltsstoffe Taurin (4000mg/l), Inosit (200 mg/l) und Glucuronolacton (2400 mg/l).
Für diätetische Lebensmittel gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften, die in der Diätverordnung und in der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel festgelegt sind.

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Lebensmittel und Futtermittel müssen rückverfolgbar sein Dies sieht die europäische Verordnung 178/2002/EG vor. Und zwar „vom Acker bis zum Teller“. Bei jedem Produkt muss lückenlos
verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können.
Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 eine sogenannte
„Basisverordnung“ erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf.

Rückverfolgbarkeit

Die Organisation der Rückverfolgbarkeit ist eine lebensmittelrechtliche Verpflichtung. Ziel dieser Regelung sind die Schaffung von Transparenz und zuverlässigen Informationen über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits und die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittel ist dabei in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb (z. B. Futtermittel, Zucht), über die verarbeitende Industrie (z. B. Schlachthof) und den einzelnen Veredelungsstufen (z. B. Weiterverarbeitung der Schlachtprodukte) bis hin zum Groß- und Einzelhandel und Gastronomie. Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Unternehmer ein System und Verfahren bereitstellen muss, welches ein entsprechendes Handeln sicherstellt. Die Bereitstellung eines solchen Systems liegt wiederum im Bereich des einzelnen Unternehmers. Dazu gibt es im Rahmen der Basisverordnung keine konkreten Vorgaben. Die Basisverordnung enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwiefern der innerbetriebliche Ablauf nachvollziehbar zu machen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine mögliche Rücknahme des Lebensmittels effizient durchgeführt werden kann.

Anforderungen an die Dokumentation:

Beim Wareneingang:
  • Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Eingangsdatum
Beim Warenausgang:
  • Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf die Frist der Dokumentation dieses nicht unterschreiten.

Warenrückruf

Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten.
Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind somit für die Unterrichtung der Behörden (Lebensmittelüberwachung) bereitzustellen:
  • Meldendes Unternehmen
  • Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/ -bezeichnung, Produktbeschreibung)
  • Identität
  • Herkunftsland
  • Menge
  • Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
  • Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
  • Erfolgte Maßnahmen
  • Geplante Maßnahmen

Getränkeschankanlagen

Die Zusammenfassung der Vorschriften für Getränkeschankanlagen in einer Verordnung wurde am 1. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt um sie fortan in der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) zu regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung, jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005.

Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?

Da es seit dem 30. Juni 2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr gibt, war bis Ende 2005 die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung enthielt nur wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen und ist zum 1. Januar 2006 außer Kraft getreten. Seit Januar 2006 gilt die EU-Verordnung Nr. 852/2004 für Lebensmittelhygiene, in die ebenfalls keine speziellen Regelungen für Getränkeschankanlagen eingearbeitet wurden. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkret Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.

Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner
Getränkeschankanlage geht?

Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung gibt es seit dem 30. Juni 2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
Orientierungswerte für Reinigungsintervalle (nach DIN 6650-6)
  • Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke: täglich
  • Stilles Wasser, alkoholfreies Bier: 1 – 7 Tage
  • Bier (außer alkoholfreies Bier): alle 7 Tage
  • Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser: 7 – 14 Tage
  • Getränkegrundstoff, Spirituosen: 30 – 90 Tage
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen? Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema Getränkeschankanlagen finden Sie hier. Die Bezugsquelle für DIN-Normen ist: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin oder www.beuth.de.

Schankgefäße

Schankgefäße sind Gefäße, die zum Ausschank von Getränken bestimmt sind. Es sind nur Gefäße mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl (Zentiliter) oder 0,1; 0,15; 0,2; 0,25; 0,3; 0,33; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l (Liter) zulässig. Auf den Schankgefäßen müssen ein anerkanntes Herstellerzeichen, der Füllstrich und die Volumenangabe angebracht sein. Beim Einschenken ist darauf zu achten, dass das Getränk bis zum Füllstrich reicht; der Gast hat das Recht, ein nur ungenügend eingeschenktes Schankgefäß zurückzuweisen.

Preisangaben/Musterspeisekarte

Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen bzw. die Abgabe alkoholfreier Getränke in Abhängigkeit von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich verboten (Koppelungsverbot). Gleichzeitig darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer verabreicht werden als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der jeweiligen Getränke.
Ganz allgemein gilt, dass Preise für Waren und Leistungen, die gegenüber Letztverbrauchern angeboten werden, als Endpreise anzugeben sind, also einschließlich Umsatzsteuer und anderer möglicher Preisbestandteile (z. B. Bedienungsgeld, Heizkostenaufschläge, Aufschläge für Musikunterhaltung, Berechnung von Gedecken) und unabhängig von einer Rabattgewährung. Nettopreise sind unzulässig. Die Kurtaxe ist kein Zuschlag. Bei der Aufgliederung von Preisen ist der Endpreis deutlich hervorzuheben. Zuschläge z. B. für Musik sind nicht erlaubt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Eintritt zu verlangen (vor der Bestellung von Getränken und Speisen). "Von ... bis", "ca." und "ab" sind als Preisangaben ebenso wenig zulässig wie Angaben "Preis nach Gewicht bzw. Größe". Speisen und Getränke dürfen nicht "ohne Preis" bzw. mit dem Hinweis "gratis" angeboten werden, möglich ist "zu jedem der folgenden Gerichte erhalten Sie zusätzlich die Tagessuppe" sowie "als Dessert Pudding" o. ä. Eine Speise- und Getränkekarte ohne Preisangaben speziell für die Begleitperson (die so genannte "Damenkarte") ist möglich. Bei ausländischen Bezeichnungen für Speisen und Getränke empfiehlt es sich, dem Gast Erklärungen zu den Hauptbestandteilen in deutscher Sprache zu geben. Differenzierte Preise, z. B. ab einer bestimmten Uhrzeit, müssen dem Gast vorab bekannt gegeben werden.
Darüber hinaus sind Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums, auf Verkaufsständern, in Schaufenstern, in Schaukästen oder in sonstiger Weise ausgestellt sind, oder vom Verbraucher unmittelbar selbst entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung auszuzeichnen.
Die Preisangaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein (Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit).
Preisverzeichnisse mit dem vollständigen Angebot an Speisen und Getränken sind in hinreichender Zahl auf den Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen (z. B. bei Bezahlung) vorzulegen. Außerdem ist neben dem Eingang (bis ca. 4 m Entfernung in Sichthöhe) zur Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, dem die Preise für die wesentlichen Speisen und Getränke zu entnehmen sind.
Bei Selbstbedienungsgaststätten, Kiosken, Bierzelten etc. sind Preisverzeichnisse mit den Preisen der angebotenen Speisen und Getränke anzubringen; bei Beherbergungsbetrieben ist in jedem Zimmer und beim Eingang oder der Anmeldestelle ein Preisverzeichnis mit Zimmerpreis und ggf. Frühstückspreis anzubringen.
Inhaber von Beherbergungsbetrieben sind nicht mehr verpflichtet, in ihren Übernachtungszimmern eine Preisangabe anzubringen, aus der Zimmerpreis (je nach Vermietungsart mit Zusatz: Vor-, Haupt- oder Nachsaison, Einzel- oder Doppelzimmer) und ggf. Frühstückspreis zu entnehmen sind. Der Hotelier ist aber weiterhin dazu verpflichtet, sein Preisverzeichnis beim Hoteleingang oder an der Rezeption an gut sichtbarer Stelle auszulegen bzw. auszuhängen.
Bei der Möglichkeit zur Nutzung einer Fernsprechanlage muss der für die Nutzung zu entrichtende Preis (Preis für 1 Gebühreneinheit) in der Nähe des Telefons angegeben werden.

