Handel

Festsetzung von Marktveranstaltungen

Messen, Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten - so besonders an Sonn- und Feiertagen - stattfinden, bedürfender behördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid erteilt.
Die zuständige Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, die IHK vor Festsetzung der Veranstaltung um eine gutachterliche Stellungnahme. Darin prüft die IHK, ob die gesetzlichen Vorschriften für eine derartige Veranstaltung erfüllt sind.
Seit dem 17. April ist in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) in Kraft getreten.
Das Gesetz unterscheidet dabei nachstehende Marktformen:
  • (§ 2) Messe
  • (§ 3) Ausstellung
  • (§ 4) Großmarkt
  • (§ 5) Wochenmarkt
  • (§ 6 Abs. 1) Spezialmarkt und privilegierter Spezialmarkt
  • (§ 7) Jahrmarkt
  • (§ 8) Floh- und Trödelmarkt
Hinweise zu Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen (§ 12 LMAMG)
Marktsonntage:
An bis zu acht sogenannten Marktsonntagen (im Abstand von mindestens 2 Wochen) dürfen Märkte durch die Gemeinden in Rheinland-Pfalz festgesetzt werden. Zulässig sind Floh- und Trödelmärkte sowie privilegierte Spezialmärkte. Ebenfalls erlaubt sind Messen und Ausstellungen mit besonderer überregionaler Bedeutung für die Gemeinde. Geöffnet werden darf von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Dabei ist der Hauptgottesdienst zu beachten. Es können mehrere Märkte durchgeführt werden.
An Feiertagen, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Adventssonntage im ist die Veranstaltung von Floh- und Trödelmärkten, privilegierte Spezialmärkten, Messen sowie Ausstellungen nicht erlaubt.
Ausnahmen: an allen Adventssonntagen sind Weihnachtsmärkte (Spezialmarkt nach § 6) möglich. Ebenfalls gilt dies für Messen und Ausstellungen. Hier ist jedoch eine Zustimmung seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier erforderlich.
Wichtig:
  • Auf Floh- und Trödelmärkten ist nur der Verkauf von gebrauchten Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs, die in einem Haushalt anfallen erlaub. Der Verkauf von Neuwaren ist verboten.
  • Auf privilegierte Spezialmärkte müssen zur Förderung der regionalen Identität oder des Tourismus ausgerichtet sein (z.B. Bauernmarkt). Auch ist der Verkauf von Waren mit reinem Liebhaberinteresse ohne Gebrauchswert möglich (Puppenbörse).
Verkaufsoffene Sonntage:
Nach § 10 Landesladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz dürfen pro Gemeinde vier verkaufsoffene Sonntage durchgeführt werden. Diese reduzieren die Anzahl der möglichen Marktsonntage. Beispiel: Gemeinde x führt im Jahr 2015 zwei verkaufsoffene Sonntage durch. In 2015 wären somit nur noch 6 Marktsonntage möglich.
Geöffnet werden darf von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Dauer von 5 Stunden. Dabei ist der Hauptgottesdienst zu beachten.
Neben den bereits unter Marktsonntage genannten Markttypen sind auch Jahrmärkte (Waren aller Art einschl. Neuwaren) sowie Spezialmärkte nach § 6 Abs. 1. erlaubt.