Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
Existenzgründung in der Dienstleistungswirtschaft
Der Weg in die Selbstständigkeit
Die Dienstleistungswirtschaft ist heute die größte und am schnellsten wachsende Branche. Rund ein Drittel aller Neugründungen in der Region sind Dienstleistungsunternehmen. Dabei ist der Dienstleistungsbereich sehr breit aufgestellt.
In der Dienstleistungsbranche unterscheidet man unternehmensnahe und personennahe Dienstleistungen. Bei den Unternehmen, die Dienstleistungen für andere Unternehmen erbringen, spricht man von unternehmensnahen Dienstleistungen. Bei den Unternehmen, die für den Endverbraucher tätig sind, spricht man von personennahen Dienstleistungen.
Egal ob unternehmensnahe oder personennahe Dienstleistungen, wichtig für eine Gründung sind eine gute Vorbereitung der Selbstständigkeit und ein Fahrplan, der den Weg aufzeigt.
Entwickeln des Geschäftsmodells
Aus der Idee sollte man zunächst ein Geschäftsmodell entwickeln und dabei den Bedarf im Markt möglichst genau hinterfragen: Wer könnte als Kunde in Frage kommen? Welche Bedürfnisse hat der potenzielle Kunde? Welche Leistung kann mit welchem Nutzen dem Kunden angeboten werden?
Entwickeln des Businessplans
Auf der Basis des Geschäftsmodells wird dann der Businessplan erstellt. Er zeigt, wie sich Gründerinnen und Gründer die Umsetzung der Selbstständigkeit vorstellen und ob das Vorhaben markt- und tragfähig ist. Der Businessplan ist zudem wichtig für die Kommunikation mit Finanzierungs- und Fördermittelgebern.
Gründen des Unternehmens
In dieser Phase geht es um die Klärung formaler Aspekte der Unternehmensgründung und um praktische Schritte beim Start. Dazu gehört die Klärung des Status als Freiberufler oder Gewerbetreibender, die Anmeldung, die Wahl einer geeigneten Rechtsform, die Prüfung von Pflichtmitgliedschaften, wie etwa in Berufskammern oder Berufsverbänden und die Auswahl notwendiger Versicherungen. Darüber hinaus müssen geeignete Büro- und Produktionsräume gefunden, die Leistungserstellung sowie das Marketing gestartet und erste Pilotkunden akquiriert werden.
Etablieren des Unternehmen
In dieser Phase geht es um die Erweiterung des Kundenstammes, um Umsätze und das Erreichen der Gewinnschwelle. Das ist oft auch mit Änderungen beim Geschäftsmodell oder bei der konkreten Ausgestaltung der Leistungen verbunden.
Freiberuflich oder gewerblich?
Ob die Dienstleistung als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, hat Auswirkungen auf die Formalitäten bei der Gründung sowie auf den laufenden Betrieb des Unternehmens.
Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Einkommenssteuergesetz in § 15 Abs. 2 als eine selbstständige, nachhaltige Betätigung definiert, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen. Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für eine freiberufliche Tätigkeit, sie ist jedoch durch den persönlichen Arbeitseinsatz des Freiberuflers gekennzeichnet - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Das PartGG definiert in § 1 Abs. 2 S. 1 die Freien Berufe dementsprechende wie folgt: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Das Finanzamt und die Betriebsprüfer stützen ihre Entscheidungen vor allem auf das Einkommenssteuergesetz in § 18 Absatz 1, welches ganz konkrete freiberufliche Tätigkeitsgruppen festlegt. Es unterscheidet:
- Katalogberufe (Heilberufe, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende, naturwissenschaftliche und technische sowie informationsvermittelnde und sprachliche Berufe),
- den Katalogberufen ähnliche Berufe, d.h. die Ausbildung oder auch die konkrete berufliche Tätigkeit muss vergleichbar sein mit einem Katalogberuf
- Tätigkeitsberufe (selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten)
Freiberufler zeigen die Aufnahme ihrer Selbstständigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt am. Sie sind sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Buchführungspflicht befreit.