Jugendschutz/Verbraucherschutz

Aushangpflichten:

Als Gastwirt müssen Sie nach § 3 JuSchG (Jugendschutzgesetz) die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Bisher ausgehängte Vorschriften müssen ersetzt werden, da seit 1. September 2007 eine Änderung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten ist! Ein Beispiel für den aushangpflichtigen Teil des Jugendschutzgesetzes finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Soweit Sie als Gastwirt öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 – 14 JuSchG hinzu.

Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten:

Jugendliche über 16 Jahre dürfen sich wie bisher bis 24:00 Uhr ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten befinden, eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Zusätzlich ist eine Sperrzeit zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr eingeführt worden, in der sich auch Jugendliche über 16 Jahren nicht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten in Gaststätten aufhalten dürfen. Weitere Auflagen können für jugendgefährdende Betriebe oder Veranstaltungen nach § 7 erteilt werden. Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleich-baren Vergnügungsbetrieben ist verboten!

Alkoholische Getränke

Es bleibt bei den bisherigen Verboten. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen weder an Kindern und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dies gilt auch für die Abgabe alkoholischer Mixgetränke mit Branntwein, da ihre Wirkung nicht abgeschätzt werden kann. Durch den hohen Gehalt an Zucker oder Süßstoffen erwecken sie eher den Eindruck einer Limonade; dies kann zu gefährlichen Fehleinschätzungen seitens der Jugendlichen führen.
Andere alkoholische Getränke (Wein und Bier) dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden. Das Verbot für andere alkoholische Getränke gilt nicht, wenn Jugendliche sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten befinden.

Tabakwaren

Die Abgabe von Tabak an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Diesen Jugendlichen darf auch das Rauchen nicht erlaubt werden! Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten und Shishas, in denen Flüssigkeiten durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. 

Zweifel an dem Alter der Gäste – Nachfragen!

Sie müssen die oben genannten Vorschriften einhalten! Wenn Sie sich über das Alter eines Gastes, der gerade ein alkoholisches Getränk bestellt, nicht sicher sind – fragen Sie nach! Lassen Sie sich in Zweifelsfällen auch den Ausweis des Gastes zeigen. So können sie vermeiden, dass Sie unzulässiger-weise Alkohol an Jugendliche abgeben!

Nichtraucherschutz

In Rheinland-Pfalz gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Gaststätten.
Das Gesetz sieht ein Rauchverbot für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Räume (auch Toiletten) in Gaststätten (hierzu gehören auch Straußenwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale, Diskotheken) sowie für die gastronomischen Bereiche in Hotels vor. Für Räume mit Tanzflächen (z.B. Diskotheken) gilt ebenfalls grundsätzlich ein Rauchverbot. Über das nach dem Gesetz bestehende Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich zu informieren.
Für Betriebe besteht jedoch die Möglichkeit der Einrichtung von Räumen, in denen das Rauchen erlaubt werden kann. Dieser Raucherbereich muss entsprechend gekennzeichnet und kleiner sein als der Nichtraucherbereich (Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze) und durch feste Wände von den übrigen Räumen getrennt sein. Nicht ausreichend, so der Gesetzentwurf, ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder bewegliche Faltwände. Auch müssen deutliche Hinweise auf die Raucherlaubnis im Eingangsbereich des Nebenraums vorhanden sein.
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich auch für Wein-, Bier oder sonstige Festzelte . Werden diese vorübergehend und höchstens an 21 aufeinanderfolgenden Tagen an einem Standort betrieben werden, kann der Betreiber allerdings durch eine entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben. Auch in Gartenwirtschaften ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
Bei einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Fläche von weniger als 75 qm kann das Rauchen erlaubt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
  1. Es dürfen keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gaststätte angeboten werden.
  2. Die Raucherlaubnis ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich gekennzeichnet.
Betreiber einer Gaststätte können das Rauchen in der Zeit, in der dort geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von dem Veranstalter gewünscht wird. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

Gesundheitsschutz beim Betrieb von Solarien

Betreibern von Sonnenstudios drohen seit 1. März 2010 hohe Bußgelder von bis zu 50.000,00 €, falls sie gegen das Solarienverbot für Jugendliche verstoßen. Der Schutz Minderjähriger vor UV-Strahlung ist Teil des neuen NISG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung), das bereits am 4. August 2009 in Kraft getreten ist.
Daneben sind mit der neuen UV-Schutz-Verordnung (UVSV) ab dem 1. Dezember 2012 die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für Betreiber von Solarien weiter verschärft worden. Damit sollen die erheblichen Risiken, die von UV-Strahlung ausgehen, minimiert werden.
Es werden Sicherheitsanforderungen wie z. B. das Einhalten von Mindestabständen, die Ausstattung mit einer Notabschaltung sowie das Bereithalten von UV-Schutzbrillen und ein Grenzwert eingeführt, der die maximale Bestrahlungsstärke (0,3W/m²) aller Solarien beschränkt. Zukünftig muss zudem qualifiziertes Personal in den Sonnenstudios anwesend sein, das dem Kunden eine Beratung und Empfehlungen zu der maximalen Bestrahlungsdauer und -stärke mit Hilfe von geschultem Fachpersonal anbietet. Die Anwesenheitspflicht für Fachpersonal gilt ab dem 1. November 2012. Dem Betreiber des Solariums wird für die Schulung des Personals eine Übergangsfrist von 16 Monaten gewährt.
Ansprechpartnerin bei der IHK Pfalz ist Sarah Sousa, Tel. 0621 5904-1612, Fax 0621 5904-1604, sarah.sousa@pfalz.ihk24.de.

