EU-Lebensmittelinformationsverordnung

Neues Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe

Am 13. Juli 2017 ist die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) in Kraft getreten und hat damit auch die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) abgelöst, welche die Kennzeichnung von Allergenen regelt. Die Informationen über potenziell allergen wirksame Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, müssen für Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sein. In Gast- beziehungsweise Verkaufsräumen muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Information erhalten können.
 
Die EU-Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Informationspflichten über potenziell wirksame Allergene gelten für alle Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind. Das gilt auch für Lebensmittel, die durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für solche, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. So müssen Bäckereien, Metzgereien, Imbisse, Catering-Betriebe, Restaurants und Kantinen, aber auch Großhandel und Lieferanten für gastronomische Betriebe Informationen über mögliche Allergene in Produkten bereithalten.