Preisangaben gegenüber Endverbrauchern


Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist nach § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile anzugeben. Dies ist der so genannte Gesamtpreis.
Letztverbraucher ist jeder, der die Ware oder Dienstleistung nicht weiter umsetzt, sondern für sich verwendet. Das sind grundsätzlich auch Unternehmer und Personen, die im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in behördlicher oder dienstlicher Tätigkeit Waren beziehen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings gilt gemäß § 9 Abs. 1 PAngV die PAngV nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Letztverbraucher verkauft werden. Das muss der Großhandelsbetrieb durch geeignete Zugangskontrollen im stationären wie im Online-Handel sicherstellen.

Bestehen für Waren oder Dienstleistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, können Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden. Dabei müssen allerdings die voraussichtlichen Liefer- oder Leistungsfristen genannt werden.

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis zusätzlich der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden. Beachten Sie bitte hierzu unser gesondertes Merkblatt Grundpreisauszeichnung.

Fernabsatz/Online-Handel, § 1 Absatz 2 PAngV
Beim Angebot von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages ist anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Besonderheit: Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG
Unternehmer, deren Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, fallen grundsätzlich unter die sog. Kleinunternehmerreglung des § 19 UStG. Folgen daraus sind unter anderem, dass weder Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen noch in Rechnungen gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf.

Diese Vorschrift passt nicht zur Pflicht aus § 1 Abs. 1 PAngV, den Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. Um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen, empfiehlt es sich, bei den Angeboten folgenden Zusatz aufzunehmen:

Für einzelne Branchen gelten folgende Besonderheiten:
Einzelhandel, § 4 PANgV:
Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
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Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (also auch im Internet) angeboten werden, müssen so ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln. Dennoch entspricht es in einigen Branchen (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien) der Verkehrsauffassung. Daher kann die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe ("Verhandlungsbasis") signalisiert werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auch bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.

Dienstleistungen, § 5 PAngV
Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder, soweit es üblich ist, abweichend mit den geforderten Stunden-, Kilometer- und ande­ren Verrechnungssätzen einschließlich der Umsatzsteuer in seinen Geschäftsräumen und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anbringen. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

Kredite, § 6 PAngV
Bei Krediten mit festen Konditionen über die gesamte Laufzeit ist der effektive Jahreszins anzugeben, also die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Prozentsatz der Kreditsumme. Bei Krediten, deren Kon­ditionen sich während der Laufzeit ändern können, ist der anfängliche effektive Jahreszins anzuge­ben, der im Zeitpunkt des Angebotes gilt. Bei solchen Krediten ist der früheste Zeitpunkt, zu dem die Konditionen sich ändern können, anzugeben. Außerdem muss erkennbar sein, für welchen Zeit­raum Bearbeitungsgebühren, beispielsweise Disagios in den anfänglichen effektiven Jahreszins eingerech­net werden.

In den Endpreis in Form des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die Gesamt­kosten des Kredites einschließlich eventueller Vermittlungskosten, Bearbeitungsgebühren und so weiter einzu­rechnen. Kosten, die der Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu tragen hat, Kontoführungskosten, Kosten für Überweisungen oder Sicherheiten sowie Kosten für Mitglied­schaften sind nicht einzurechnen. Allerdings sind die Kosten für eine Versicherung einzurechnen, die der Kreditnehmer zur Sicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung abschließen muss. Außerdem muss angegeben werden, wenn die Gewährung des Kredites von einer solchen Versicherung oder einer Mitgliedschaft abhängig gemacht wird.
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Gaststätten und Hotels, § 7 PAngV
In Gaststätten, Restaurants und anderen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten wer­den, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedie­nung angeboten, müssen sie durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet sein.

Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, reicht es aus, wenn das Preisverzeichnis am Eingang des Gaststättenteils ange­bracht wird.

In Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben muss am Eingang oder an der Anmeldung an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls die Frühstückspreise ersichtlich sind. In Gaststättenbetrieben müssen die Verbindungspreise für Telefoneinheiten je Minute oder je Benutzung in der Nähe des Fernsprechers angegeben werden, wenn Gästen ein Telefon oder Telefax zur Verfügung gestellt wird. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

Tankstellen, § 8 PAngV
Tankstellen müssen die Preise für Kraftstoffe so angeben, dass sie durch heranfahrende Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bei Tankstellen im Autobahnbereich reicht es aus, wenn die Preise bei der Ein­fahrt in den Tankstellenbereich lesbar sind. Bei der Vermietung oder Bewachung von Parkplätzen, Einstellplätzen oder Garagen oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen für weniger als einen Monat, muss an der Zufahrt ein Preisverzeichnis ange­bracht sein.

Preisnachlässe/Rabattaktionen, § 9 Absatz 2 PAngV
Endpreis und Grundpreis sind nicht anzugeben bei individuellen Preisnachlässen sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen. Dazu gehören beispielsweise Werbeaktionen, wie: „alle Gartenstühle um 20 Prozent reduziert! Bis 31.12.!“
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Pfand, § 1 Absatz4 PAngV
Nicht zum Endpreis zählt das Pfand zum Beispiel bei Pfandflaschen, das aber zusätzlich zum Endpreis anzugeben ist.

Rechtslage bei Preisangaben seit dem 13. Juni 2013
Seit dem 13. Juni 2013 besteht bei der Anwendung der PAngV eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn am Tag zuvor endete für den deutschen Gesetzgeber die Übergangsfrist aus Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Seitdem dürfen nationale Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie fallen und auf einer anderen EU-Richtlinie beruhen, nicht mehr angewendet werden, wenn sie über den in der Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard hinausgehen oder dahinter zurückbleiben. Hiervon sind zahlreiche Bestimmungen der PAngV betroffen, die strenger sind als die Anforderungen UGP-Richtlinie. Einige von Ihnen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Die Verpflichtung, beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen den sog. Endpreis anzugeben, stimmt mit dem geltenden Unionsrecht überein. Soweit es jedoch um die Werbung unter Angabe von Preisen geht, ist zweifelhaft, ob die Bestimmung in § 1 PAngV noch Geltung beanspruchen kann. Gleiches gilt für die Verpflichtung bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise „hervorzuheben“. Auch bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, geht die Pflicht aus der PAngV, den Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises anzugeben, über den unionsrechtlichen Mindeststandard hinaus. Betroffen sind zudem einige Bestimmungen zum Fernabsatzhandel (vgl. § 4 Absatz 4 PAngV).

Hier wird man differenzieren müssen: Die Angabe, dass der Preis die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, kann nur noch für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen. Für den sonstigen Fernabsatzhandel (z.B. Katalogbestellungen) geht die Regelung über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Die Regelung zu den anzugebenden Liefer- und Versandkosten im Fernabsatzhandel entspricht hingegen dem Unionsrecht. Ferner sind auch die detaillierten Preisauszeichnungspflichten für den Einzelhandel (§ 4 PAngV) ebenso wie die Pflichten zur Aufstellung von Preisverzeichnissen bei Dienstleistungen (§ 5 PAngV) strenger als die europarechtlichen Mindeststandards. Gleiches gilt bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben (§ 7 PAngV) für die diversen Pflichten zur Angabe der Preise in Preisverzeichnissen. Betroffen ist zudem auch die Regelung, das Pfand neben dem Endpreis anzugeben.
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass noch nicht geklärt ist, welche Konsequenzen die Diskrepanz zum EU-Recht bis zu einer nationalen Anpassung der PAngV hat. Es empfiehlt sich für gewerbliche Verkäufer, sich bei Preisangaben an die bisherigen „strengeren“ Vorschriften zu halten. Bei Abmahnungen, die sich auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV stützen, sollten Sie bis dahin sorgfältig prüfen, ob diese Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfrist aus § 3 Abs. 5 UGP-Richtlinie noch anwendbar sind und ob überhaupt ein Lauterkeitsverstoß vorliegt.