Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen

Was Sie als Einzelhändler/-in beziehungsweise Dienstleister/-in bei der Preisauszeichnung beachten müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit wurden dabei wegen der besseren Übersichtlichkeit außer Acht gelassen. Dieser Text wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernehmen.

1. Überblick

Waren und Dienstleistungen müssen mit Preisen versehen sein. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Vorschrift, handelt es nicht nur ordnungswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig. Die Einzelheiten zur Auszeichnung, zu Grundpreisen und Preisermäßigungen regelt die Preisangabenverordnung (PAngV), die am 28.05.2022 in einer Neufassung in Kraft tritt.
Die wesentlichen Bestimmungen zu den Preisauszeichnungspflichten befinden sich in der – nur noch mit einiger Vorsicht anzuwendenden (s.o.) – Preisangabenverordnung (PAngV).

2. Grundpreisangabe

Beim Verkauf an Verbraucher besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises. Der Grundpreis ist der Preis, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht, und zwar einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Ein Rabatt ist nicht Bestandteil des Grundpreises.
Pfand, das bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist kein sonstiger Preisbestandteil und bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen. Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Erfolgt eine Auszeichnung beispielsweise durch Schilder am Regal, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Neben dem Grundpreis ist der Gesamtpreis anzugeben. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit

2.1 Grundpreisangabe: Bezugsgrößen

Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Wird lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter maßgeblich. Bei flüssiger loser Ware zur Selbstabfüllung darf zusätzlich der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter oder mehr angeboten und abgegeben (z.B. Brennstoffe oder Kartoffeln), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffassung entspricht. Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, bezieht sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht.

2.3 Grundpreisangabe: Betroffene Waren

Alle Waren, die in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Erfasst sind also nicht nur Lebensmittel, sondern auch zahlreiche andere Artikel wie z.B. Stoffe, Geschenkbänder, Garne oder Blumenerde. Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Waren in offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung werden in Abwesenheit des Verbrauchers abgefüllt (z.B. Erdbeeren in Körbchen). Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind unverpackte Waren, die aber bereits in bestimmten Verkaufseinheiten angeboten werden (also nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) und nicht erst auf Kundenwunsch abgemessen werden (z.B. Draht, Kabel oder Schläuche). Einzelheiten sind in der Fertigpackungsverordnung (FPackV) geregelt. Wird die Ware in Gegenwart oder auf Veranlassung des Verbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, so muss er lediglich den Grundpreis angeben. Der Endpreis der Ware hängt vom Kundenwunsch ab und kann nicht vorherausgezeichnet werden. Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Waren, die üblicherweise in bestimmten Mengeneinheiten, wie zum Beispiel Stück, Paar oder ähnlich vertrieben werden (z.B. Schuhe, Autoreifensatz).

2.3 Grundpreisangaben: Ausnahmen

Folgende Waren müssen nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden:
  • Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter;
  • Waren aus verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern angeboten werden und bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (z.B. Hofladen, kleines Einzelhandelsgeschäft, Kiosk, mobile Verkaufsstelle, Marktstand), es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Ein Einzelhandelsgeschäft ist „klein“, wenn die Gesamtverkaufsfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Warensortiment überwiegend im Wege der Bedienung zur Verfügung gestellt wird. Franchise- und Filialbetriebe mit mehr als sechs Betriebsstätten müssen den Grundpreis angeben.
  • Identität von Grundpreis und Endpreis;
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, z.B. in Hotels, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen oder Friseurgeschäften.
  • Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten;
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  • kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
  • Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens drei Volumenprozent-Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten

3. Besonderheit Kleinunternehmenregelung, § 19 UStG

Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, fallen grundsätzlich unter die sogenannte Kleinunternehmerreglung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). In diesem Fall darf weder Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen noch in Rechnungen gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Diese Vorgabe passt nicht zur Pflicht aus § 3 Absatz 1 PAngV, den Gesamtpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen, empfiehlt es sich, bei Angeboten und Rechnungen folgenden Zusatz aufzunehmen:
„Alle angegebenen Preise sind Endpreise zuzüglich Liefer- /Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese auch nicht aus“.

4. Fernabsatz- & Online-Handel

Bei Waren oder Leistungen, die online oder im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden, ist anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer sowie sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben

5. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis eine Empfehlung ist, diese unverbindlich ist und dass sie vom Hersteller stammt. Bei der Verwendung des Kürzels „UVP“ wird der maßgebliche informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher regelmäßig erkennen, dass es sich eben um eine vom Hersteller ausgesprochene, unverbindliche Preisempfehlungen handelt.
Schließlich ist zu beachten, dass es sich um eine aktuelle, noch gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden.

