Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Preisangaben & Musterspeisekarte

Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen bzw. die Abgabe alkoholfreier Getränke in Abhängigkeit von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich verboten (Koppelungsverbot). Gleichzeitig darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer verabreicht werden als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der jeweiligen Getränke.
Ganz allgemein gilt, dass Preise für Waren und Leistungen, die gegenüber Letztverbrauchern angeboten werden, als Endpreise anzugeben sind, also einschließlich Umsatzsteuer und anderer möglicher Preisbestandteile (z.B. Bedienungsgeld, Heizkostenaufschläge, Aufschläge für Musikunterhaltung, Berechnung von Gedecken) und unabhängig von einer Rabattgewährung. Nettopreise sind unzulässig. Die Kurtaxe ist kein Zuschlag. Bei der Aufgliederung von Preisen ist der Endpreis deutlich hervorzuheben. Zuschläge z.B. für Musik sind nicht erlaubt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Eintritt zu verlangen (vor der Bestellung von Getränken und Speisen).
"Von ... bis", "ca." und "ab" sind als Preisangaben ebenso wenig zulässig wie Angaben "Preis nach Gewicht bzw. Größe". Speisen und Getränke dürfen nicht "ohne Preis" bzw. mit dem Hinweis "gratis" angeboten werden, möglich ist "zu jedem der folgenden Gerichte erhalten Sie zusätzlich die Tagessuppe" sowie "als Dessert Pudding" o. ä.
Eine Speise- und Getränkekarte ohne Preisangaben speziell für die Begleitperson (die so genannte "Damenkarte") ist möglich. Bei ausländischen Bezeichnungen für Speisen und Getränke empfiehlt es sich, dem Gast Erklärungen zu den Hauptbestandteilen in deutscher Sprache zu geben. Differenzierte Preise, z.B. ab einer bestimmten Uhrzeit, müssen dem Gast vorab bekannt gegeben werden.
Darüber hinaus sind Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums, auf Verkaufsständern, in Schaufenstern, in Schaukästen oder in sonstiger Weise ausgestellt sind, oder vom Verbraucher unmittelbar selbst entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung auszuzeichnen.
Die Preisangaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein (Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit).
Preisverzeichnisse mit dem vollständigen Angebot an Speisen und Getränken sind in hinreichender Zahl auf den Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen (z.B. bei Bezahlung) vorzulegen. Außerdem ist neben dem Eingang (bis ca. 4 m Entfernung in Sichthöhe) zur Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, dem die Preise für die wesentlichen Speisen und Getränke zu entnehmen sind.
Bei Selbstbedienungsgaststätten, Kiosken, Bierzelten etc. sind Preisverzeichnisse mit den Preisen der angebotenen Speisen und Getränke anzubringen; bei Beherbergungsbetrieben ist in jedem Zimmer und beim Eingang oder der Anmeldestelle ein Preisverzeichnis mit Zimmerpreis und ggf. Frühstückspreis anzubringen.
Inhaber von Beherbergungsbetrieben sind nicht mehr verpflichtet, in ihren Übernachtungszimmern eine Preisangabe anzubringen, aus der Zimmerpreis (je nach Vermietungsart mit Zusatz: Vor-, Haupt- oder Nachsaison, Einzel- oder Doppelzimmer) und ggf. Frühstückspreis zu entnehmen sind. Der Hotelier ist aber weiterhin dazu verpflichtet, sein Preisverzeichnis beim Hoteleingang oder an der Rezeption an gut sichtbarer Stelle auszulegen bzw. auszuhängen.
Bei der Möglichkeit zur Nutzung einer Fernsprechanlage muss der für die Nutzung zu entrichtende Preis (Preis für 1 Gebühreneinheit) in der Nähe des Telefons angegeben werden.