GEMA
Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben als Urheber ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke. Dieses Recht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für den Einzelnen ist es jedoch sehr aufwändig, die Nutzung seiner Werke zu kontrollieren und die entsprechende Vergütung von jedem Nutzer einzufordern. Diese Aufgabe können die Urheber deshalb an sogenannte „Verwertungsgesellschaften“ abtreten. - In Deutschland ist dies die GEMA.
Wer oder was ist die GEMA?
Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft, andere sind beispielsweise die GVL und die VG WORT, die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben.
Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss in der Regel die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.
Es gibt jedoch auch GEMA-freie Musik. So nennt man Werke, deren Urheberrecht nicht durch eine Verwertungsgesellschaft, wie beispielsweise die GEMA wahrgenommen werden. Hier muss die Nutzung vom Urheber selbst erlaubt werden, was allerdings oft über die sogenannte “Creative Commons” (CC)-Lizenzen kostenfrei im Internet geregelt werden kann.
Sie sind sich nicht sicher, um welche Art von Werk es sich handelt? Nutzer und Urheber können derartige Anfragen per Mail an den Mitgliederservice der GEMA stellen. Das Merkblatt der IHK Hannover zur GEMA (PDF) gibt weitere Auskünfte.
Neue Tarife ab 2022
Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. haben sich über lineare Tariferhöhungen für 2022 geeinigt. Danach erhöhen sich alle wesentlichen Tarife (wie etwa für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Gaststätten, Handelsbetrieben, Fitnessstudios und Spielhallen, Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Weitersendung auf Hotelzimmer/Hotelsendetarif, Veranstaltungen im Freien, Stadtfeste etc.) zum 1. Januar 2022 um 2,5 Prozent.
Die von der Corona-Pandemie besonders hart betroffenen Clubs, Discotheken und Nachtbetrieben erhalten eine Befreiung von dieser Erhöhung. Dies kommt Nutzern der Tarife M-CD II 2, U-T und WR-N mit Tonträgermusik bzw. mit Livemusik zugute. Dennoch kommen auch auf die Nachtgastronomiebetriebe Tariferhöhungen zu, da in 2022 die letzte Stufe vereinbarter, auf mehrere Jahre verteilter tariflicher Anpassungen für Musikwiedergaben in Musikkneipen, Clubs, Discotheken, Stripteaselokalen etc. greift. Aus diesem Grund erhöhen sich auch die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Eintritt (Tarife U-V, M-V) sowie Radio- und Tonträgerwiedergaben u.a. im Handel (Tarife R I, M-U III 8).
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der für rheinland-Pfalz zustänigen Bezirksdirektion Wiesbaden, Postfach 26 80, 65016 Wiesbaden Tel.: 0611 79050, E-Mail: bd-wi@gema.de oder direkt bei der GEMA.