Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Sperrzeit

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten gilt seit dem 1. Januar 2002 in Rheinland-Pfalz eine generelle Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr; in der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag gibt es keine Sperrzeit mehr. Die jeweiligen Kommunen entscheiden jedoch eigenständig, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine längere Sperrzeit einführen.
Für die Außengastronomie (Biergärten, Terrassen o. ä.) gilt zunächst die strenge Regel des § 4 Landes-Immissionsschutzgesetzes (Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr). Allerdings kann die zu-ständige Behörde der Gemeinde allgemein oder für den Einzelfall den Beginn der Nachtruhe um eine Stunde auf 23:00 Uhr hinausschieben. Liegt ein besonderes öffentliches oder privates Interesse vor, kann die Nachtruhe um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden. Die Verschiebung kann auf bestimmte Zeiträume oder Wochentage beschränkt werden. Die zuständige Gemeinde kann die Verschiebung durch Satzung, Allgemeinverfügung oder Einzelfallentscheidung festlegen. Der durch die Außengastronomie verursachte Lärm ist durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Entscheidungen der Gemeinde kann soweit erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit widerrufen werden. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde nach den für Ihren Standort gültigen Regelungen.
Die Sperrzeit gilt nicht für Betriebe, die auf Fahrgastschiffen oder in Reiseomnibussen ausschließlich ihre Fahrgäste bewirten.
Liegt ein besonderes örtliches Bedürfnis vor, kann die Sperrzeit – durch eine Ausnahmegenehmigung befristet und unter Widerrufsvorbehalt – für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Sonn- und Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Gemäß dem rheinland-pfälzischen Sonn- und Feiertagsgesetz sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten von Gründonnerstag 4:00 Uhr bis Ostersonntag 16:00 Uhr, an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4:00 Uhr und vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13:00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 16:00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.