Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Rahmenplan Spielgeräteaufsteller

IHK-Unterrichtung nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO für die Aufsteller/innen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und deren Beschäftigte

Präambel

Am 11. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 57, S. 2415 ff.) verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) veranlasst. Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 hatte Handlungsbedarf zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Auf-stellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufgezeigt. Dies betrifft u. a. auch die Sachkunde der Aufsteller und ein Sozialkonzept, das Maßnahmen zur Vermeidung von Spielsucht auf-zeigt. Für diese Maßnahmen sah die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung als notwendig an.
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33c GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Näheres zur Unterrichtung regelt die Spielverordnung (SpielV) In § 10c SpielV sind die folgenden Sachgebiete genannt: Gewerbeordnung und Spielverordnung, Spielhallenrecht der Länder, Jugendschutzrecht.
Um die maßgeblichen Unterrichtungsinhalte für die Teilnehmer transparenter und verbindlicher zu machen, hat die IHK-Organisation diesen Rahmenplan erarbeitet. Der Rahmenplan ist Richtschnur für die bundeseinheitliche Unterrichtung. Die konkrete Unterrichtung orientiert sich am aktuellen Stand der jeweiligen Sachgebiete; dies ist alleine schon in der aktuellen Fortentwicklung der Inhalte begründet. Der Rahmenplan nennt zu den Sachgebieten klarstellende Erläuterungen sowie die jeweils empfohlenen Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichts-einheiten zu je 45 Minuten.
Der Rahmenplan dient Unterrichtungsteilnehmern, Bildungsträgern und Dozenten als Orientierung. Er enthält nicht abschließend alle Aspekte, die mit einem Sachgebiet verbunden sein können.

Sachgebiet: Gewerbeordnung und Spielverordnung

Grundvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit überblicken
  • Begriff des (stehenden) Gewerbes,
  • Gewerbetreibende als Träger von Rechten und Pflichten, insbesondere natürliche und juristische Personen als Gewerbetreibende,
  • Allgemeine Verpflichtungen im stehenden Gewerbe,
  • Erlaubniserteilung, Nebenbestimmungen, Widerruf und Rücknahme,
  • Gewerbeuntersagung, Zuverlässigkeit
  • Voraussetzungen für das gewerbliche Geldspiel überblicken
  • Begriff „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 33c GewO)
  • Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO, einschließlich der Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Absatz 3 GewO
  • Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 33e GewO)
  • Begriff „Spielhalle und ähnliche Unternehmen“ (§ 33i GewO)
-1UE-
Pflichten nach Spielverordnung beachten
  • Aufstellung von Geldspielgeräten (§§ 1-3a SpielV)
  • Veranstaltungen anderer Spiele (§§ 4-5a SpielV)
  • Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes (§§ 6 bis 10d SpielV)
  • Sanktionen überblicken
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 19 SpielV)
  • Strafvorschriften (§§ 284 ff. StGB)
-2 UE-

Spielhallenrecht der Länder

  • Anforderungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag überblicken: Zweck, Zulässigkeit, Sozialkonzept, Aufklärung, Werbung, Spielhallen
  • landesspezifische Spielhallenregelungen (vergleichende Darstellung) überblicken,
  • Besondere Pflichten des eigenen Bundeslandes beim Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens beachten,
  • Bauordnungsrechtliche Vorschriften und kommunalrechtliche Vorgaben sowie Gaststättenrecht überblicken
-2 UE-

Jugendschutzrecht 

Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, insbesondere Jugendschutz in der Öffentlichkeit beachten
-1 UE-
Die „Anwendungstaxonomien“ erläutern, wie und in welchem Umfang die Qualifikationsinhalte für den Nachweis gem. Gewerbeordnung bestimmend sind. Sie sind auf das Ziel hin formuliert und beschreiben nicht den Weg dahin. Es ist die Aufgabe des Dozenten, die Teilnehmer mit geeigneten Methoden dem Ziel näher zu bringen.
Die Taxonomie „überblicken“ beschreibt den Erwerb von Kenntnissen (Daten, Fakten, Sachverhalte), die notwendig sind, um Zusammenhänge zu verstehen.
Die Taxonomie „beachten“ beschreibt die aus dem Verstehen der Zusammenhänge resultierende Fähigkeit zu sach- und fachgerechtem Handeln.