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Basisinformationen Darlehensvermittler
Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen.
Wer benötigt die Erlaubnis und Registrierung nach § 34k GewO?
Unter den neuen §34k GewO fallen alle Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechenden Finanzierungshilfen inkl. Warenkreditvermittler. (Also alle gewerblichen Vermittler von Ratenkrediten, Konsumentenkrediten und sonstigen allgemeinen Verbraucherdarlehen)
Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach
§ 11a GewO eintragen lassen.
§ 11a GewO eintragen lassen.
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist voraussichtlich ab dem 20.11.2026 bei den Gewerbeämtern als zuständige Erlaubnisbehörde möglich.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO?
Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO.
Achtung Warenkreditvermittler: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Bitte beachten Sie hierzu den Benutzerleitfaden der Kommission zur Definition von KMU.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
- Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
Eine Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler schließen sich gegenseitig aus (§ 34k Abs. 5 S. 2 Gewo).
Erlaubnisvoraussetzungen
Um eine Erlaubnis als Darlehensvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller muss zuverlässig sein, d. h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d. h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
Sachkundenachweis:
Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen. Diese kann durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung oder durch eine gleichwertige Qualifikation nachgewiesen werden. Die gleichgestellten Qualifikationen sind in der Darlehensvermittlerverordnung geregelt.
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung wird der Nachweis erbracht, dass über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt wird, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Ausnahme in der Übergangsfrist:
Es gibt eine Alte-Hasen-Regelung.
Gem. Übergangsregelung zu § 34k GewO (§ 162 GewO) gilt:
Selbstständig oder unselbstständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
Selbstständig oder unselbstständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen.
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
Zuständigkeit und Antragsstellung:
Die Erlaubnis ist in Rheinland Pfalz bei den Gewerbeämtern als zuständige Erlaubnisbehörde zu beantragen. Dies wird voraussichtlich ab dem 20.11.2026 möglich sein.
Es ist ein Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vorgesehen. Die die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen: Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.
Registerbehörde ist die IHK. Der Antrag auf Registrierung muss auch über die Erlaubnisbehörde gestellt werden. Diese leitet ihn an die IHK weiter.
Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.
Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 34k Abs. 6, 34l Abs. 1 Nr. 4 GewO i. V. M. § 6 DarlVermV und bezieht sich auf den Gewerbetreibenden und die bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen Personen.
Wo sind die neuen Pflichten geregelt und wie ist der aktuelle Stand?
Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Konkretisierende Regelungen, insbesondere zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler enthält die Verordnung über Darlehensvermittlung, die am 01.08.2026 in Kraft getreten ist.
