Herstellung, Import und Vertrieb von Elektroprodukten

Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Anfang 2026 trat eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft, die Ende November 2025 hier im Bundesgesetzblatt verkündet worden war.

Änderungen seit 01.01.2026

  • In § 3 erfolgt eine Klarstellung zur relevanten Größe von Lager- und Versandflächen (alle Regalböden summieren, nicht nur die Regalgrundflächen).
  • § 14 enthält einige Detail-Änderungen für die Betreiber von Sammelstellen (z. B. kommunalen Wertstoffhöfen)
  • Alle Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern werden ab 01.07.2026 neu verpflichtet, die entsprechenden Altgeräte am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Neugeräts geknüpft werden.
  • Die bestehenden Informationspflichten der Hersteller und Importeure sowie der Vertreiber, soweit letztere zur Rücknahme verpflichtet sind, werden ergänzt um die „Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien“.
  • Hersteller und Importeure waren bisher schon gemäß § 18 verpflichtet, über die Erfüllung der geforderten Erfassungs- und Recyclingquoten jährlich zu berichten. Dies soll nun zusätzlich auf ihren Websites gut sichtbar und leicht auffindbar erfolgen. (IHK-Anmerkung: Es erscheint unklar, welche Zahlen hier konkret gemeint sind).
  • Ein neuer § 18a verschärft ab 01.07.2026 die Vorgaben zur Kennzeichnung und zu Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen im Einzelhandel bzw. im Onlinehandel (soweit jeweils eine Rücknahmepflicht aufgrund der Betriebsflächengröße besteht): Ein neues Logo gemäß der neuen Gesetzes-Anlage 3a, das einen grünen Stecker zeigt, ist im Laden-Eingangsbereich anzubringen (sowie im Online-Handel zu zeigen). Das von Geräten bekannte Logo gemäß Anlage 3 („durchgestrichene Tonne“) ist neu nun auch in den Einzelhandelsgeschäften in der Nähe der betroffenen Waren anzubringen.
  • Rücknahmestellen der Hersteller bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bereits ab Januar 2026 mit dem neuen „Stecker-Logo“ gemäß Anlage 3a zu kennzeichnen.
  • Im b2b-Bereich wird klargestellt, dass die gewerblichen Endnutzer sowohl über die verwendeten Darstellungsmedien wie Homepage oder Kataloge/Prospekte als auch über schriftliche Beilagen zu allen Warensendungen zu informieren sind.
  • In § 27 wird ein Teil der monatlichen Meldepflichten durch Jahresmeldungen (oder eine Wahlmöglichkeit des Herstellers) ersetzt.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat anlässlich der skizzierten Novelle des ElektroG ein Schreiben speziell an den Einzelhandel formuliert, das in der rechten Spalte abrufbar ist.

Generelle Hinweise zum ElektroG

Mit dem ElektroG wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen. (WEEE steht für „Waste on Electric and Electronic Equipment”).

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder „Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.“ Damit ist z. B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint. Dagegen fallen nicht zwingend notwendige, z. B. nachträglich hinzugebaute, „Zusatzgeräte“ in solchen Produktionslinien im Normalfall in den Geltungsbereich.
Das ElektroG unterscheidet seit 2018 die folgenden sechs Kategorien:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Dadurch sind seit 2018 z. B. teilweise auch Möbel oder Kleidungsstücke mit enthaltenen elektrischen Funktionen betroffen.
Zuständig für den bundesweit einheitlichen Vollzug des ElektroG ist weitgehend die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) Sie unterscheidet bei potentiell betroffenen Produkten u. a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z. B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.
Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.

An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.
Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektro- und Elektronik-Geräte-Stoff-Verordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium und bestimmte Flammschutzmittel der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, denn sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Außerdem gelten für Vertreiber einige Anzeige-, Informations- und zum Teil Rücknahmepflichten (siehe unten).
Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z. B. PC-Bildschirme oder Notebooks formal stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind grundsätzlich die Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, wobei sich die Detail-Regelungen im Jahr 2021 geändert haben (siehe unten)

Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Neben den o. g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. oben) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in die EAR-Internet-Plattform eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s. u.
Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie sollen die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern ist, um sie dadurch plausibel zu machen.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (Bitkom Compliance Solutions) und von einem Kooperationspartner des ZVEI (EAG) oder dem Dienstleister www.take-e-way.de oder ähnlichen Dienstleistern.
Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge.
Eine weitere Folge dieser Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Freiburg aufgefordert werden kann, binnen weniger Tage einen vollen Container z. B. in Hamburg abholen zu lassen. Dazu kann er entweder mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister zusammenarbeiten oder mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Hier gibt es zahlreiche Angebote.
Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z. B. Lightcycle für Lampen und Leuchten.
Alle Geräte müssen mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. Sie müssen außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet werden. Bis Ende 2022 galt dies in Deutschland nicht für b2b-Geräte, seither jedoch für alle unter das Gesetz fallenden Geräte (also sowohl b2c als auch b2b).