Hinweis: Das Finanzamt entscheidet auf Grundlage des Einkommenssteuergesetztes, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt, sondern um die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn.
Zugangsvoraussetzungen
Um manche Berufe ergreifen zu können, müssen Unternehmensgründer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und über spezielle Kenntnisse verfügen.
Für gewerbliche Dienstleister sind die sogenannten erlaubnispflichtigen Gewerbe sowie die überwachungsbedürftigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung zu berücksichtigen, bei denen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen, wie Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse gelten. Dazu gehören unter anderem das Bewachungsgewerbe, die Finanzanlagenvermittler, das Gastgewerbe, Spielautomatenaufsteller, die Partnervermittlung, das Reisebüro, die Güter- und Personenbeförderung sowie die Versicherungsvermittler. Sie müssen je nach Gewerbe Ihre persönliche Zuverlässigkeit, häufig auch Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen. Die IHK bietet für diese Berufsgruppen Informationen, Checklisten, Schulungen und die Prüfungsabnahme an.
Bestimmte Freiberufler, wie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte dürfen gegebenenfalls erst nach Zulassung durch die jeweilige berufsständische Kammer selbständig tätig werden. Mit der Zulassung verbunden sind auch bestimmte Berufspflichten und in vielen Berufen Besonderheiten bei der Sozialversicherung. Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, ist je nach Beruf unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Ergotherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen.
Dienstleistungsmarketing
Marketing ist zu allererst ein Perspektivenwechsel. Betrachten Sie Ihr Angebot mit den Augen der Kunden. Dabei geht es in erste Linie darum, das Angebot konsequent an den Bedürfnissen der Kunden auszurichten. Nur so wird man zufriedene Kunden haben, die Weiterempfehlungen aussprechen.
Besonderheiten im Marketing von Dienstleistungen sind Immaterialität, Nichtlagerfähigkeit und Kundenbeteiligung bei der Erstellung. Oft wird der Begriff des Dienstleistungsmarketings auch als „Marketing für unsichtbare Produkte“ definiert. Der Kunde sucht unbewusst nach Ersatzindikatoren, die die Qualität der Dienstleistungen steigern und das Kaufrisiko im Vorfeld minimieren. Im Dienstleistungsmarketing werden die klassischen 4 P´s des Marketing-Mix auf 7 P´s erweitert. Dabei werden zusätzlich zur Produktpolitik (Product), Preispolitik (Price), Kommunikationspolitik (Promotion) und Distributionspolitik (Place) auch das Personal, die Dienstleistungsprozesse und die Dienstleistungsumgebung betrachtet.
Personal
Sie und Ihr Personal sind für den Kunden der Dreh- und Angelpunkt für die Qualität der Dienstleistung. Daher sollte man den Fokus auf die Rekrutierung des „richtigen“ Personals legen und es laufend qualifizieren. Positive Erlebnisse mit Mitarbeitern führen zu einer positiven Stimmung im gesamten Unternehmen.
Dienstleistungsprozesse
Kundenorientierte Geschäftsprozesse erhält man durch ständige Analyse und kontinuierliche Optimierung Ihres Unternehmens. Damit gelingt es, kundenfreundlichere Angebote zu machen, ohne dabei die Unternehmensziele aus den Augen zu verlieren.
Dienstleistungsumgebung
Dem sichtbaren Unternehmensumfeld oder dem Ambiente, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kommt eine besondere Bedeutung zu. Äußerlichkeiten, wie beispielsweise Kundenparkplätze, die Innenausstattung oder hochwertige Angebotsmappen bieten Anhaltspunkte, die als Indikatoren für Qualität gelten.