6. Vergleich mit Preis des Konkurrenten

Preisvergleiche mit Preisen des Konkurrenten sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist jedoch, dass der Vergleich insbesondere inhaltlich zutreffend sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Irreführungen sind zu vermeiden, insbesondere ist zu beachten, dass die verglichenen Preise aktuell und die verglichenen Produkte vergleichbar sein müssen (nicht vergleichbar sind etwa Marken- und No-Name-Produkte).

7. Pfand

Das Pfand z.B. bei Flaschen und Dosen zählt nicht zum Gesamtpreis. Der Pfandbetrag ist separat neben dem Preis anzugeben. Es wird auch bei der Grundpreisberechnung nicht berücksichtigt.

8. Preisangaben mit Änderungsvorbehalt, Reisepreisänderungen, § 8 PAngV

Bestehen für Waren oder Dienstleistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, können Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden. Dabei müssen allerdings die voraussichtlichen Liefer- oder Leistungsfristen genannt werden. Reisepreise können nur in den engen Grenzen des Reiserechts geändert werden

9. Preisermäßigungen/Rabattaktionen, §§ 9 und 11 PAngV

Bei folgenden Preisermäßigungen muss der Grundpreis nicht angegeben werden:
  • Individuellen Preisermäßigungen,
  • nach Kalendertragen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten Preisermäßigungen („Alle Gartenstühle um 20 Prozent reduziert! Bis 31.12.!“),
  • schnell verderblichen Waren oder solchen mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Gefahr des Verderbens oder die des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums droht und es dem Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wurde,
  • Waren mit ungleichem Nenngewicht, -volumen -länge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis einheitlich ermäßigt wurde.
Bei Preisnachlässen muss der niedrigste Gesamtpreis (= Referenzpreis) angegeben werden, der vor Beginn der Preisermäßigung verlangt wurde. Dazu werden die letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung betrachtet.

Von der Pflicht zur Angabe des Referenzpreises ausgenommen sind
  • Individuelle Preisermäßigungen,
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Gefahr des Verderbens oder die des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums droht und es dem Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wurde.

10. Einzelhandel, § 10 PAngV

Wenn Waren vom Verbraucher im Ladenlokal unmittelbar entnommen werden können, müssen sie durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet sein. Dies gilt auch für das Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise. Der Gesetzgeber nimmt im Zuge der Novelle 2022 eine Differenzierung vor: Kann ein Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren z.B. der passenden Größe und den Gang zur Kasse erwerben, so handelt es sich bei der präsentierten Ware um ein Angebot des Händlers, das mit einem Preis zu versehen ist.
Bedarf es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen, so ist von Werbung auszugehen, die keine Preisangabe verlangt. Bei Warenauslagen im Schaufenster handelt es sich nach einem BGH-Urteil vom 10.11.2016 (Az.I ZR 29/15) nur um reine Präsentationswerbung und nicht um ein auszeichnungspflichtiges Angebot. Dem Unternehmer steht es danach frei, ob er die Waren im Schaufenster als Angebot präsentieren möchte oder sie nur ohne Preisangabe bewerben möchte. Insbesondere Händler hochwertiger Güter (z.B. Juweliere) sehen häufig von Preisangaben im Schaufenster ab. Sie laufen nunmehr Gefahr, dass Ordnungsbehörden unter Berufung auf die neue Gesetzesnovelle ein Bußgeld verhängen. Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Der Preis kann auch an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
Bei Waren, die in Katalogen, Warenlisten oder im Internet angeboten werden, werden die Preise unmittelbar bei den Warenabbildungen oder -beschreibungen der Waren oder in den Preisverzeichnissen der Kataloge und Warenlisten angegeben. Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln, dies kommt aber in einigen Branchen vor (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien). Daher kann die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe „Verhandlungsbasis“) signalisiert werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auch bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.

11. Dienstleistungen, § 12 PAngV

Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen oder die Verrechnungssätze aufstellen; die Angabe von Stunden-, Kilometer- und anderen Verrechnungssätzen einschließlich der Umsatzsteuer ist möglich. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen anzubringen und - sofern vorhanden - zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten.

12. Gaststätten und Hotels, § 13 PAngV

In Gaststätten, Restaurants und anderen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse werden entweder auf Tischen ausgelegt, jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorgelegt oder gut lesbar angebracht.
Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedienung angeboten, müssen sie durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet sein. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, genügt es, das Preisverzeichnis am Eingang des Gaststättenteils anzubringen.
In Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben muss am Eingang oder an der Anmeldung an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden, aus dem die Zimmerpreise und gegebenenfalls die Frühstücks- sowie Telefonpreise ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

13. Sanktionen

Verstöße gegen die PAngV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld führen kann. Sie bergen außerdem das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen Missachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs.