IHK Ostwürttemberg

FAQ zum neuen § 34k GewO für Darlehensvermittler

Was ändert sich durch den neuen § 34k GewO?
Zum 20. November 2026 wird für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen eine eigene Erlaubnis nach § 34k GewO eingeführt. Bislang fällt diese Tätigkeit grundsätzlich unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO. Mit der Neuregelung werden insbesondere ein Sachkundenachweis, die Registrierung im Vermittlerregister sowie eine Weiterbildungspflicht eingeführt.

Ab wann gilt § 34k GewO?
§ 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt werden.
Bis einschließlich 19. November 2026 richtet sich die Erlaubnispflicht für die Darlehensvermittlung grundsätzlich noch nach § 34c GewO.

Für welche Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt?
Die neue Erlaubnispflicht betrifft insbesondere die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge fallen dagegen weiterhin unter § 34i GewO.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehensverträgen zwischen Unternehmern fällt ab dem 20. November 2026 grundsätzlich nicht mehr unter die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler.

Sind Immobiliardarlehensvermittler betroffen?
Nein. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt weiterhin § 34i GewO.

Was gilt für Warenverkäufer und Dienstleister, die ihren Kunden Finanzierungen vermitteln?
Hier bringt § 34k GewO eine wichtige Änderung.
Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der von ihnen verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen vermitteln, können künftig ebenfalls der Erlaubnispflicht unterliegen. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition.
Für die Einordnung als KMU kommt es unter anderem auf Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme an. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen können bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sein.

Benötigen Inhaber einer bestehenden § 34c-Erlaubnis ebenfalls eine neue Erlaubnis?
Ja. Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO besitzt und weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln möchte, benötigt künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für bestehende Erlaubnisinhaber sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor.

Gibt es eine Übergangsregelung?
Wer bereits über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO verfügt, kann bis spätestens 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen.
Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens müssen insbesondere die bestehende § 34c-Erlaubnis und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden. Die Sachkunde kann beispielsweise durch die „Alte-Hasen-Regelung“, eine Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachgewiesen werden.

Was ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“?
Inhaber einer vor dem 20. November 2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, die zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit werden. Voraussetzung ist, dass sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO tätig waren, die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO bis spätestens 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubniserteilung im vereinfachten Verfahren?
Für das vereinfachte Verfahren sind in der Regel erforderlich:
  • Nachweis der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO,
  • Nachweis der Sachkunde durch „Alte-Hasen-Regelung“, eine Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation i. S. d. § 4 DarlVermV

Welche Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt?
Die DarlVermV erkennt verschiedene Berufsqualifikationen an. Hierzu gehören insbesondere bestimmte Abschlüsse aus dem Bank-, Versicherungs-, Finanz- und Immobilienbereich.
Ebenfalls gleichgestellt sind eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO sowie die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler.
Bei bestimmten Berufs- und Hochschulabschlüssen ist zusätzlich eine einschlägige Berufserfahrung erforderlich.
Geregelt ist dies in § 4 DarlVermV

Was passiert, wenn der Antrag nicht bis zum 31. Mai 2027 gestellt wird?
Wer die Frist versäumt, kann die Vorteile des vereinfachten Übergangsverfahrens nicht mehr in Anspruch nehmen. Insbesondere kann die Sachkunde dann nicht mehr aufgrund der „Alte-Hasen-Regelung“ nachgewiesen werden.
Eine Erlaubnis nach § 34k GewO kann weiterhin im regulären Verfahren beantragt werden. Dann sind insbesondere die Sachkunde sowie die weiteren gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, nachzuweisen.

Wie lange darf aufgrund einer bestehenden § 34c-Erlaubnis weitergearbeitet werden?
Für bestehende Erlaubnisinhaber gelten gesetzliche Übergangsregelungen. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO kann hinsichtlich der künftig von § 34k GewO erfassten Tätigkeit übergangsweise fortgelten.
Spätestens mit Ablauf des 19. November 2027 endet diese Übergangsregelung. Ab dem 20. November 2027 darf eine nach § 34k GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit nur noch mit der entsprechenden Erlaubnis und Registrierung ausgeübt werden.

Besteht eine Registrierungspflicht?
Mit § 34k GewO wird auch eine Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister eingeführt.
Registriert werden der Gewerbetreibende beziehungsweise Erlaubnisinhaber sowie Beschäftigte, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind.
Nicht sämtliche Beschäftigten, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, werden in das Vermittlerregister eingetragen.

Ist eine Sachkundeprüfung immer erforderlich?
Nein. Der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind insbesondere eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO. Daneben kann die Sachkunde ggf. durch die „Alte-Hasen-Regelung“ oder durch eine andere nach § 4 DarlVermV gleichgestellte Berufsqualifikation nachgewiesen werden.

Kann der Sachkundenachweis auf Beschäftigte delegiert werden?
Bei juristischen Personen, beispielsweise einer GmbH, kann die Sachkunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine angemessene Zahl geeigneter Beschäftigter nachgewiesen werden. Diesen Personen muss insbesondere die Aufsicht über die unmittelbar mit den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Beschäftigten übertragen sein.
Ist der Antragsteller eine natürliche Person und übt er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst aus oder ist er hierfür in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, muss er den Sachkundenachweis selbst erbringen.

Welche Anforderungen gelten für Beschäftigte?
Beschäftigte müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Vermittlung oder Beratung zu Verbraucherdarlehen notwendig sind. Ein formaler Sachkundenachweis ist für sie jedoch nicht vorgeschrieben.

Gibt es eine Weiterbildungspflicht?
Ja. Erlaubnisinhaber sowie die an der Vermittlung oder Beratung beteiligten Beschäftigten müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aktuell halten. Eine feste Anzahl von Weiterbildungsstunden ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Können Darlehensvermittler gleichzeitig Honorar-Darlehensberater sein?
Nein. Die Tätigkeiten schließen sich gegenseitig aus. Bei der Erlaubnisbeantragung muss entschieden werden, ob eine Registrierung als Darlehensvermittler oder als Honorar-Darlehensberater erfolgen soll.

Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34k GewO?
Von der Erlaubnispflicht bestehen gesetzliche Ausnahmen. Keine eigene Erlaubnis benötigen insbesondere
  • reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
  • Mitarbeiter unter Verantwortung eines erlaubnisinhabenden Unternehmens
  • Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
  • Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB
  • Darlehensvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister mit bis zu 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Mio. EUR
Bei Zweifeln, ob eine konkrete Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.

Welche wichtigen Fristen sollten Darlehensvermittler kennen?
  • 20.11.2026: Inkrafttreten des § 34k GewO
  • 20.11.2026 bis 31.05.2027: Vereinfachtes Verfahren für Erlaubnisinhaber nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO möglich
  • 31.05.2027: Ende der Übergangsfrist und der „Alte-Hasen-Regelung“
  • 19.11.2027: Erlöschen bestehender § 34c-Erlaubnisse für die Darlehensvermittlung mit Ablauf diesen Datums

Hinweis: Informationen zum konkreten Antrags- und Registrierungsverfahren sowie die erforderlichen Formulare werden auf dieser Seite veröffentlicht, sobald diese zur Verfügung stehen.