Betriebliche Absicherung
Je nach Branche gibt es unterschiedlich wichtige Versicherungen. Die am häufigsten im Dienstleistungsbereich vorkommenden Versicherungen sind:
- Betriebs-Haftpflichtversicherung bei Schadenersatzansprüchen Dritter (z.B. Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten)
- Berufs-Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Folgen eines Berufsfehlers, wie z.B. bei falscher Beratung oder Begutachtung und kann mit einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung gekoppelt werden
- Rechtsschutzversicherung deckt Anwalts- und Gerichtskosten, die z.B. bei Mietproblemen, Verkehrsschäden oder Arbeitsverhältnissen entstehen
- Betriebsunterbrechungsversicherung übernimmt laufende Betriebskosten bis zum Wiederaufbau des Unternehmens, wenn dieses z.B. aufgrund von Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl/ Leitungswasser oder Sturm lahm gelegt ist
Hinweis: Während die Privathaftpflichtversicherung eine freiwillige Versicherung darstellt, und es auch den meisten Selbstständigen und Unternehmen vorbehalten bleibt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sieht der Gesetzgeber für einige Berufsgruppen und Betriebsarten eine Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung vor. Die Auswahl des Versicherers bleibt den Pflichtigen jedoch selbst überlassen.
Gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aufgefordert sind: Ärzte, Hebammen, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschafts- und Steuerprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Apotheker und Sachverständige. Darüber hinaus muss jeder freie Versicherungsmakler oder -vermittler eine Haftpflichtversicherung der IHK gegenüber nachweisen. Teilweise wird die Berufshaftpflichtversicherung auch mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gekoppelt.
Für die Berufsbilder Baumeister, Baugewerbetreibende, Erdbau, Betonbohren und –schneiden ist der Abschluss einer Berufs- respektive Betriebshaftpflicht ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt auch für Unternehmen aus dem Bereich des Motorfahrzeuggewerbes.
Soziale Absicherung
Kranken- und Pflegeversicherung:
Es besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Man kann wählen zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird in die gesetzliche Pflegeversicherung einbezogen. Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Ein Sonderfall besteht bei selbstständigen Künstlern und Publizisten. In der Regel sind sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl pflichtversichert. Künstler und Publizisten haben aber auch die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern. Voraussetzung ist eine amtliche Befreiung von der Versicherungspflicht, die entweder in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit oder bei mindestens dreijährigen Einnahmen über der Versicherungspflichtgrenze von der Künstlersozialkasse erwirkt werden kann.
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft):
Man sollte sich informieren, welche der Berufsgenossenschaften – das ist die gesetzliche Unfallversicherung – zuständig ist und ob man verpflichtet ist, sich dort zu versichern. Beispiele: Fotografen, der Bereich Grafik sowie Bildberichterstatter sind pflichtversichert in der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Viele Gesundheits(fach)berufe sind zudem in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) pflichtversichert.
Berufsständische Altersvorsorge:
Angehörige der verkammerten Freien Berufe, wie z.B. Architekten oder auch Gesundheitsberufe, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten, müssen sich in ihrem berufsständischen Versorgungswerk versichern. Informationen darüber, welches Versorgungswerk zuständig ist und ob man sich dort versichern muss oder kann, erhält man über den jeweiligen Berufsverband.
Gesetzliche Rentenversicherung:
Wer weder über die Künstlersozialversicherung noch über berufsständische Versorgungswerke pflichtversichert ist oder sich dort nicht versichern kann, der kann sich freiwillig bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sowohl bei den Freiberuflern als auch bei den Gewebetreibenden sind Inhaberinnen und Inhaber zum Teil bei der Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversicherungspflichtig, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten. Selbständige in Bildungs- und Pflegeberufen oder mit nur einem Auftraggeber unterliegen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Informationen erhält man unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Selbstständig oder nicht?