Trinkgelder / Bewirtungskosten / Rechnungen

Für Trinkgelder eines Beschäftigten, die einen Betrag von 1224,00 € im Jahr übersteigen, musste bisher der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Die Trinkgeldsteuer wurde zum 1. Januar 2002 abgeschafft.
  • Zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des einladenden Gastes müssen die Rechnungen der Gaststätten maschinell, mit Datum und mit genauem Namen und Adresse ausgedruckt werden. Handschriftliche Eintragungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Rechnungen über 150,00 € muss auch die Mehrwertsteuer in einem Betrag gesondert ausgewiesen werden, so dass Netto- und Bruttobetrag erkennbar sind. Bei Rechnungen unter 150,00 € genügt die Angabe des Umsatzsteuersatzes. Auch der Name des Gastes muss erscheinen (handschriftlich ist hier ausreichend). Darüber hinaus sind auf der Rechnung genau anzugeben, welche Speisen und Getränke verzehrt worden sind (allerdings sind Umschreibungen wie "Menü 1", "Tagesgericht", "Suppe" etc. zulässig).
  • Es gelten neue Pflichtangaben für Rechnungen. Rechnungen über 150,00 € müssen demnach folgende Angaben enthalten:
  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identnummer)
  3. Ausstellungsdatum der Rechnung
  4. fortlaufende Rechnungsnummer
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  6. Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  7. nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (Summe Waren 7%...€, Summe Waren 19%....€)
  8. Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung (Umsatzsteuer 7%....€, Umsatzsteuer 19%....€)
  9. im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Rabatte und Skonti)
  • Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,00 € nicht übersteigt, müssen folgende Angaben enthalten:
  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  3. Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe
  4. Steuersatz (oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt)
Der Rechnungsaussteller ist verpflichtet, ein Doppel der ausgestellten Rechnung 10 Jahre lang aufzubewahren. Die fortlaufende Rechnungsnummer muss lediglich bei Rechnungen über 150,00 € angebracht werden; dies kann auch handschriftlich oder mit einem Paginierstempel geschehen. Dabei kann die fortlaufende Rechnungsnummer aus einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen bestehen oder auch aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen. Name und Anschrift des Leistungsempfängers können ebenfalls per Hand auf der Rechnung vermerkt werden.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Steffen Blaga, Tel. 0621 5904-2100, Fax 0621 5904-2104, steffen.blaga@pfalz.ihk24.de zur Verfügung.

Sperrzeit

  • Für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten gilt seit dem 1. Januar 2002 in Rheinland-Pfalz eine generelle Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr; in der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag gibt es keine Sperrzeit mehr. Die jeweiligen Kommunen entscheiden jedoch eigenständig, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine längere Sperrzeit einführen.
  • Für die Außengastronomie (Biergärten, Terrassen o. ä.) gilt zunächst die strenge Regel des § 4 Landes-Immissionsschutzgesetzes (Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr). Allerdings kann die zu-ständige Behörde der Gemeinde allgemein oder für den Einzelfall den Beginn der Nachtruhe um eine Stunde auf 23:00 Uhr hinausschieben. Liegt ein besonderes öffentliches oder privates Interesse vor, kann die Nachtruhe um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden. Die Verschiebung kann auf bestimmte Zeiträume oder Wochentage beschränkt werden. Die zuständige Gemeinde kann die Verschiebung durch Satzung, Allgemeinverfügung oder Einzelfallentscheidung festlegen. Der durch die Außengastronomie verursachte Lärm ist durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Entscheidungen der Gemeinde kann soweit erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit widerrufen werden. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde nach den für Ihren Standort gültigen Regelungen.
  • Die Sperrzeit gilt nicht für Betriebe, die auf Fahrgastschiffen oder in Reiseomnibussen ausschließlich ihre Fahrgäste bewirten.
  • Liegt ein besonderes örtliches Bedürfnis vor, kann die Sperrzeit – durch eine Ausnahmegenehmigung befristet und unter Widerrufsvorbehalt – für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Sonn- und Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Gemäß dem rheinland-pfälzischen Sonn- und Feiertagsgesetz sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten von Gründonnerstag 4:00 Uhr bis Ostersonntag 16:00 Uhr, an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4:00 Uhr und vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13:00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 16:00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

Automatenaufstellung / Fernsprechanlage

  • Wer als Gaststätteninhaber in seinen Räumlichkeiten Geld- oder Warenspielautomaten aufstellen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes bzw. Gewerbeamtes; an jedem Gerät muss Name und Anschrift des Aufstellers angebracht sein, eine gültige Zulassungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die Spielregeln und der Gewinnplan und bei Geldspielgeräten außerdem die Mindestspieldauer; darüber hinaus muss eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes vorliegen.
  • Gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) müssen Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte), die ab 1. September 2013 neu eine Erlaubnis beantragen, u. a. an einer Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben. Mit der Aufstellung der Spielgeräte dürfen ebenfalls nur Personen beschäftigt werden, die über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurden (der Stichtag 1. September 2013 gilt hier nicht).
  • Nach dem (neuen) Landesglücksspielgesetz vom 22. Juni 2012 (LGlüG) sind Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, soweit Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zugelassen sind, verpflichtet(§12 LGlüG):
  1. Sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme am (Automaten-) Spiel ausge-schlossen sind.
  2. Spieler über die Gewinnwahrscheinlichkeit und die Verlustmöglickeit sowie über die Sucht-risiken der angebotenen Spiele und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren.
  3. Das Personal der Gaststätte in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens schulen zu lassen (Spielerschutzschulung).
  • Wie bei den Spielhallen wird eine Sperrzeit für das Automatenspiel auch in Gaststätten eingeführt: Die tägliche Sperrzeit beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§12 Abs. 3 i. V. m. §11 d Abs. 1 LGlüG). Die Automaten sind während der Sperrzeiten und an Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag und am 25. Dezember (am 24. Dezember ab 11Uhr).
  • Das Personal ist vom angebotenen Glücksspiel auszuschließen und seine Vergütung darf nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet werden (§12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §5a Abs. 1 S.2 nr.3 LGlüG).
  • Die Gemeinden und Städte können für diese Spielgeräte eine Vergnügungssteuer erheben, die in Rheinland-Pfalz als Pauschalsteuer erhoben wird.
  • Der Verkauf von Branntwein durch Automaten ist grundsätzlich verboten.
  • Wenn in einer Gaststätte eine Fernsprechanlage benutzt werden kann, so ist in der Nähe des Fernsprechers der geforderte Preis für eine Gebühreneinheit anzubringen; bei vermieteten Zimmern ist der Preis für eine Gebühreneinheit im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.

