BAFA - Einzelmaßnahmen: Wohn- und Nichtwohngebäude

Was wird gefördert?
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandsgebäuden, z. B.:
    • Dämmung der Gebäudehülle
    • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
    • sommerlicher Wärmeschutz
  • Anlagentechnik (außer Heizung), z. B.:
    • Einbau, Austausch, Optimierung raumlufttechnischer Anlagen einschließlich Wärme-/Kälterückgewinnung
    • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit (gilt für Wohngebäude)
    • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Kältetechnik zur Raumkühlung (gilt für Nichtwohngebäude)
    • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme (gilt für Nichtwohngebäude)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), begrenzt auf den Bereich Errichtung/Umbau/Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung
Wer wird gefördert?
alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden, wie z. B.:
  • Unternehmen, Contractoren
  • Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Kommunen, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis
  • Zuschuss (Grundfördersatz) je nach Einzelmaßnahme in Höhe von 15 Prozent (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung), 30 Prozent (Gebäudenetze), 50 Prozent (Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung)
  • Umsetzung einer Maßnahme aus einem individuellen Sanierungsfahrplan: iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent
  • Fachplanung und Baubegleitung: Zuschuss in Höhe von 50 Prozent; max. 20.000 Euro
  • Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent für Gebäudenetze (für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro)
Was gilt es zu beachten?
  • Antragsteller muss Eigentümer/Pächter/Mieter des Grundstücks, Grundstückteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf/in dem die geförderte Maßnahme umgesetzt wird oder es muss eine schriftflicht Erlaubnis für die Maßnahme vorliegen
  • Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Gebäudenetze erfordern die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
  • Förderung der Heizungsoptimierung erfordert die Einbindung eines Fachunternehmen
  • energetisch optimierte Gebäude müssen nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen GEG fallen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sowie Anlagen oder optimierte Gebäudeteile sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: Januar 2025