Handel
33. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP
Hier finden Sie alle Informationen zu den aktuellen Corona-Auflagen sowie die geltenden Hygieneregeln und -konzepte für die einzelnen Branchen auf einen Blick.
Bei Fragen zu den aktuellen Auflagen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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33. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP
Seit dem 1. Mai 2022 gilt in Rheinland-Pfalz die
33. Corona-Bekämpfungsverordnung (konsolidierte Fassung) (PDF).
Die Corona-Bekämpfungsverordnungen und sonstige
Rechtsgrundlagen der Landesregierung Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.
Was gilt seit dem 3. April 2022?
Ab dem 3. April 2022 entfallen die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus.
Eine
Testpflicht gilt weiterhin in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher.
Eine Maskenpflicht gilt weiterhin grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen, Krankenhäusern und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens - oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen – wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist.
Eine Maskenpflicht gilt weiterhin grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen, Krankenhäusern und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens - oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen – wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist.
Gleichwohl ist es auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die 33. CoBeLVO setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich selbst und Dritte zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher auch dringend, weiterhin in Innenräumen
, in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen
.
Was gilt seit dem 1. Mai 2022?
- Kontaktpersonen, unabhängig vom Impfstatus, müssen nicht mehr in Quarantäne
- Wer positiv auf Corona getestet wurde, ist verpflichtet, sich unverzüglich für fünf Tage in Isolation zu begeben. Nach Ablauf der fünf Tage kann die Isolation beendet werden, ohne dass ein Freitesten notwendig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Isolation keine typischen Symptome einer Corona-Infektion mehr auftreten.