Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Jugend & Verbraucherschutz

Jugendschutz

Aushangpflichten:

Als Gastwirt müssen Sie nach § 3 JuSchG (Jugendschutzgesetz) die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Bisher ausgehängte Vorschriften müssen ersetzt werden, da seit 1. September 2007 eine Änderung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten ist! Ein Beispiel für den aushangpflichtigen Teil des Jugendschutzgesetzes finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Soweit Sie als Gastwirt öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 – 14 JuSchG hinzu.

Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten:

Jugendliche über 16 Jahre dürfen sich wie bisher bis 24:00 Uhr ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten befinden, eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Zusätzlich ist eine Sperrzeit zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr eingeführt worden, in der sich auch Jugendliche über 16 Jahren nicht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten in Gaststätten aufhalten dürfen. Weitere Auflagen können für jugendgefährdende Betriebe oder Veranstaltungen nach § 7 erteilt werden. Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleich-baren Vergnügungsbetrieben ist verboten!

Alkoholische Getränke

Es bleibt bei den bisherigen Verboten. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen weder an Kindern und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dies gilt auch für die Abgabe alkoholischer Mixgetränke mit Branntwein, da ihre Wirkung nicht abgeschätzt werden kann. Durch den hohen Gehalt an Zucker oder Süßstoffen erwecken sie eher den Eindruck einer Limonade; dies kann zu gefährlichen Fehleinschätzungen seitens der Jugendlichen führen.
Andere alkoholische Getränke (Wein und Bier) dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden. Das Verbot für andere alkoholische Getränke gilt nicht, wenn Jugendliche sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten befinden.

Tabakwaren

Die Abgabe von Tabak an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Diesen Jugendlichen darf auch das Rauchen nicht erlaubt werden! Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten und Shishas, in denen Flüssigkeiten durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. 

Zweifel an dem Alter der Gäste – Nachfragen!

Sie müssen die oben genannten Vorschriften einhalten! Wenn Sie sich über das Alter eines Gastes, der gerade ein alkoholisches Getränk bestellt, nicht sicher sind – fragen Sie nach! Lassen Sie sich in Zweifelsfällen auch den Ausweis des Gastes zeigen. So können sie vermeiden, dass Sie unzulässiger-weise Alkohol an Jugendliche abgeben!

Nichtraucherschutz

In Rheinland-Pfalz gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Gaststätten.
Das Gesetz sieht ein Rauchverbot für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Räume (auch Toiletten) in Gaststätten (hierzu gehören auch Straußenwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale, Diskotheken) sowie für die gastronomischen Bereiche in Hotels vor. Für Räume mit Tanzflächen (z.B. Diskotheken) gilt ebenfalls grundsätzlich ein Rauchverbot. Über das nach dem Gesetz bestehende Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich zu informieren.
Für Betriebe besteht jedoch die Möglichkeit der Einrichtung von Räumen, in denen das Rauchen erlaubt werden kann. Dieser Raucherbereich muss entsprechend gekennzeichnet und kleiner sein als der Nichtraucherbereich (Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze) und durch feste Wände von den übrigen Räumen getrennt sein. Nicht ausreichend, so der Gesetzentwurf, ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder bewegliche Faltwände. Auch müssen deutliche Hinweise auf die Raucherlaubnis im Eingangsbereich des Nebenraums vorhanden sein.
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich auch für Wein-, Bier oder sonstige Festzelte. Werden diese vorübergehend und höchstens an 21 aufeinanderfolgenden Tagen an einem Standort betrieben werden, kann der Betreiber allerdings durch eine entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben. Auch in Gartenwirtschaften ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
Bei einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Fläche von weniger als 75 qm kann das Rauchen erlaubt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
  1. Es dürfen keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gaststätte angeboten werden.
  2. Die Raucherlaubnis ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich gekennzeichnet.
Betreiber einer Gaststätte können das Rauchen in der Zeit, in der dort geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von dem Veranstalter gewünscht wird. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

Gesundheitsschutz beim Betrieb von Solarien

Betreibern von Sonnenstudios drohen seit 1. März 2010 hohe Bußgelder von bis zu 50.000,00 €, falls sie gegen das Solarienverbot für Jugendliche verstoßen. Der Schutz Minderjähriger vor UV-Strahlung ist Teil des neuen NISG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung), das bereits am 4. August 2009 in Kraft getreten ist.
Daneben sind mit der neuen UV-Schutz-Verordnung (UVSV) ab dem 1. Dezember 2012 die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für Betreiber von Solarien weiter verschärft worden. Damit sollen die erheblichen Risiken, die von UV-Strahlung ausgehen, minimiert werden.
Es werden Sicherheitsanforderungen wie z.B. das Einhalten von Mindestabständen, die Ausstattung mit einer Notabschaltung sowie das Bereithalten von UV-Schutzbrillen und ein Grenzwert eingeführt, der die maximale Bestrahlungsstärke (0,3W/m²) aller Solarien beschränkt. Zukünftig muss zudem qualifiziertes Personal in den Sonnenstudios anwesend sein, das dem Kunden eine Beratung und Empfehlungen zu der maximalen Bestrahlungsdauer und -stärke mit Hilfe von geschultem Fachpersonal anbietet. Die Anwesenheitspflicht für Fachpersonal gilt ab dem 1. November 2012. Dem Betreiber des Solariums wird für die Schulung des Personals eine Übergangsfrist von 16 Monaten gewährt.
Ansprechpartnerin bei der IHK Pfalz ist Sarah Sousa, Tel. 0621 5904-2130, Fax 0621 5904-2104, sarah.sousa@pfalz.ihk24.de.