Musik / TV

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

Wer als Gastwirt oder Hotelier (auch in den Zimmern) Radio- oder Fernsehsendungen oder Ton- oder Bildtonträger abspielen will, muss dies bei der GEMA anmelden. Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und erhebt auf die Wiedergabe deren geistigen Eigentums Gebühren. www.gema.de
Die von der GEMA vereinbarten Tarife sind für gastronomische Betriebe wie folgt aufgeteilt:
  • Gastronomie
  • Musikkneipen, Clubs ohne Tanz
  • Veranstaltungen mit Livemusik
  • Wiedergabe von Radiosendungen
  • Wiedergabe von Fernsehsendungen
  • Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen
  • Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz und ohne Veranstaltungscharakter
  • Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter
  • Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe
Bei der GEMA sind daher u.a. anzumelden:
  • Veranstaltungen mit Musikdarbietungen ( live oder auf Tonträger)
  • Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von
    • Musikwerken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien, ...),
    • Computersoftware,
    • audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,...),
    • Datenbanken, Mailboxen oder sonstigen Nutzungen,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, z. B. in einem Hotelzimmer. Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelradio oder -fernsehen anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA schließen),
  • Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie),
  • Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B. Videothek)
  • Musik und Fernsehen im Internet, z. B. auf der Homepage des Betriebes
Informationen über die Höhe der Gebühren erhalten sie im Internet unter www.musik-recht.de oder direkt bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Generaldirektion München, Postfach 800767, 81607 München, Tel. 089 48003-00, Fax 089 48003-969, gema@gema.de, www.gema.de oder auch bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion, die für die Länder Rheinland-Pfalz/Saarland/Hessen in Wiesbaden sitzt: Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611 7905-0, Fax 0611 7905-197, bd-wi@gema.de; dort erfahren Sie auch mögliche Ermäßigungen).

Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag ist in der Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Gebührenmodell zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung durch die Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) verwendet.
Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Vorjahr. Darunter fallen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte( https://www.rundfunkbeitrag.de/index_ger.html).

Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehöriger beitragspflichtiger Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag pro Monat.

Saisonbetriebe

Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb vorübergehend für mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.

VG Media (VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsrechte von Medien-unternehmen mbH)

Die VG Media fordert eine Urheberabgabe für das Empfangen und Weiterleiten von Inhalten (analoger) privater Rundfunkanbieter von einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zum Fernseher bzw. Radio auf das Hotelzimmer. Sie vertritt die Rechte von derzeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen (z. B. RTL, Sat1, Pro7, Kabel1, VOX, MTV, VIVA etc.) und knapp 50 privaten Hörfunksendern. Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Zimmer zu geben. Relevant sind die Zimmer, die über einen Fernseher verfügen und über eine Verteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen. Alle urheberrechtlichen Vergütungen entfallen, wenn der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (z. B. beim digitalen terrestrischen Fernsehen DVB-T) erfolgt. Nähere Informationen erhalten Sie über: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsrechte von Medienunternehmen mbH, Oberwallstr. 6, 10117 Berlin, Tel. 030 2090-2215, Fax 030 2090-2214, info@vgmedia.de oder www.vgmedia.de.

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)

Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern und Videoclips. Ihre Träger sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI). Ausübende Künstler sind Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind Schallplatten- bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Die GVL nimmt die sog. Zweitverwertungsrechte für die Künstler und die Hersteller wahr. Sie zieht hierfür auf der Basis der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge die Vergütungen ein und verteilt sie an ihre Berechtigten. Es handelt sich dabei um die gesetzlichen Vergütungsansprüche gegen Diskotheken, Gaststätten, Hotels etc. für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen. Den Tonträgern stehen bei der GVL Musikvideos gleich. Bei der öffentlichen Wiedergabe führt die GEMA (die urheberrechtliche Vertretung der Komponisten, Texter und Musikverlage) das Inkasso für die GVL mit durch. Nähere Informationen erhalten Sie über: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, Tel. 030 48483-600, Fax 030 48483-700, gvl@gvl.de, www.gvl.de
Weitere Anspruchsteller (Filmurheber, VG Wort, ausländische Sender) planen zur Zeit ebenfalls, ihre Forderungen gegenüber Hotels geltend zu machen:
  • Forderungen der VG Wort: die VG Wort vertritt die Rechte der Journalisten und Autoren von Wortbeiträgen und plant eine Gebühr für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Tonträgern auf die Hotelzimmer
  • Forderungen der ZWF Zentralstelle zur Wiedergabe von Fernsehwerken: die ZWF ist ein Zusammenschluss von 4 Verwertungsgesellschaften aus dem Filmbereich und fordert ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von Fernsehprogrammen und für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (in der Lobby, in der Gastronomie, aber nicht in den einzelnen Hotelzimmern)
  • Forderungen ausländischer Rundfunkveranstalter: der amerikanische Fernsehsender CNN plant ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von ihres Programms auf die Hotelzimmer.

Namensschild

Wer eine Gaststätte betreibt (Inhaber oder Pächter), ist verpflichtet, seinen Familiennamen mit mindes-tens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Gaststätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist zusätzlich der Firmenname anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Wird die Gaststätte durch eine Gesellschaft betrieben, so ist der Name und der Vorname von mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter zu nennen sowie der Name der Gesellschaft. Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, genügt es, wenn die Namen von zwei Beteiligten angebracht werden mit einem Zusatz, dass weitere Beteiligte vorhanden sind
(z. B. "u. a."). Die zuständige Behörde kann aber im Einzelfall die Angabe aller Beteiligten anordnen.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Öffnungszeiten und den Ruhetag anzugeben. 

Bundesmeldegesetz

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt der Meldepflicht. Meldegesetz (MG) 22. Dezember 1982,§ 26 Beherbergungsstätten.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Der besondere Meldeschein muss Angaben enthalten über:
  • den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  • den Familiennamen,
  • den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  • den Tag der Geburt,
  • die Anschrift,
  • die Staatsangehörigkeiten oder das Herkunftsland.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 29 Abs. 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 34 Abs. 4 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; den Polizeidienststellen dürfen die Meldescheine auf Anforderung im Einzelfall ausgehändigt werden. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. Für die „Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen“ dürfen durch Landesrecht weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden . Der Meldeschein darf mit Kundendaten ausgedruckt und dem Gast vorausgefüllt zur Verfügung gestellt werden, muss aber weiterhin handschriftlich unterschrieben werden.

Ämter

Örtlich zuständiges Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (Bauamt)

Wurden die Räumlichkeiten bisher nicht gastgewerblich konzessioniert bzw. genutzt, sollten Sie sich als Erstes an das zuständige Bauamt wenden. Das Bauamt erteilt die Baugenehmigung für Neuanlagen und bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Werbeanlage. Es ist gleichzeitig für die Umbeschriftungen der Werbeanlagen zuständig. Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind in der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz und in der Verord-nung über Arbeitsstätten geregelt, die Sie bei Ihrer IHK erhalten.
Hier können Sie sich über die Auflagen informieren, die aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind und über mögliche Auflagen für Ihre Räumlichkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Letzteres ist dann der Fall, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche, Licht, Wärme, Strahlen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc. mit erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Arbeitnehmer, Gäste, Bewohner, Nachbarn oder für die Allgemeinheit verbunden sind. Besonders hohe Anforderungen werden an die Planung, Errichtung und das Betreiben von Diskotheken gestellt.
Wenn Sie als Gastwirt nicht ausreichend Parkraum in unmittelbarer Nähe nachweisen können, müssen Sie an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung pro Stellplatz eine Ablösesumme zahlen (die Anzahl der zu bereitstellenden Stellplätze bemisst sich nach der Anzahl der möglichen Gäste).
Toiletten muss als Gastwirt bzw. Imbissbesitzer anbieten, wer eine Konzession besitzt und für die Gäste Sitzplätze bereitstellt, die den Verzehr der Getränke und Speisen an Ort und Stelle ermöglichen.

