Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Berufsgenossenschaft

Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft "Nahrungsmittel und Gaststätten" als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostr. 7-9, 68165 Mannheim, Tel. 0621 4456-0, www.bgn.de).
Jeder Inhaber einer Gaststätte oder eines Hotels, mitarbeitende Ehepartner sowie seine Arbeitnehmer sind per Gesetz Mitglieder in der Berufsgenossenschaft.
Ausnahme: von der Versicherungspflicht befreit sind Kleinstunternehmen (mit verbundenen Hilfs- und Nebenunternehmen) und deren Ehegatten, wenn für das Unternehmen insgesamt (also unter Einbeziehung aller für das Unternehmen Tätigen) weniger als 300 Arbeitstage im Jahr geleistet werden (1 Arbeitstag = 8 Arbeitsstunden). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Diese Unternehmen können sich freiwillig versichern lassen.
Ebenfalls befreit werden können Unternehmen (auf Antrag) mit durchschnittlich mehr als 5vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.
Die Mitgliedschaft und der Versicherungsschutz beginnen mit der Eröffnung des Betriebes. Innerhalb einer Woche sind der Berufsgenossenschaft Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag bzw. Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten anzuzeigen.
Der Inhaber der Gaststätte muss dafür sorgen, dass alle erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor Unfalls- und Gesundheitsgefahren geschützt sind. So muss jeder Unternehmer dafür sorgen, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und medizinisch betreut wird. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV 122 und 123) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) sind für alle Betriebe verbindlich.

Folgende Möglichkeiten existieren für Unternehmen mit

10 oder weniger Beschäftigten:
mehr als 10 Beschäftigten:
Der Unternehmer entscheidet sich für eine Branchenbetreuung durch die Berufsgenossenschaft: dazu nimmt er an einer Qualifizierungs- und an einer späteren Fortbildungsmaßnahme teil (BGN Branchenmodell). Im Bedarfsfall zieht er einen externen Berater hinzu oder
Der Unternehmer bestellt einen (entsprechend qualifizierten) Mitarbeiter zur Sicherheitsfachkraft und verfügt über einen eigenen Betriebsarzt oder
der Unternehmer entscheidet sich für eine Regelbetreuung durch die Berufsgenossenschaft: siehe rechte Spalte. Die arbeitsmedizinische Betreuung könnte in diesem Fall durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
der Unternehmer beauftragt einen externen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienstleister mit der Betreuung seines Betriebes.
Nähere Informationen hierzu und zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) (Anschrift siehe oben). Die UVV können per Fax 0621 4456-3448 oder aus dem Internet geladen werden (www.bgn.de/pages/service_download.html). Wie in oben aufgeführter Tabelle ersichtlich, bietet die BGN für kleine Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten einen kostenlosen Fernlehrgang an (BGN Branchenmodell). Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die BGN unter Tel. 0621 4456-3333 oder Fax 0621 4456-3330.