Als selbstständig gilt, wer:
- das unternehmerische Risiko für seine Tätigkeit trägt
- frei über seine eigene Arbeitskraft verfügen kann
- Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt
- eigenständig entscheidet
- seine Arbeitszeit selbst einteilen kann
- seine Arbeit im Wesentlichen frei gestalten kann
Dienstleister, die als freie Mitarbeiter für ihre Auftraggeber tätig sind, sollten hier besonders Acht geben. „Echte Selbstständige“ sind nach dem Willen des Gesetzgebers für ihre Arbeit und auch für ihre Rente meist selbst verantwortlich. Wenn man diese Anforderungen nicht erfüllt, läuft man Gefahr, als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Der Auftraggeber wird dann als Arbeitgeber und der Auftragnehmer als Arbeitnehmer behandelt. Dies hat arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen und führt zur Nachzahlung von Beiträgen für den Arbeitgeber.
Hinweis: Wer seinen Status klären will, sollte das möglichst innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit tun. Anlaufstelle für das so genannte Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund. Weitere Informationen erhält man unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Kooperationsmöglichkeiten für Dienstleister
Kooperationspartner können prinzipiell ohne jegliche formale Regelung zusammenarbeiten. Auch heute noch gilt in vielen Fällen zwischen Unternehmern, die sich verstehen, der Handschlag als Besiegelung einer Kooperationsvereinbarung. Erwägenswert ist dies allerdings nur für überschaubare, kurzfristige Projekte. Vor allem für längerfristige Kooperationen sollten die Partner unbedingt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung aufsetzen, gerade dann, wenn Leistungen zu erbringen sind oder wenn Geld zwischen den beteiligten Unternehmen fließt.
Rechtsformen für Dienstleister
Wenn man sich selbstständig macht, braucht es eine Rechtsform. Es muss entschieden werden, ob man als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen möchte. Dabei spielen vor allem Fragen der Haftung und der Vertretung eine Rolle.
Die GbR als Personengesellschaft ist die einfachste Rechtsform für Freiberufler oder Kleingewerbetreibende im Team. Sie entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird empfohlen. Jeder Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten, allerdings haftet auch jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die nur von Dienstleistern, die Angehörige der Freien Berufe sind, gegründet werden kann. Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein. Zur Gründung ist keine Mindestkapital erforderlich. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Die Partnerschaftsgesellschaft wird ins Partnerschaftsregister eingetragen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Eine Weiterentwicklung in Bezug auf die Haftungsregelungen stellt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mB) dar. Bei der PartG mbB gibt es überhaupt keine persönliche Haftung. Hier ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausübt, genauso geschützt wie das seiner Partner. Die Haftung ist beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Möglich ist diese Rechtsform aktuell allerdings ausschließlich für Freie Berufe, deren Haftpflichtversicherungen berufsrechtlich geregelt sind.
Wichtige Verträge für Dienstleister
Ein Dienstleister bekommt es mit vielen verschiedenen Vertragsarten zu tun, vom Dienstvertrag bis hin zum Werkvertrag.
Dienstvertrag:
Der Dienstvertrag wird in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Wird ein Dienstvertrag geschlossen, so wird die Erbringung einer Arbeitsleistung vereinbart. Ist der vereinbarte Dienst erbracht, wird das Honorar fällig. Das Ergebnis der erbrachten Leistung spielt dabei keine Rolle, denn es wird laut Gesetz „kein Erfolg geschuldet“, womit auch eine Nachbesserungspflicht entfällt. Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag liegt vor, wenn ein IT-Dienstleister die Schwachstellen in einem EDV-System eines Unternehmens finden soll.
Inhalte eines Dienstvertrages sind:
- Art der Dienstleistung, die erbracht werden soll
- Leistungsumfang
- Arbeitszeiten oder Zeitrahmen
- vereinbarte Vergütung
- Art der Zahlung
- eventuelle Vorleistungen des Auftraggeber
- weitere Leistungen des Dienstleisters
- Laufzeit des Vertrags
- Kündigungsfristen
Werkvertrag:
Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt und verpflichtet einen Unternehmer, ein vereinbartes Werk zu erstellen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag muss bei einem Werkvertrag tatsächlich das vereinbarte Ergebnis geliefert werden, was in Umfang und Qualität den gestellten Anforderungen entsprechen muss. Beispielsweise vereinbart man mit einem IT-Dienstleister die Erstellung einer Internetseite (Werk). Dieser verpflichtet sich also im Ergebnis dazu, nicht nur eine Leistung, sondern auch einen Erfolg zu erbringen.
