Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Ämter, die für Gastrobetriebe wichtig sind

Örtlich zuständiges Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (Bauamt)

Wurden die Räumlichkeiten bisher nicht gastgewerblich konzessioniert bzw. genutzt, sollten Sie sich als Erstes an das zuständige Bauamt wenden. Das Bauamt erteilt die Baugenehmigung für Neuanlagen und bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Werbeanlage. Es ist gleichzeitig für die Umbeschriftungen der Werbeanlagen zuständig. Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind in der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz und in der Verord-nung über Arbeitsstätten geregelt, die Sie bei Ihrer IHK erhalten.
Hier können Sie sich über die Auflagen informieren, die aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind und über mögliche Auflagen für Ihre Räumlichkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Letzteres ist dann der Fall, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche, Licht, Wärme, Strahlen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc. mit erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Arbeitnehmer, Gäste, Bewohner, Nachbarn oder für die Allgemeinheit verbunden sind. Besonders hohe Anforderungen werden an die Planung, Errichtung und das Betreiben von Diskotheken gestellt.
Wenn Sie als Gastwirt nicht ausreichend Parkraum in unmittelbarer Nähe nachweisen können, müssen Sie an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung pro Stellplatz eine Ablösesumme zahlen (die Anzahl der zu bereitstellenden Stellplätze bemisst sich nach der Anzahl der möglichen Gäste).
Toiletten muss als Gastwirt bzw. Imbissbesitzer anbieten, wer eine Konzession besitzt und für die Gäste Sitzplätze bereitstellt, die den Verzehr der Getränke und Speisen an Ort und Stelle ermöglichen.

Örtlich zuständiges Gewerbe- bzw. Ordnungsamt

Das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt des Bezirks, in dem der Betrieb liegt, erteilt nach Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen die notwendige Gaststättenkonzession (vgl. Punkt 2 und 3). Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Amt Kontakt aufzunehmen, da es häufig die betreffenden Räumlichkeiten im Bezirk kennt und nützliche Hinweise geben kann. Es teilt Ihnen darüber hinaus mit, welche weiteren Ämter am Erlaubnisverfahren beteiligt sind. Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt, muss eine Veränderung des Gewerbetriebs, wie z.B. Umzug, Umbau, Aufgabe der Gaststätte, Betreiberwechsel oder aber Rechtsformwechsel dem Gewerbeamt gemeldet werden.

Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelüberwachung überprüft, ob die Räumlichkeiten, Küchen- und Lagereinrichtungen den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene entsprechen. Die Lebensmittelüberwachung überprüft u. a. auch die Warenpflege (Lagerung, Kühlung usw.) und die Qualitäten der Lebensmittel, um den Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen (Einhaltung der Verbrauchsfristen, Bezeich-nung von Speisen und Getränken auf vorgegebene Bestandteile bzw. Beschaffenheit).
Auch die präventive Schädlingsbekämpfung wird bei den Betriebskontrollen erfragt. Der Betreiber muss dazu der Lebensmittelüberwachung nachweisen, dass er seine Mitarbeiter bei Einstellung und einmal jährlich im laufenden Betrieb geschult hat (siehe Punkt 6).
Außerdem ist die Lebensmittelüberwachung zuständig für die Kontrolle der korrekten Abfallentsorgung und der Getränkeschankanlage, die in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten ist. Darüber hinaus kontrolliert die Lebensmittelüberwachung, ob diejenigen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sich einer Unterweisung durch das Gesundheitsamt nach dem Bundes-infektionsschutzgesetz (vgl. Punkt 6) unterzogen haben. Sie als Unternehmer müssen der Lebensmittelüberwachung des Weiteren nachweisen, dass Sie betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt haben, dies haben Sie zu dokumentieren.
Gaststätten werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie die Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten. Rechtsgrundlagen sind das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und die entsprech-ende ausführende Verordnung. Die Mitarbeiter der Überwachungsbehörde dürfen (in begründeten Verdachtsfällen auch in Zusammenarbeit mit der Polizei) die Geschäftsräume besichtigen, Einsicht nehmen in die Geschäftspapiere und -bücher und (gegen Empfangsbestätigung) Proben nach ihrer Aus-wahl zur Untersuchung entnehmen. Die Überwachungsbehörden sind dazu verpflichtet, bei den Kont-rollen einen Teil der Proben zurückzulassen; diese Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Die Gegenprobe soll dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die Proben von einem staatlich zugelassenen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Bei beabsichtigten Neubaumaßnahmen oder Umbaumaßnahmen sollte die Lebensmittelüberwachung konsultiert werden, um durch vorherige Bauberatungen kostenaufwendige Auflagen im Nachhinein auszuschließen (z.B. nötige Anzahl der Handwaschbecken, Waschbecken, Dunstabzugshaube, Personal-toilette usw.).

Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd

(Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt, Tel. 06321 99-0, Fax 06321 99-2900)
Die SGD ist u. a. für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Betrieb Beschäftigten zuständig, d. h. sie überprüft in Ihren Räumen und Einrichtungen, ob Gefahrstellen, die zu Verletzungen führen können, vorhanden sind. Grundlage sind die einzelnen Arbeitsschutzgesetze, die einen medizinischen, technischen und sozialen Arbeitsschutz gewähren sollen. Auch die Getränkeschankanlage wird auf die technische Sicherheit von der SGD überprüft.

Örtlich zuständiges Tiefbauamt und Polizei

Betreiber von mobilen Verkaufseinrichtungen (Imbisswagen, Eiswagen usw., siehe auch unter Punkt 1) müssen sich zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland oder Grünanlagen vom Tiefbauamt einholen. Wollen Sie öffentliches Straßenland für einen Schankvorgarten nutzen, so ist ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis des Tiefbauamtes erforderlich. Zuerst aber gehen Sie zum Ordnungs- bzw. Gewerbeamt. Hier erhalten Sie das Antragsformular, auf dem Sie Angaben über die Größe des von Ihnen geplanten Schankvorgartens machen. Das Ordnungsamt prüft nach der Gast-stättenverordnung, ob – gemessen an der vorhandenen Toilettenanlage – die von Ihnen gewünschte Größe genehmigt werden kann oder es informiert Sie über die gaststättenrechtliche genehmigungs-fähige Größe. Stimmt die Größe des Schankvorgartens, leitet das Ordnungsamt den Antrag an das Tiefbauamt als Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes weiter. Zweite Anlaufstelle ist für Sie die Polizei, die eine Prüfung nach der Straßenverkehrsordnung vornimmt. Die Tiefe, die Ihr Schankvorgarten in den Straßenraum einnehmen kann, wird bestimmt.
Von der Polizei erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung zugesandt, die Sie nicht weiterleiten müssen, da das Tiefbauamt direkt von der Polizei benachrichtigt wird. Das Tiefbauamt sendet Ihnen daraufhin in zweifacher Ausfertigung die Sondernutzungserlaubnis zu. Die Zweitschrift schicken Sie bitte umgehend unterschrieben an das Tiefbauamt zurück. Ist alles in Ordnung, erteilt Ihnen nun das Ordnungsamt die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.

Örtlich zuständiges Amt für Umweltschutz (Umweltamt)

Das Umweltamt wird bei Neuanlagen und lärmrelevanten Tatbeständen (Störung der Nachtruhe in der Zeit von 22 Uhr – 6 Uhr) eingeschaltet.