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Seit 2016 gilt die Pflicht von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht gilt seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
Alle genannten Rücknahmepflichten gelten für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gelten für rücknehmende Vertreiber jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR, sofern sie nicht die Option nutzen, die Geräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen abzugeben.
Wichtig ist außerdem, dass keine Abgabe an „fliegende Händler“ (ohne entsprechende Zertifizierung) und keine Teil-Demontage in Eigenregie erfolgen darf.

Neuerungen ab 2022

Änderungen bei b2b-Geräten

  • Bei b2b-Registrierungen muss laut § 7a ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung.
  • In diesem Zusammenhang wurde der für b2b-Geräte geltende § 19 („Rücknahme durch den Hersteller“) neu formuliert. Die frühere Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen; d. h. diese Pflicht kann z. B. nicht mehr in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal auf den Nutzer abgewälzt werden! Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
  • Der zugehörige neue § 19a legt hierzu ausdrücklich Hinweispflichten der Hersteller fest.
  • Gestrichen wurde § 30 in der früheren Form, welcher zuvor Berichtspflichten der Nutzer derartiger b2b-Geräte enthielt, die in der Praxis wenig aussagekräftig waren.
  • Ausgeweitet auf b2b-Geräte wurde die früher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt seit 01.01.2023 für alle seither neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.

Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Neu definiert wurden 2021 die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfilment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen seit 01.07.2023: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen wurden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.

Vertrieb über Fernkommunikation

Leicht zu übersehen ist eine wichtige Änderung in Anlage 2 des Gesetzes, in der wie zuvor die notwendigen Angaben bei der Registrierung aufgeführt werden. Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!

Rücknahme durch Vertreiber

  • Die Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
  • Stärker betont wird in § 17, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d. h. den eher größeren, sperrigen Geräten) auch für Internethändler.
  • Generell wurden die Hinweispflichten der Vertreiber durch § 18 Abs. 3 erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“) und Verstöße dagegen in die Auflistung der Bußgeldtatbestände aufgenommen.
  • Dagegen wurde für Vertreiber die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 25 Abs. 3 gestrichen. Ebenso entfiel § 29 Abs. 4 bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
  • Erhalten blieb jedoch in § 29 die besagte Mitteilungspflicht, sofern sich die Vertreiber stattdessen selbst um die Entsorgung kümmern (z. B. durch Abgabe an selbst ausgewählte Entsorgungspartner).

Änderungen für Hersteller

Weitere Änderungen für Hersteller, soweit oben nicht bereits genannt, betrafen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen nun als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27. In § 28 wird nun betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wurde dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.

Erstbehandlung der Altgeräte

Zahlreiche Detail-Änderungen gab es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die wie zuvor über eine entsprechende Zertifizierung verfügen müssen. Sie dürfen nun auch Altgeräte direkt annehmen, wobei ihre Rücknahmestellen (ebenso wie die der Hersteller und die der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) über eine einheitliche Kennzeichnung verfügen müssen.
Anlage 4 mit technischen Details zur Altgeräte-Behandlung wurde gestrichen, weil sie durch eine separate Verordnung mit wesentlich mehr Vorgaben ersetzt wurde. Aber auch ins ElektroG selbst wurden etliche neue Passagen für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen aufgenommen (u. a. § 17a, § 20, § 21, § 30 neu, neue Anlage 5 „Behandlungskonzept“ und Anlage 5a „Betriebstagebuch“).

Weitere Änderungen

Weitere kleinere Änderungen betrafen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).
Anlage 1 zum Gesetz enthält wie zuvor eine – nicht abschließende – Auflistung betroffener Geräte, die um rund 25 Stichworte ergänzt wird, womit die Rechtsauslegung der Stiftung EAR aus den letzten Jahren vielfach bestätigt wird (z. B. elektronische Antriebe für Möbel, Bekleidung mit elektrischen Funktionen oder diverse „kleinere“ Produkte, die früher eher als unselbständige Bauteile und als nicht betroffen eingestuft wurden).
Der Text des ElektroG in seiner aktuellen Fassung wird z. B. hier vom Bund veröffentlicht.