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Nr. 7193212
IHK Ostwürttemberg

Neue Gewerbeerlaubnis für Darlehensvermittler – § 34k GewO (ab dem 20. November 2026)

Für Darlehensvermittler in Deutschland steht eine wichtige Änderung bevor: Am 20. November 2026 wird die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) in § 34k Gewerbeordnung (GewO) geregelt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Damit soll ein eigenes Erlaubnissystem für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen werden. Die Neuerungen ergeben sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und werden die Branche spürbar verändern.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich.
IHK Ostwürttemberg
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Zugang zum Beruf

Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Darlehensvermittler selbstständig machen möchte, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Wichtige Informationen hierzu finden Sie hier.