Das Risiko der Fertigstellung liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, das vereinbarte Werk selbst zu schaffen, er kann mit der Herstellung auch einen Subunternehmer beauftragen. Er bleibt aber für die Erfüllung des Werkvertrags verantwortlich.
Inhalte eines Werkvertrages sind:
- genaue Beschreibung des Werks in Bezug auf Umfang, Art und Eigenschaften
- Liefertermin und Art der Lieferung
- Preis und Abrechnungsmodalitäten
- Zahlungsvereinbarungen
- eventuell zu erbringende Vorleistungen des Auftraggebers
- Termine für Zwischenabnahmen und Abschlagszahlungen
Beratervertrag:
Beraterverträge können als Dienstvertrag oder als Werkvertrag geschlossen werden. Die Rechtsfolgen sind, wie dargestellt, aber grundverschieden. Verträge weisen in der Praxis häufig Elemente aus beiden Grundformen auf. Entscheidend ist, wie Sie den Vertragsgegenstand und den Leistungsumfang des Beratungsauftrages formulieren.
Wartungsvertrag:
Dieser Vertrag regelt die Inspektion, Wartung und Instandsetzung technischer Einrichtungen oder auch die Pflege von Anlagen. Wartungsverträge sind als solche im Gesetz nicht typisiert. Je nach konkreter Ausgestaltung versteckt sich hinter einem Wartungsvertrag beispielsweise ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder auch ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB).
Lizenzvertrag:
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Rechtsinhaber (sog. Lizenzgeber) einem anderen (sog. Lizenznehmer) unter vertraglich definierten Bedingungen Nutzungsrechte entweder an gewerblichen Schutzrechten, wie Patent, Gebrauchsmuster, Eingetragenes Design oder Marke oder auch für Urheberrechte (z.B. für Software) einräumen kann. Wer beispielsweise als Freiberufler eine Software entwickelt und diese schützen möchte, sollte einen
Lizenzvertrag mit seinen Kunden abschließen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung von
vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren. Dafür bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Vereinbarung der Lizenzgebühren sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei.
Lizenzvertrag mit seinen Kunden abschließen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung von
vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren. Dafür bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Vereinbarung der Lizenzgebühren sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei.
Inhalte eines Lizenzvertrages:
- Beschreibung des Lizenzgegenstands
- Einräumung von Nutzungsrechten: einfach oder ausschließlich, räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen
- Lizenzmodell / Lizenzgebühren
- Haftung und Gewährleistung
- Regelungen zu Vertragslaufzeit und Vertragsende
- ggf. Vertragsstrafen
Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
Schließt ein Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger Verträge ab, kann er hierfür „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) definieren. Diese einseitig formulierten Vertragsbedingungen schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und erleichtern so den Geschäftsverkehr. Durch AGB können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, die gesetzlich nicht geregelt sind, Regelungen geschaffen werden. Allerdings sieht das Gesetz zum Schutz der Vertragspartner für die Verwendung von AGB Grenzen vor, die zu beachten sind. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten der AGB-Verwendung größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Die AGB müssen auch für einen Laien verständlich formuliert sein und dem Kunden in zumutbarer Art und Weise zugänglich gemacht werden. Spätestens bei Vertragsschluss muss der Hinweis erfolgen. Wird den gesetzlichen Grenzen nicht hinreichend Rechnung getragen, sind die AGB unwirksam und es gilt das Gesetz.
Hinweis: Egal um welche Vertragsart es sich handelt: Wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt, bevor Sie mit dem Kunden Verträge abschließen. Er hilft, die richtige Vertragsform zu finden und zu formulieren. Anwälte helfen in der Regel auch, frühzeitig unvorteilhafte Vertragsbedingungen zu vermeiden.
