Handel

Zutritt für Assistenzhunde jetzt gesetzlich geregelt

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Teilhabestärkungsgesetz die rechtlichen Bestimmungen für Assistenzhunde im BGG verankert. Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, welches den Zutritt  für Menschen mit Behinderungen in Begleitung mit ihren Assistenzhunden zu typischerweise für die Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen regelt.

Diese Regelungen betreffen im Wesentlichen, neben den zugänglichen Anlagen und Einrichtungen, auch 
  • die Begrifflichkeit des Assistenzhundes,
  • die Ausbildung von Assistenzhunden,
  • die Prüfung von Assistenzhunden,
  • die Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde,
  • die Akkreditierung als Prüfer oder Prüferin und
  • die Durchführung einer Studie zur Untersuchung der Auswirkungen der neuen Regelungen
Mit dieser neuen Regelung dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigern; sie trifft insoweit eine Duldungspflicht.
Der Geltungsbereich des BGG wird für diesen Regelungsbereich (und damit erstmals) auf den privaten Bereich ausgeweitet. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass Anlagen oder Einrichtungen typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind, wenn ihr Zutritt nach der Verkehrssitte regelmäßig ohne Ansehen der Person gewährt wird oder werden soll. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Anlagen und Einrichtungen handelt, in denen sogenannte Massengeschäfte oder sogenannte massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte getätigt werden.

Diese finden regelmäßig statt im Einzelhandel, der Gastronomie, bei diversen Dienstleistungserbringern wie Friseuren, Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos o. ä. Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sind davon auch umfasst.