IHK Ostwürttemberg
Neue Gewerbeerlaubnis für Darlehensvermittler – § 34k GewO (ab dem 20. November 2026)
Für Darlehensvermittler in Deutschland steht eine wichtige Änderung bevor: Am 20. November 2026 wird die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) in § 34k Gewerbeordnung (GewO) geregelt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Damit soll ein eigenes Erlaubnissystem für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen werden. Die Neuerungen ergeben sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und werden die Branche spürbar verändern.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich.
