Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz

Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist in seiner Fassung vom 5.Oktober 2007 am 17. Oktober 2007 im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden und am seit 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Den vollständigen Gesetzestext in seiner derzeit gültigen Fassung finden Sie unter "Weitere Informationen".
Das Gesetz enthält ein Rauchverbot für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Räume (auch Toiletten) in Gaststätten (hierzu gehören auch Straußwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale, Diskotheken) sowie für die gastronomischen Bereiche in Hotels vor. Für Räume mit Tanzflächen (z.B. Diskotheken) gilt ebenfalls grundsätzlich ein Rauchverbot. Über das nach dem Gesetz bestehende Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich zu informieren.
Für Betriebe besteht jedoch die Möglichkeit der Einrichtung von Räumen, in denen das Rauchen erlaubt werden kann. Dieser Raucherbereich muss entsprechend gekennzeichnet und kleiner sein als der Nichtraucherbereich (Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze) und durch feste Wände von den übrigen Räumen getrennt sein. Nicht ausreichend, so das Gesetz, ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder bewegliche Faltwände. Ferner müssen deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich der Nebenräume über die Raucherlaubnis informieren.

Besondere Regelungen für Einraumgaststätten und geschlossenen Gesellschaften

(Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 28. Mai 2009, veröffentlicht im Gesetzes und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2009)
Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Fläche von weniger als 75 qm kann das Rauchen erlaubt werden. Voraussetzungen hierfür sind
  1. Es dürfen keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gaststätte angeboten werden
  2. Die Raucherlaubnis ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich gekennzeichnet.
Betreiber oder Betreiber einer Gaststätte können das Rauchen in der Zeit, in der dort geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von dem Veranstalter gewünscht wird. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.
Bitte beachten Sie, dass die IHK lediglich Hinweise auf Grundlage der bisher bekannten Informationen geben kann. Eine Entscheidung in Einzelfällen kann nach § 10 Absatz 2 Nichtraucherschutzgesetz ausschließlich durch die zuständigen Ordnungsämter der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte getroffen werden.
Mit dem Nichtraucherschutzgesetzt treten auch Änderungen des aushangpflichtigen Jugendschutzgesetzes in Kraft. Diese gelten ab 1. September 2007 und betreffen §10: demnach dürfen auch an Jugendliche über 16 Jahren keine Tabakwaren mehr verkauft werden und sie dürfen in Gaststätten nicht mehr rauchen. Eine aktualisierte Version des aushangpflichtigen Auszugs aus dem Jugendschutzgesetz finden Sie "Weitere Informationen" Zusätzliche Informationen zu den Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (s. externe Links)