Örtlich zuständiges Gewerbe- bzw. Ordnungsamt

Das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt des Bezirks, in dem der Betrieb liegt, erteilt nach Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen die notwendige Gaststättenkonzession (vgl. Punkt 2 und 3). Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Amt Kontakt aufzunehmen, da es häufig die betreffenden Räumlichkeiten im Bezirk kennt und nützliche Hinweise geben kann. Es teilt Ihnen darüber hinaus mit, welche weiteren Ämter am Erlaubnisverfahren beteiligt sind. Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt, muss eine Veränderung des Gewerbetriebs, wie z. B. Umzug, Umbau, Aufgabe der Gaststätte, Betreiberwechsel oder aber Rechtsformwechsel dem Gewerbeamt gemeldet werden.

Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelüberwachung überprüft, ob die Räumlichkeiten, Küchen- und Lagereinrichtungen den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene entsprechen. Die Lebensmittelüberwachung überprüft u. a. auch die Warenpflege (Lagerung, Kühlung usw.) und die Qualitäten der Lebensmittel, um den Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen (Einhaltung der Verbrauchsfristen, Bezeich-nung von Speisen und Getränken auf vorgegebene Bestandteile bzw. Beschaffenheit).
Auch die präventive Schädlingsbekämpfung wird bei den Betriebskontrollen erfragt. Der Betreiber muss dazu der Lebensmittelüberwachung nachweisen, dass er seine Mitarbeiter bei Einstellung und einmal jährlich im laufenden Betrieb geschult hat (siehe Punkt 6).
Außerdem ist die Lebensmittelüberwachung zuständig für die Kontrolle der korrekten Abfallentsorgung und der Getränkeschankanlage, die in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten ist. Darüber hinaus kontrolliert die Lebensmittelüberwachung, ob diejenigen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sich einer Unterweisung durch das Gesundheitsamt nach dem Bundes-infektionsschutzgesetz (vgl. Punkt 6) unterzogen haben. Sie als Unternehmer müssen der Lebensmittelüberwachung des Weiteren nachweisen, dass Sie betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt haben, dies haben Sie zu dokumentieren.
Gaststätten werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie die Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten. Rechtsgrundlagen sind das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und die entsprech-ende ausführende Verordnung. Die Mitarbeiter der Überwachungsbehörde dürfen (in begründeten Verdachtsfällen auch in Zusammenarbeit mit der Polizei) die Geschäftsräume besichtigen, Einsicht nehmen in die Geschäftspapiere und -bücher und (gegen Empfangsbestätigung) Proben nach ihrer Aus-wahl zur Untersuchung entnehmen. Die Überwachungsbehörden sind dazu verpflichtet, bei den Kont-rollen einen Teil der Proben zurückzulassen; diese Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Die Gegenprobe soll dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die Proben von einem staatlich zugelassenen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Bei beabsichtigten Neubaumaßnahmen oder Umbaumaßnahmen sollte die Lebensmittelüberwachung konsultiert werden, um durch vorherige Bauberatungen kostenaufwendige Auflagen im Nachhinein auszuschließen (z. B. nötige Anzahl der Handwaschbecken, Waschbecken, Dunstabzugshaube, Personal-toilette usw.).

Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd

(Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt, Tel. 06321 99-0, Fax 06321 99-2900)
Die SGD ist u. a. für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Betrieb Beschäftigten zuständig, d. h. sie überprüft in Ihren Räumen und Einrichtungen, ob Gefahrstellen, die zu Verletzungen führen können, vorhanden sind. Grundlage sind die einzelnen Arbeitsschutzgesetze, die einen medizinischen, technischen und sozialen Arbeitsschutz gewähren sollen. Auch die Getränkeschankanlage wird auf die technische Sicherheit von der SGD überprüft.

Örtlich zuständiges Tiefbauamt und Polizei

Betreiber von mobilen Verkaufseinrichtungen (Imbisswagen, Eiswagen usw., siehe auch unter Punkt 1) müssen sich zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland oder Grünanlagen vom Tiefbauamt einholen. Wollen Sie öffentliches Straßenland für einen Schankvorgarten nutzen, so ist ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis des Tiefbauamtes erforderlich. Zuerst aber gehen Sie zum Ordnungs- bzw. Gewerbeamt. Hier erhalten Sie das Antragsformular, auf dem Sie Angaben über die Größe des von Ihnen geplanten Schankvorgartens machen. Das Ordnungsamt prüft nach der Gast-stättenverordnung, ob – gemessen an der vorhandenen Toilettenanlage – die von Ihnen gewünschte Größe genehmigt werden kann oder es informiert Sie über die gaststättenrechtliche genehmigungs-fähige Größe. Stimmt die Größe des Schankvorgartens, leitet das Ordnungsamt den Antrag an das Tiefbauamt als Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes weiter. Zweite Anlaufstelle ist für Sie die Polizei, die eine Prüfung nach der Straßenverkehrsordnung vornimmt. Die Tiefe, die Ihr Schankvorgarten in den Straßenraum einnehmen kann, wird bestimmt.
Von der Polizei erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung zugesandt, die Sie nicht weiterleiten müssen, da das Tiefbauamt direkt von der Polizei benachrichtigt wird. Das Tiefbauamt sendet Ihnen daraufhin in zweifacher Ausfertigung die Sondernutzungserlaubnis zu. Die Zweitschrift schicken Sie bitte umgehend unterschrieben an das Tiefbauamt zurück. Ist alles in Ordnung, erteilt Ihnen nun das Ordnungsamt die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.

Örtlich zuständiges Amt für Umweltschutz (Umweltamt)

Das Umweltamt wird bei Neuanlagen und lärmrelevanten Tatbeständen (Störung der Nachtruhe in der Zeit von 22 Uhr – 6 Uhr) eingeschaltet.

Energieberatung

Energiekosten stellen einen erheblichen Kostenfaktor für die Unternehmen dar. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls Kontakt mit Beratungseinrichtungen aufzunehmen, z. B. mit Ihrer IHK (für allgemeine Informationen) und den regionalen Versorgungswerken (z. B. Technische Werke Ludwigshafen).
Auskünfte erhalten Sie auch über die IHK Pfalz, Kathrin Mikalauskas Tel. 0621 5904-1612, Fax 0621 5904-1604, kathrin.mikalauskas@pfalz.ihk24.de.

