Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Regeln und Vorschriften bei Speisen und Getränken

Hygienerecht

EU-Verordnung Nr. 852/2004 enthält allgemeine Hygienevorschriften für alle Unternehmen der Lebensmittelkette also auch für Betriebe des Gaststättengewerbes und das hier beschäftigte Personal. Demnach ist jeder Betrieb verpflichtet, eine Risikoanalyse und die Festlegung hygienisch kritischer Punkte im gesamten Herstellungs- und Vertriebsprozess von Lebensmitteln durchzuführen und dann Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, gesundheitliche Risiken für den Verbraucher bzw. Gast zu vermeiden.
Der Gastwirt ist also verpflichtet, geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem eigenen, selbsterstellten Kontrollkonzept nach den Grundsätzen des HACCP-Konzepts ("Hazard Analysis and Critical Control Point") durchzuführen. Neu eingeführt wurde die Pflicht zur Dokumentation der festgelegten Verfahren und deren Durchführung. Hier finden Sie das europäische Hygienerecht.

Generell bedeutet dies, dass von Gastwirten verlangt wird,

  • die Produktions- und Arbeitsverläufe auf hygienischen Gefahren hin zu untersuchen,
  • diese Gefahrenpunkte zu erkennen und
  • zu entscheiden, welche dieser Gefahrenpunkte am wichtigsten und kritischsten sind,
  • Maßnahmen zu bestimmen, um diese Punkte zu überwachen und zu sichern
  • und diese Untersuchung in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen und ggf. zu korrigieren und zu dokumentieren.

Dabei muss der Gastwirt die Vorgaben berücksichtigen für

  • die Betriebsstätte (Sauberkeit, Temperatur, Sanitäreinrichtungen, Beleuchtung),
  • die Räume (Reinigung von Fußböden, Wandflächen, Decken, Fenstern, Oberflächen),
  • die Anlagen und Geräte (Sauberkeit, Installation, Instandhaltung),
  • den Umgang mit Lebensmitteln (Warenannahme, -überprüfung, -lagerung, -beförderung),
  • das Personal (Schutzkleidung, Verhalten, Schulungen).
Als fester Bestandteil der betrieblichen Eigenkontrolle ist außerdem in regelmäßigen Zeitabständen die Schulung der Mitarbeiter durch den Unternehmer in Lebensmittelhygienefragen festgeschrieben worden.
Eine schriftliche Aufzeichnung über die Kontrollen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen wurde neu festgeschrieben und dient als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Nähere Informationen zum neuen europäischen Hygienerecht und zum HACCP-Konzept finden Sie im auf unserer Homepage unter Grundzüge des HACCP – Konzepts.
Einen speziellen Hygieneleitfaden für das Gastgewerbe („Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie“) erhalten Sie hier über den DEHOGA Shop, zum Preis von 39,00 Euro.

Lebensmittelhygieneschulung

In § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) sind Hygieneschulungen nach VO (EG) Nr. 852/2004 zwingend vorgeschrieben, für alle Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Ausgenommen sind Personen mit entsprechender Fachausbildung.
Konkrete Anforderungen an die Hygieneschulung werden im Gesetzestext nicht genannt. Erläuterungen enthält lediglich die DIN 10514 über Hygieneschulungen. Grundsätzlich muss sich aber die Schulung auf alle Hygienebereiche beziehen, die für den Betrieb relevant sind, wie Lebensmittel-, Personal- und Gerätehygiene. Die Durchführung der Schulung und die Teilnahme der Mitarbeiter muss dokumentiert werden. Die Nachweise müssen der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden.
Die IHK Pfalz bietet diese Schulungen i. d. R. einmal monatlich an. Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung können sowohl einzeln als auch im Paket gebucht werden. In diesem Fall reduziert sich das Entgelt für die Lebensmittelhygieneschulung von 100,00 Euro auf 75,00 Euro.
Die online Anmeldung zur Gaststättenunterrichtung und Lebenmittelhygieneschulung finden Sie hier. Gerne können Sie sich auch persönlich während unserer Öffnungszeiten von 8 Uhr bis 16:30 Uhr in der IHK Pfalz, Rheinallee 18-20, 67061 Ludwigshafen, bei Daniela Fürst-Gund, Tel. 0621 5904-1521 anmelden.

