Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Befreiung von der Sachkundeprüfung

Von der Sachkundeprüfung ist befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, z.B.
Außerdem ist von der Sachkundeprüfung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.
Wer am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe gem. § 23 Bewachungsverordnung tätig ist, benötigt die Sachkundeprüfung ebenfalls nicht.
Wer am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig ist, muss die Sachkundeprüfung bis spätestens 1. Juli 2005 abgelegt haben, um weiterhin in konfliktgeneigten Bereichen tätig sein zu dürfen.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde sind die Befreiungstatbestände durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.