Entsorgung von Speiseabfällen

Die rechtlichen Vorschriften zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen in gewerblich genutzten Küchen richten sich nach drei unterschiedlichen Kriterien:
  • nach den Bestandteilen (enthaltene tierische Bestandteile)
  • der Herkunft (innergemeinschaftlich oder aus Drittländern) sowie
  • dem durch den Gastronomen bzw. Lebensmittelunternehmer gewählten Entsorgungsweg
Gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften müssen gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle (z. B. in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Partyservice) in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden.
Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischer Fisch oder Fischnebenprodukte, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, die in Biogas- oder Kompostierungsanlagen entsorgt werden sollen, sind nach dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (Artikel 10 Buchstabe p und Artikel 14 Buschstabe k der Verordnung (EG) 1069/2009 und § 4 Abs. 1 TierNebV):
  1. getrennt unabhängig von der angefallenen Menge von anderen Abfällen und separat von privaten Haushaltsabfällen zu halten und einer gesonderten Tonne oder Behälter aufzubewahren, einzu-sammeln oder zu befördern,
  2. dürfen zusammen mit pflanzlichen Küchen- oder Speiseabfällen aus einer gewerblich (nicht private Abfälle) genutzten Küche gesammelt, gelagert und befördert werden,
  3. dürfen nicht über die kommunale/private Biotonne entsorgt werden
  4. dürfen nicht über die kommunale/private Restmülltonne entsorgt werden,
  5. an zugelassene Entsorgungsunternehmen (siehe Punkt 26 dieses Merkblattes) abzugeben,
  6. Handelspapiere mit Rücklauf der Empfangsbestätigung bei Abgabe vorgeschrieben.
Ausnahme: Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen, die in gewerblich genutzten Küchen anfallen, wenn deren Menge so gering ist, das eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist dürfen über die private Biotonne (soweit bereitgestellt) bzw. Restmülltonne entsorgt werden. Dies jedoch nur dann, wenn Wohnung und Gewerbebetrieb im demselben Haus befinden (§3 Abs 7 Gewerbeabfallverordnung; z. B. kleiner Partyservice  in einem ansonsten privat genutzten Haus oder einer genutzten Wohnung). Der Begriff "gering" ist nicht definiert. Er entspricht der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Haushalte bereitgestellten Größe der Bio- oder Restmülltonne.
Auskünfte über Entsorgungspflichten und –möglichkeiten erhalten Sie auch über die IHK Pfalz, Kathrin Mikalauskas, Tel. 0621 5904-1612, Fax 0621 5904-1604, kathrin.mikalauskas@pfalz.ihk24.de und die Abfallberater der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie für Verkaufsverpackungen über das Duale Systeme Deutschland (DSD; s. Anlage).

Personalfragen / Arbeitsrecht

Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit gibt Ihre IHK bei arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen nur allgemeine Auskünfte an Arbeitgeber; es leisten aber neben Rechtsberatern die berufsständischen Verbände Unterstützung (Anschriften: siehe hierzu Anlage). Dies gilt insbesondere für die Tarifvereinbarungen. Jedoch ist zu beachten, dass Verbände in der Regel Rechtsauskünfte nur an Mitglieder erteilen
  • Informationen zur Einstellung von Mitarbeitern sowie die Einzelheiten des Arbeitsvertrags erhalten Sie unter anderem durch unsere Rechtsabteilung (Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen).
  • Seit 1. Januar 2013 liegt die Grenze für geringfügig Beschäftigte bei 450,00 € im Monat (so genannte "Minijobs"). Bis zu dieser Höhe sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale in Höhe von 30% (15% Rentenversicherung, 13% Krankensversicherung, 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitsplätzen sind darüber hinaus verpflichtet, eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungs-versicherung einzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer einer Hauptbeschäftigung nachgeht, ist nur ein zusätzlicher Minijob zulässig. Ein zweiter Minijob würde voll der Besteuerung und Sozialversicherung unterliegen. Wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt, kann der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bis zum Erreichen der 450,00 €-Grenze zusammengerechnet werden. Neben einem Minijob können weiterhin kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden. Sie werden nicht mit dem Minijob zusammengerechnet. Die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden pro Woche entfällt. Außerdem muss keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt mehr vorgelegt werden. Für Arbeitsentgelte zwischen 450,01 € und 850,00 € gilt die so genannte Gleitzone, in der die Sozialabgaben und die Steuerabzüge stufenweise ansteigen. In dieser Gleitzone steigt der Arbeitnehmerbeitrag von ca. 4% schrittweise auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag von gegenwärtig ca. 21%. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt (wie bisher auch schon) unverändert bei ca. 21%. Die Besteuerung erfolgt in diesem Bereich individuell. Die Pauschalbeträge werden bei den Minijobs zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt, die auch umfassende Informationen zu den Minijobs vorhält (Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel. 08000 200504, Fax 0201 384979797, minijob@minijob-zentrale.de, www.minijob-zentrale.de). Für Tätigkeiten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 450,01 € bis 850,00 € ist die Minijob-Zentrale nicht zuständig. Hier gelten die bisherigen Zuständigkeiten. Unter folgender Internetadresse finden Sie einen Rechner der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Berechnung der Beiträge in der Gleitzone:
    www.bfa.de/ger/ger_zielgruppen.c/ger_arbeitgeber.c1/ger_aktuelles.c15/ger_c15_rechner.xls .
Für Aushilfskräfte, die nur kurzfristig, also maximal 50 Tage oder zwei Monate im Kalenderjahr bei einem Unternehmen beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung), müssen Arbeitgeber im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Tätigkeiten sind also sozialversicherungsfrei. Kurzfristige Beschäftigungen dürfen auch neben einer anderen geringfügigen Beschäftigung bzw. einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei muss es sich um von vorneherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen. Bei einem Verlängerungs- bzw. Anschlussvertrag entsteht automatisch Sozialversicherungspflicht. Eine erneute versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung im gleichen Unternehmen ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. Zu beachten ist, dass sämtliche Beschäftigungszeiten, also auch Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern auf Grundlage der 50-Tage-Regelung innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Eine Besteuerung erfolgt (nach § 40 a EStG) mit einem Pauschalsteuersatz von 25% oder über die Lohnsteuerkarte, falls die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht vorliegen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Minijob-Zentrale, die auch für kurzfristige Beschäftigungen zuständig ist.
  • Ausländische Mitarbeiter, die angestellt werden, müssen über eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis verfügen (wenn sie aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat kommen) und unter-liegen der Sozialversicherungspflicht. Erleichterte Bedingungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gibt es bei Gastronomiebetrieben für die Beschäftigung von Saisonar-beitskräften und Spezialitätenköchen.
Ausführliche Informationen zu ausländerrechtlichen Bestimmungen finden Sie hier. Ansprechpartner ist Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, Fax 0621 5904-2014, heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.
Weiterführende Auskünfte erteilen die Ausländerbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisver-waltung und das zuständige Arbeitsamt.