Bundesinfektionsschutzgesetz

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen durch eine mündliche und schriftliche Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln ersetzt. Belehrt werden müssen sowohl der Unternehmer als auch die Angestellten, die mit folgenden Lebensmittel direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Kontakt kommen:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Die Erstbelehrung ist durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt mündlich und schriftlich durchzuführen und über die Krankheiten (siehe unten), ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht zu schöpfen. Die Belehrung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit zu absolvieren. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Außerdem ist der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (nochmals) und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren und hat dies zu dokumentieren. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der EU-Verordnung (Liste mit Schulungsmaterialien unter "nützliche Anschriften und Informationen" unter "Literatur", Punkt Nr. 26). Eine solche Belehrung benötigt nicht, wer über ein gültiges Lebensmittelzeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz verfügt.
Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Die nachfolgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen:
  • Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veran-lassen.
  • Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
    Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia oder Choleravibrionen.

Trinkwasserverordnung

Seit 1. November 2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die den Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen auf den gewerblichen Bereich ausgeweitet hat.
Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trink-wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebe-lung des Trinkwassers kommt. Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter diese Definition fallen aber beispielsweise Hotels mit ihren Gästeduschen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungs-absicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen.

Verbraucherinformation und Lebensmittelüberwachung

Der Dioxinskandal und der Ehec-Virus haben die Politik veranlasst, für mehr Transparenz bei der Lebensmittelüberwachung sorgen zu wollen. Und das nicht nur für die Lebensmittelindustrie, sondern allen voran für Gastronomie, Hotellerie und den Handel.
Die rechtlichen Grundlagen für die Lebensmittelüberwachung ergeben sich aus dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und dem Verbraucherinformationsgesetz.
Am 1. September 2012 trat die letzte Neuregelung in Kraft. Grundsätzlich dürfen Lebensmittelkontrollen nur veröffentlicht werden, wenn durch mindestens zwei unabhängige Untersuchungen Grenzwert-, Höchstgehalt oder Höchstmengenverstöße festgestellt werden. Dies betrifft vor allem die Lebensmittelindustrie. Für Lebensmittelhygienekontrollen in der Gastronomie, Hotellerie oder im Handel gilt demnach, dass bei konkretem Gefahrenverdacht für die Gesundheit, die Bevölkerung informiert werden muss, indem die Verstöße veröffentlicht werden. Dabei muss der jeweilige Hygieneverstoß in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgt sein und eine Bußgeldstrafe von mindestens 350,00 € nach sich ziehen. Die Bewertung eines Kontrollbesuchs durch den örtlichen Lebensmittel-kontrolleur mit einem Smiley und deren Veröffentlichung ist nicht zulässig.
Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Kontrolle gegenüber dem Unternehmer erfolgt schriftlich und begründet im Rahmen des regulären Überwachungsverfahrens. Das Kontrollergebnis der kontrollierenden Behörde ist rechtsmittelfähig. Bei hinreichend relevanten Beanstandungen findet eine zeitnahe Nachkontrolle (innerhalb von 4 Monaten) der betreffenden Betriebe statt.

Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel

Lebensmittelinformationsverordnung

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue, europaweite Lebensmittelinformationsverordnung. Die EU-Verordnung mit der Nummer 1169/ 2011 besagt, dass Inhaltsstoffe in Lebensmitteln kennzeichnungs-pflichtig sind und für Endkunden unmissverständlich erkennbar sein müssen. Das ist bei Lebensmittel-unverträglichkeit und Allergien wichtig und gewährleistet die transparente und eindeutige Ver-braucherinformation.
Diese Angaben können entweder den Lieferunterlagen oder direkt den Verpackungen der Lebensmittel entnommen werden. Vorsicht: gleiche Produkte von verschiedenen Herstellern können mit unter-schiedlichen Zusatzstoffen versehen worden sein.
Anhand der Zutatenliste auf den verpackten Lebensmitteln können Sie erkennen, ob die oben genannten Zusatzstoffe aufgeführt sind und damit auf Ihren Speisen- und Getränkekarten kenntlich zu machen sind. Bei Lebensmitteln ohne Verpackung (offene Lebensmittel) empfiehlt es sich, beim Lieferanten nach möglichen Zusatzstoffen nachzufragen, die kenntlich zu machen sind. Bei verpackten Lebensmitteln, die an eine Gemeinschaftsverpflegung oder Gaststätte geliefert werden, muss ein Verzeichnis mit den Zutaten auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren aufgeführt sein.
Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen auf den Getränke- und Speisekarten oder Preisverzeichnissen entweder bei der jeweiligen Speise bzw. dem jeweiligen Getränk oder aber als Fußnote angegeben werden, wenn mit einem Zeichen bzw. einer Kennziffer deutlich auf diese Fußnote hingewiesen wird.

Folgende Zusatzstoffe sind zu kennzeichnen:

Art der Zusatzstoffe (Klassenname), E-Nummer
Kenntlichmachung
Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können
Allergene
direkt mit Name,
mit Nummer, Buchstabe   oder Symbol und Legende
Fisch, Krebstiere, Sellerie, Nüsse, Eier, Senf, Soja, Weichtiere, Erdnüsse, Milch, Sesam, Schwefeldioxid, Getreideprodukte, Lupinen 
Farbstoffe (E100–E180)
Einschl. Beta-Carotin, Riboflavin
"mit Farbstoff"
Fanta, Cola, Speiseeis, Desserts, Soßen, Lachsersatz, Backwaren mit Füllungen etc.
Konservierungsstoffe (E200–E219, E230–E235, E239, E249-E252, E280-E285, E1105)
"mit Konservierungsstoff"
Lachsersatz, Feinkostsalate, Mayonnaisen, Essiggurken, Rote Beete, Käse, Fleischerzeugnisse
Antioxidationsmittel (E310-E321)
"mit Antioxidationsmittel"
Trockensuppen, Brühen, Würzmittel, Schinken
Geschmacksverstärker (E620-E635)
"mit Geschmacksverstärker"
Gewürzmischungen
Schwefeldioxid / Sulfite (E220-E228)
"geschwefelt"
Essig, Trockenobst, Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich
Eisensalze (E579, E585)
"geschwärzt"
Schwarze Oliven
Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel E901-E904, E912, E914)
"gewachst"
Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
Süßstoffe (E950-E952, E954, E957, E959) und andere Süßungsmittel (Zuckeralkohole) (E420, E421, E953, E965-E967); wenn Sorbit (E420) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich
"mit Süßungsmittel(n)"

bei Aspartam (E951) zusätzlich: "enthält eine Phenylalaninquelle"
Süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (z.B. Joghurt, Cola-Getränke)
Phosphate (E338-E341, E450-E452)
Eine Kenntlichmachung ist nur bei Verwendung in Fleischerzeugnissen vorgeschrieben
"mit Phosphat"
Brühwürste, Kochschinken
Koffein
“koffeinhaltig“
“erhöhter Koffeingehalt“
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke,
Energy-Getränke (verpackt und lose)
Chinin , Chininsalze
"chininhaltig"
Tonic-Water
Milcheiweiß, Eiklar
"mit Milcheiweiß",
"mit Eiklar"
Bockwurst
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Pflanzlicher Ursprung des Fettes
Palmöl, Pflanzenfett (Kokos)
Zusammengefügte Fleich-/ Fischstücke
„Aus Fleischstücken zusammengefügt“
Schinken, Fischstäbchen etc.
Freiwillig: Nährwertangabe
Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett oder o. g. Angaben und zusätzlich Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium
Light-Produkte
Energydrinks: Es gilt eine einheitliche Höchstgrenze für den Koffeingehalt von 320 Milli-gramm pro Liter. Außerdem muss ein Gastronom seinen Gästen in der Getränkekarte oder mit einem Aushang auf den „erhöhten Koffeingehalt“ offen ausgeschenkter Energy-Getränke mit genauer Angabe der Koffeinmenge hinweisen. Entsprechend gekennzeichnet sein, mussten bislang nur Flaschen im Handel. Einheitliche Höchstgrenzen gelten künftig auch für die Inhaltsstoffe Taurin (4000mg/l), Inosit (200 mg/l) und Glucuronolacton (2400 mg/l).
Für diätetische Lebensmittel gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften, die in der Diätverordnung und in der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel festgelegt sind.

