Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Entsorgung von Speiseabfällen

Die rechtlichen Vorschriften zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen in gewerblich genutzten Küchen richten sich nach drei unterschiedlichen Kriterien:
  • nach den Bestandteilen (enthaltene tierische Bestandteile)
  • der Herkunft (innergemeinschaftlich oder aus Drittländern) sowie
  • dem durch den Gastronomen bzw. Lebensmittelunternehmer gewählten Entsorgungsweg
Gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften müssen gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle (z.B. in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Partyservice) in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden.
Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischer Fisch oder Fischnebenprodukte, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, die in Biogas- oder Kompostierungsanlagen entsorgt werden sollen, sind nach dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (Artikel 10 Buchstabe p und Artikel 14 Buschstabe k der Verordnung (EG) 1069/2009 und § 4 Abs. 1 TierNebV):
  1. getrennt unabhängig von der angefallenen Menge von anderen Abfällen und separat von privaten Haushaltsabfällen zu halten und einer gesonderten Tonne oder Behälter aufzubewahren, einzu-sammeln oder zu befördern,
  2. dürfen zusammen mit pflanzlichen Küchen- oder Speiseabfällen aus einer gewerblich (nicht private Abfälle) genutzten Küche gesammelt, gelagert und befördert werden,
  3. dürfen nicht über die kommunale/private Biotonne entsorgt werden
  4. dürfen nicht über die kommunale/private Restmülltonne entsorgt werden,
  5. an zugelassene Entsorgungsunternehmen (siehe Punkt 26 dieses Merkblattes) abzugeben,
  6. Handelspapiere mit Rücklauf der Empfangsbestätigung bei Abgabe vorgeschrieben.
Ausnahme: Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen, die in gewerblich genutzten Küchen anfallen, wenn deren Menge so gering ist, das eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist dürfen über die private Biotonne (soweit bereitgestellt) bzw. Restmülltonne entsorgt werden. Dies jedoch nur dann, wenn Wohnung und Gewerbebetrieb im demselben Haus befinden (§3 Abs 7 Gewerbeabfallverordnung; z.B. kleiner Partyservice  in einem ansonsten privat genutzten Haus oder einer genutzten Wohnung). Der Begriff "gering" ist nicht definiert. Er entspricht der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Haushalte bereitgestellten Größe der Bio- oder Restmülltonne.
Auskünfte über Entsorgungspflichten und –möglichkeiten erhalten Sie auch über die IHK Pfalz, Sarah Sousa, Tel. 0621 5904-2130, sarah.sousa@pfalz.ihk24.de und die Abfallberater der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie für Verkaufsverpackungen über das Duale Systeme Deutschland (DSD; s. Anlage).