Berufsgenossenschaft

  • Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft "Nahrungsmittel und Gaststätten" als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostr. 7-9, 68165 Mannheim, Tel. 0621 4456-0, www.bgn.de).
  • Jeder Inhaber einer Gaststätte oder eines Hotels, mitarbeitende Ehepartner sowie seine Arbeitnehmer sind per Gesetz Mitglieder in der Berufsgenossenschaft.
  • Ausnahme: von der Versicherungspflicht befreit sind Kleinstunternehmen (mit verbundenen Hilfs- und Nebenunternehmen) und deren Ehegatten, wenn für das Unternehmen insgesamt (also unter Einbeziehung aller für das Unternehmen Tätigen) weniger als 300 Arbeitstage im Jahr geleistet werden (1 Arbeitstag = 8 Arbeitsstunden). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Diese Unternehmen können sich freiwillig versichern lassen.
  • Ebenfalls befreit werden können Unternehmen (auf Antrag) mit durchschnittlich mehr als 5vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.
  • Die Mitgliedschaft und der Versicherungsschutz beginnen mit der Eröffnung des Betriebes. Innerhalb einer Woche sind der Berufsgenossenschaft Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag bzw. Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten anzuzeigen.
  • Der Inhaber der Gaststätte muss dafür sorgen, dass alle erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor Unfalls- und Gesundheitsgefahren geschützt sind. So muss jeder Unternehmer dafür sorgen, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und medizinisch betreut wird. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV 122 und 123) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) sind für alle Betriebe verbindlich.

Folgende Möglichkeiten existieren für Unternehmen mit

10 oder weniger Beschäftigten:
mehr als 10 Beschäftigten:
Der Unternehmer entscheidet sich für eine Branchenbetreuung durch die Berufsgenossenschaft: dazu nimmt er an einer Qualifizierungs- und an einer späteren Fortbildungsmaßnahme teil (BGN Branchenmodell). Im Bedarfsfall zieht er einen externen Berater hinzu oder
Der Unternehmer bestellt einen (entsprechend qualifizierten) Mitarbeiter zur Sicherheitsfachkraft und verfügt über einen eigenen Betriebsarzt oder
der Unternehmer entscheidet sich für eine Regelbetreuung durch die Berufsgenossenschaft: siehe rechte Spalte. Die arbeitsmedizinische Betreuung könnte in diesem Fall durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
der Unternehmer beauftragt einen externen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienstleister mit der Betreuung seines Betriebes.
Nähere Informationen hierzu und zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) (Anschrift siehe oben). Die UVV können per Fax 0621 4456-3448 oder aus dem Internet geladen werden ( www.bgn.de/pages/service_download.html). Wie in oben aufgeführter Tabelle ersichtlich, bietet die BGN für kleine Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten einen kostenlosen Fernlehrgang an (BGN Branchenmodell). Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die BGN unter Tel. 0621 4456-3333 oder Fax 0621 4456-3330.

Aushang- und auslagepflichtige Gesetze

Aushangpflichtiges Gesetz im Gastraum ist das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz; siehe auch letzte Seite dieses Merkblatts).

Aushang bzw. -auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer sind:

  • Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Einhaltung bei Ansprüchen bei Betriebsübergang
  • Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
  • Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigten-schutzgesetz)
  • Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz)
  • Anschrift der zuständigen Geschäftsstelle der Berufsgenossenschaft
  • Fristen zur Erhebung von Entschädigungsleistungen durch die Beschäftigten.

Rechtsgrundlagen

  • Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt.
  • Ergänzend ist die Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Anzeigenpflicht nach § 14, § 15 GewO, zur Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, zur Anbringung von Namen und Firma nach      § 15 a, 15 b und die Schaustellung von Personen nach § 33 GewO.
  • Zur Durchführung des Gaststättengesetzes ist in Rheinland-Pfalz - wie auch in den anderen Bundesländern - eine Gaststätten-Verordnung erlassen worden; diese VO enthält Mindestan-forderungen an die Räume, Sperrzeiten, beschäftigte Personen, Zuständigkeit und Verfahren, etc.
  • Weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind: Jugendschutzgesetz, Lebensmittel- und
    Bedarfsgegenständegesetz, Hackfleischverordnung, Speiseeis-Verordnung, Backwaren-Verordnung, Verordnung über Getränkeschankanlagen etc.

Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe

Koch/Köchin
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur, handwerkliches Geschick, gute körperliche Verfassung, kalkulatorische Fähigkeiten, Teamfähigkeiten
  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Herstellen und Zubereiten von Nahrungsmitteln und Speisen, Einsatz professioneller Küchentechnik und moderner Arbeitsgeräte, Berücksichtigung der ernährungsphysiologischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkte, Einhaltung von Hygienevorschriften, Präsentation von Produkten und Gästeberatung, Grundlagen der Kalkulation
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Köche beginnen ihre Karriere als "Commis de Cuisine" und können bis zum Küchendirektor oder Wirtschaftsdirektor (Food&Be-verage-Manager) aufsteigen. Die Einsatzmöglichkeiten eines Koches sind vielseitig, sei es in der Küche eines Restaurants, Hotels oder Kurbetriebes, einer Kantine, eines Kreuzfahrtschiffes oder die selbständige Führung eines gastgewerblichen Betriebs
  • Fortbildungsmöglichkeiten: Meisterkurs (Küchenmeister), Hotelfachschule (staatl. gepr. Gastronom oder Betriebswirt, Spezielle Fortbildung, z. B zum Diätkoch, Auslandsaufenthalte, Fachseminare
Fachleute für Systemgastronomie
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Erkennen von betrieblichen und kaufmännischen Zusammenhängen, Team- und Kommunikationsfähigkeit
  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Betreuung und Beratung von Gästen, Produktpräsentation und Verkauf, Sicherstellung von Qualitätsstandards, Organisation von Arbeitsabläufen, Planung des Personaleinsatzes und Bearbeitung von Personalvorgängen, Durchführung von Kostenkontrollen, Auswertung betrieblicher Kennzahlen,
    Durchführung von Marketingmaßnahmen
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Es besteht die Möglichkeit, sich über die Position des Assistenten des Restaurantleiters über den stellvertretenden Restaurantleiter zum Restaurantleiter oder später zum Franchisenehmer zu entwickeln
  • Fortbildungsmöglichkeiten: Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom), Fachseminare, Meisterkurs
Fachkraft im Gastgewerbe
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Hauptschulabschluss, Team- und Kommunikationsfähigkeit, praktische Begabung, Vielseitigkeit
  • Ausbildungsdauer: 2 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Herstellen und Anrichten einfacher Speisen, Getränkeausschank und Erstellung von Aufguss- und Heißgetränken, Entgegennahme von Reservierungen, Herrichten von Gasträumen, Empfang und Betreuung von Gästen, Servieren von Speisen und Getränken, Lagerung und Überwachung von Beständen, Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Mitwirkung bei Verkaufsaktionen
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Küche, am Büfett, im Wirtschaftsdienst, im Restaurant. Aufstiegsmöglichkeiten bei entsprechender Fortbildung
  • Fortbildungsmöglichkeiten: Einjährige Zusatzausbildung zum Restaurantfachmann oder zum Hotelfachmann
    Absolvierung spezifischer Seminare / Fachkurse für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Restaurantfachleute
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Gute Umgangsformen, Organisations- und Verkaufstalent
  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Empfang und Betreuung von Gästen, Beratung über das Speiseangebot und passenden Getränken, Verkauf von Speisen und Getränken, Präsentation und Servieren unter Berücksichtung verschiedener Servierarten, Zubereiten von Spesen und Getränke am Tisch, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Festlichkeiten, Organisation von Serviceabläufen, Erstellung von Abrechnungen
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Restaurantfachleute können in den Abteilungen Restaurant und Bar eines Betriebes vom "Commis de Cuisine"-Rang bis zum Abteilungsleiter, Restaurantdirektor oder Wirtschaftsdirektor (Food&Beverage-Manager) aufsteigen. Durch die Ausbildung erhalten Restaurantfachleute ideale Voraussetzungen für Positionen im Bankett- und Veranstaltungswesen und die selbständige Führung eines gastgewerblichen Betriebes.
  • Fortbildungsmöglichkeiten: Meisterkurs (Restaurantmeister), Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt oder Gastronom), Spezielle Fortbildung, z.B. zum Sommelier und Barkeeper, Auslandsaufenthalte, Fachseminare, Fremdsprachenkurse
Hotelfachleute
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur, Team- und Kommunikationsfähigkeit, gute Umgangsformen, Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil, Organisations- und Verkaufstalent, angenehmes Erscheinungsbild
  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Gäste empfangen, beraten und betreuen, Gasträume herrichten und kontrollieren,
    Speisen und Getränke servieren, Kalkulation und Erstellung von Angeboten, Erledigung der Gästekorrespondenz, Erstellen von Gastrechnungen, Werbung und Verkaufsförderung sowie deren Kontrolle,
    Führen der Hotelkasse, Erstellung bereichsbezogener Personaleinsatzpläne
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Hotelfachleute haben Aufstiegsmöglichkeiten in allen Abteilungen eines Unternehmens: Etage, Rezeption, Reservierung, Verkauf, Restaurant, Bankett oder Verwaltung mit Aufstiegsmöglichkeiten zum Abteilungsleiter oder Hoteldirektor oder zur selbständigen Führung eines Hotels.
  • Fortbildungsmöglickeiten: Meisterkurs (Hotelmeister), Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom), spezielle Fortbildung, z.B. Sommelier oder Barkeeper, Auslandsaufenthalte, Fachseminare, Fremdsprachenkurse
Hotelkaufleute
  • Ausbildungsvoraussetzungen: Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur, Verständnis für kaufmännische Prozesse, Organisationstalent, Team- und Kommunikationsfähigkeit, gute Umgangsformen
    Verhandlungsgeschick
  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Ausbildungsinhalte: Rechnungen erstellen und Zahlungsverkehr durchführen, Betriebliche Kennzahlen auswerten und führen von Betriebstatistiken, Errechnung von Kosten und Erträgen, Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen, Personalplanung und Bearbeitung von Personalvorgängen, Korrespondenz,
    Beratung von Gästen und Durchführung von Gastgesprächen
  • Berufsschule: 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
  • Berufsaussichten: Schwerpunktmäßig sind Hotelkaufleute in allen kaufmännischen Abteilungen z.B. Buchhaltung, Rechnungswesen und Personalabteilung tätig. Aufstiegsmöglichkeiten: Abteilungsleiter, Hoteldirektor oder selbständiger Hotelier
  • Fortbildungsmöglichkeiten: Meisterkurs (Hotelmeister), Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom), Fachseminare, Auslandsaufenthalte
Neu: Die BASF AG bietet in Kooperation mit der berufsbildenden Schule Technik II Ludwigshafen, der Fachhochschule Worms und der IHK Pfalz einen Ausbildungsgang für Auszubildende im Hotelmanagement an. Zielgruppe sind besonders leistungsfähige Bewerber/innen, die neben dem Abitur ein großes persönliches Engagement und Dienstleistungsbereitschaft mitbringen. Die Ausbildung kann mit einem Trainee-Programm im internationalen Hotelmanagement (BBA mit Option auf MBA) verknüpft werden. Nähere Angaben zum Traineeprogramm finden Sie im Internet unter www.basf.de/ausbildung oder www.basf.de/gastronomie.
Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Michael Rödelsperger, Tel. 0621 5904-1740, Fax 0621 5904-1744, michael.roedelsperger@pfalz.ihk24.de.
Nähere Auskünfte über die einzelnen Berufsbilder, Ausbildungsinhalte, Lehrstellenangebote und Berufsaussichten erhalten Sie über das Ausbildungsberaterteam der IHK Pfalz unter Tel. 0621 5904-1712. Eine Liste weiterbildender Schulen (hauptsächlich Rheinland-Pfalz) und der weltweit ersten Hochschule für Gastronomie finden Sie im Anhang.

Tipps

Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbständigkeit den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Merkblättern zu praxisrelevanten Themen

Existenzgründungsberater der IHK Pfalz in den einzelnen Dienstleistungszentren:
 

Ludwigshafen: Steffen Blaga
Tel. 0621 5904-2100, Fax 0621 5904-2104, steffen.blaga@pfalz.ihk24.de

Kaiserslautern: Michael Schaum
Tel. 0631 41448-2700, Fax 0631 41448-2704, michael.schaum@pfalz.ihk24.de

Landau: Regina Hartmann
Tel. 06341 971-2512, Fax 06341 971-2514, regina.hartmann@pfalz.ihk24.de

Pirmasens:              
Aleksandr Jordan
Tel. 06331 523-2616, Fax 06331 523-2614, florian.bilic@pfalz.ihk24.
Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Rheinhessen-Pfalz Hotel- und Gaststättenverband e. V., Richard-Wagner-Str. 20-22, 67655 Kaiserslautern,Tel. 0631 14167, Fax 0631 14112, info.dehoga@t-online.de, www.dehoga-rhp.de) werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen der Gastronomen aller Betriebssparten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum
Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungs-veranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr.
Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK (Steffen Blaga, Tel. 0621 5904-2100, Fax 0621 5904-2104, steffen.blaga@pfalz.ihk24.de) sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft.
Die Creuznacher Betriebsberatung Gastgewerbe GmbH (cbg) (Jungstr. 31 a, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 0671 84040-0, Fax 0671 84040-20) ist die betriebswirtschaftliche Beratungsorganisation des Hotel- und Gaststättenverbandes Rheinland-Pfalz. Ihr Beratungs- und Dienstleistungsangebot reicht von Rentabilitätsanalysen, Unternehmens-Checkups, Werbung und Verkaufsförderung bis hin zu Küchenplanung, Raumgestaltung, Qualitätsmanagement und Unternehmensbewertung. Diese Beratungen sind förderfähig, d. h. es besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Beratungszuschusses durch die entsprechenden Bundes- und Landesprogramme für Existenzgründer und Unternehmen.
Weiterführende Hinweise, Anregungen und Korrekturanmerkungen nimmt die IHK Pfalz gerne entgegen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt in ihrer Auswahl keine Empfehlung dar; wir bemühen uns, diese Liste aktuell zu halten.