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Lebensmittel und Futtermittel müssen rückverfolgbar sein Dies sieht die europäische Verordnung 178/2002/EG vor. Und zwar „vom Acker bis zum Teller“. Bei jedem Produkt muss lückenlos
verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können.
Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 eine sogenannte
„Basisverordnung“ erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf.

Rückverfolgbarkeit

Die Organisation der Rückverfolgbarkeit ist eine lebensmittelrechtliche Verpflichtung. Ziel dieser Regelung sind die Schaffung von Transparenz und zuverlässigen Informationen über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits und die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittel ist dabei in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb (z.B. Futtermittel, Zucht), über die verarbeitende Industrie (z.B. Schlachthof) und den einzelnen Veredelungsstufen (z.B. Weiterverarbeitung der Schlachtprodukte) bis hin zum Groß- und Einzelhandel und Gastronomie. Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Unternehmer ein System und Verfahren bereitstellen muss, welches ein entsprechendes Handeln sicherstellt. Die Bereitstellung eines solchen Systems liegt wiederum im Bereich des einzelnen Unternehmers. Dazu gibt es im Rahmen der Basisverordnung keine konkreten Vorgaben. Die Basisverordnung enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwiefern der innerbetriebliche Ablauf nachvollziehbar zu machen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine mögliche Rücknahme des Lebensmittels effizient durchgeführt werden kann.

Anforderungen an die Dokumentation:

Beim Wareneingang:
  • Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Eingangsdatum
Beim Warenausgang:
  • Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf die Frist der Dokumentation dieses nicht unterschreiten.

Warenrückruf

Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten.
Folgende lebensmittelbezogene Daten sind somit für die Unterrichtung der Behörden (Lebensmittelüberwachung) bereitzustellen:
  • meldendes Unternehmen
  • Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/ -bezeichnung, Produktbeschreibung)
  • Identität
  • Herkunftsland
  • Menge
  • Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
  • Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
  • Erfolgte Maßnahmen
  • Geplante Maßnahmen

Getränkeschankanlagen

Die Zusammenfassung der Vorschriften für Getränkeschankanlagen in einer Verordnung wurde am 1. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung, jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005.

Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?

Da es seit dem 30. Juni 2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr gibt, war bis Ende 2005 die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung enthielt nur wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen und ist zum 1. Januar 2006 außer Kraft getreten. Seit Januar 2006 gilt die EU-Verordnung Nr. 852/2004 für Lebensmittelhygiene, in die ebenfalls keine speziellen Regelungen für Getränkeschankanlagen eingearbeitet wurden. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkret Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.

Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?

Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung gibt es seit dem 30. Juni 2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
Orientierungswerte für Reinigungsintervalle (nach DIN 6650-6)
  • Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke: täglich
  • Stilles Wasser, alkoholfreies Bier: 1 – 7 Tage
  • Bier (außer alkoholfreies Bier): alle 7 Tage
  • Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser: 7 – 14 Tage
  • Getränkegrundstoff, Spirituosen: 30 – 90 Tage
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen? Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema Getränkeschankanlagen finden Sie hier. Die Bezugsquelle für DIN-Normen ist: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin oder www.beuth.de.

Schankgefäße

Schankgefäße sind Gefäße, die zum Ausschank von Getränken bestimmt sind. Es sind nur Gefäße mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl (Zentiliter) oder 0,1; 0,15; 0,2; 0,25; 0,3; 0,33; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l (Liter) zulässig. Auf den Schankgefäßen müssen ein anerkanntes Herstellerzeichen, der Füllstrich und die Volumenangabe angebracht sein. Beim Einschenken ist darauf zu achten, dass das Getränk bis zum Füllstrich reicht; der Gast hat das Recht, ein nur ungenügend eingeschenktes Schankgefäß zurückzuweisen.