Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Automatenaufstellung & Fernsprechanlage

Wer als Gaststätteninhaber in seinen Räumlichkeiten Geld- oder Warenspielautomaten aufstellen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes bzw. Gewerbeamtes; an jedem Gerät muss Name und Anschrift des Aufstellers angebracht sein, eine gültige Zulassungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die Spielregeln und der Gewinnplan und bei Geldspielgeräten außerdem die Mindestspieldauer; darüber hinaus muss eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes vorliegen.
Gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) müssen Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte), die ab 1. September 2013 neu eine Erlaubnis beantragen, u. a. an einer Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben. Mit der Aufstellung der Spielgeräte dürfen ebenfalls nur Personen beschäftigt werden, die über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurden (der Stichtag 1. September 2013 gilt hier nicht).
Nach dem (neuen) Landesglücksspielgesetz vom 22. Juni 2012 (LGlüG) sind Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, soweit Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zugelassen sind, verpflichtet(§12 LGlüG):
Sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme am (Automaten-) Spiel ausgeschlossen sind.
Spieler über die Gewinnwahrscheinlichkeit und die Verlustmöglickeit sowie über die Sucht-risiken der angebotenen Spiele und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren.
Das Personal der Gaststätte in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens schulen zu lassen (Spielerschutzschulung).
Wie bei den Spielhallen wird eine Sperrzeit für das Automatenspiel auch in Gaststätten eingeführt: Die tägliche Sperrzeit beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§12 Abs. 3 i. V. m. §11 d Abs. 1 LGlüG). Die Automaten sind während der Sperrzeiten und an Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag und am 25. Dezember (am 24. Dezember ab 11Uhr).
Das Personal ist vom angebotenen Glücksspiel auszuschließen und seine Vergütung darf nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet werden (§12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §5a Abs. 1 S.2 nr.3 LGlüG).
Die Gemeinden und Städte können für diese Spielgeräte eine Vergnügungssteuer erheben, die in Rheinland-Pfalz als Pauschalsteuer erhoben wird.
Der Verkauf von Branntwein durch Automaten ist grundsätzlich verboten.
Wenn in einer Gaststätte eine Fernsprechanlage benutzt werden kann, so ist in der Nähe des Fernsprechers der geforderte Preis für eine Gebühreneinheit anzubringen; bei vermieteten Zimmern ist der Preis für eine Gebühreneinheit im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.