Zollstreit USA - Rest der Welt
US-Zölle
Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Die USA haben gegen den Rest der Welt unterschiedliche Zusatzzölle eingeführt. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen haben weitreichende Auswirkungen und haben die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv verändert.
- Aktuelles: Aussetzung der IEEPA-Zölle, neuer Importzoll
- 1. US-Zusatzzölle 2026 - allgemein
- 2. Neue länderspezifische Zölle
- 3. Zollerhebungen auf Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer und bestimmte Waren daraus
- 4. Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
- 5. Welche Fragestellungen gibt es?
- 6. Exkurs: Ursprung und Zollwert
- 7. Was kann man tun?
Aktuelles: Aussetzung der IEEPA-Zölle, neuer Importzoll
Nach dem Urteil des Supreme Court gestaltet sich die Situation wie folgt: Für Einfuhren in die USA gilt seit dem 24. Februar 2026 eine befristete zusätzliche Import-Abgabe von 10% ad valorem auf Grundlage von Section 122 (Trade Act of 1974) – zunächst für 150 Tage. Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) hat hierzu Umsetzungs-Hinweise (CSMS#67844978) veröffentlicht. Diese enthalten unter anderem Informationen zur technischen Abwicklung in der Zollanmeldung.
Parallel werden IEEPA-basierte Zusatzzölle infolge des Urteils des Supreme Courts nicht mehr erhoben. CBP hat bestätigt, dass die einschlägigen HTS-Positionen für Einfuhren seit 24. Februar deaktiviert sind. Wichtig: Diese Umstellung betrifft ausschließlich die IEEPA-Duties; andere Sonderzölle (z. B. Section 232 und Section 301) sind von dem Urteil nicht betroffen und werden nicht aufgehoben CSMS#67834313.
Die Neuerungen wirken sich auch auf die Einordnung des EU-USA-Rahmenabkommens 2025 aus. Dieses sah für viele EU-Ursprungswaren als Grundmechanik eine 15%-Baseline vor. Durch die aktuelle US-Maßnahme (Section-122-Aufschlag) wird diese Logik praktisch überlagert. Maßgeblich ist derzeit der zusätzliche 10%-Aufschlag (zzgl. des jeweils anwendbaren MFN-Zolls). Zugleich bleiben sektor- und maßnahmenbezogene Sonderzölle bestehen. Das heißt, dass für bestimmte Waren Sonderzölle z. B. nach Section 232 (u. a. Stahl, Aluminium, Kupfer) anfallen. Die Section-122-Surcharge wird dabei nicht zusätzlich zu Section-232-Zöllen erhoben; bei teilweiser 232-Betroffenheit ist die Abgrenzung im Einzelfall entscheidend.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Zollkalkulationen, Preisvereinbarungen und die operative Abwicklung (insbesondere korrekte Chapter-99-Deklaration und Reihenfolge der Codes) sollten kurzfristig überprüft werden. Zudem ist weiterhin mit politisch motivierten Anpassungen zu rechnen. Öffentlich diskutiert wird etwa eine mögliche Anhebung des Section-122-Satzes auf 15%, ohne dass dies derzeit bereits verbindlich umgesetzt wäre.
Wichtig ist außerdem: Die US-Regierung hat klargestellt, dass die De-minimis-Zollbefreiung für Sendungen unter 800 Dollar weiterhin ausgesetzt bleibt – mit spürbaren Folgen insbesondere für E-Commerce-, Express- und Postsendungen.
Änderungen sind jederzeit möglich. Maßgeblich sind die jeweils geltenden US-Rechtsakte sowie die CBP-Umsetzungshinweise; diese Primärquellen verlinken wir auf dieser Seite.
Parallel werden IEEPA-basierte Zusatzzölle infolge des Urteils des Supreme Courts nicht mehr erhoben. CBP hat bestätigt, dass die einschlägigen HTS-Positionen für Einfuhren seit 24. Februar deaktiviert sind. Wichtig: Diese Umstellung betrifft ausschließlich die IEEPA-Duties; andere Sonderzölle (z. B. Section 232 und Section 301) sind von dem Urteil nicht betroffen und werden nicht aufgehoben CSMS#67834313.
Die Neuerungen wirken sich auch auf die Einordnung des EU-USA-Rahmenabkommens 2025 aus. Dieses sah für viele EU-Ursprungswaren als Grundmechanik eine 15%-Baseline vor. Durch die aktuelle US-Maßnahme (Section-122-Aufschlag) wird diese Logik praktisch überlagert. Maßgeblich ist derzeit der zusätzliche 10%-Aufschlag (zzgl. des jeweils anwendbaren MFN-Zolls). Zugleich bleiben sektor- und maßnahmenbezogene Sonderzölle bestehen. Das heißt, dass für bestimmte Waren Sonderzölle z. B. nach Section 232 (u. a. Stahl, Aluminium, Kupfer) anfallen. Die Section-122-Surcharge wird dabei nicht zusätzlich zu Section-232-Zöllen erhoben; bei teilweiser 232-Betroffenheit ist die Abgrenzung im Einzelfall entscheidend.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Zollkalkulationen, Preisvereinbarungen und die operative Abwicklung (insbesondere korrekte Chapter-99-Deklaration und Reihenfolge der Codes) sollten kurzfristig überprüft werden. Zudem ist weiterhin mit politisch motivierten Anpassungen zu rechnen. Öffentlich diskutiert wird etwa eine mögliche Anhebung des Section-122-Satzes auf 15%, ohne dass dies derzeit bereits verbindlich umgesetzt wäre.
Wichtig ist außerdem: Die US-Regierung hat klargestellt, dass die De-minimis-Zollbefreiung für Sendungen unter 800 Dollar weiterhin ausgesetzt bleibt – mit spürbaren Folgen insbesondere für E-Commerce-, Express- und Postsendungen.
Änderungen sind jederzeit möglich. Maßgeblich sind die jeweils geltenden US-Rechtsakte sowie die CBP-Umsetzungshinweise; diese Primärquellen verlinken wir auf dieser Seite.
1. US-Zusatzzölle 2026 - allgemein
Die US-Administration hat zahlreiche Zusatzzölle mit unterschiedlichen Begründungen in Kraft gesetzt oder geplant. Dazu gehören u.a. Zölle auf:
- Fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst und unabhängig vom Ursprung - seit 24. Februar 2026 basierend auf einer neuen rechtlichen Grundlage - Sec. 122 des Trade Act of 1974
- Kupfer und Waren daraus: Adjusting Imports of Copper (Section 232)
- Autos und Autoteile: Imports of Automobiles and Automobile Parts (Section 232) - hier Sonderregelungen für Waren aus der EU
- Aluminium und bestimmte Waren daraus: Adjusting Imports of Aluminum (Section 232)
- Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Adjusting Imports of Steel (Section 232)
- Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können, die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
- Weißes Haus Rubrik News:
- Fact Sheets
- Presidential Actions
- Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
- Executive Orders
- Proclamations
- Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte „Import”,„2025” dann „presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
- Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Systems Messaging Service CSMS. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs
- Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
- Weiterhin gibt es inzwischen Zollrechner. Wir haben auf ein Beispiel verlinkt.
2. Neue länderspezifische Zölle
2.1 Welche Zölle gelten seit dem 24. Februar 2026 für die EU?
Der pauschale “reciprocal tariff” von 15% für EU-Ware (Geltung bis 23. Februar 2026) wird seit dem 24. Februar 2026 durch einen neuen länderunabhängigen Zollsatz von 10% ersetzt.
2.2 Spezialfall China
Für Importe mit Ursprung China gilt – wie grundsätzlich für Waren aus allen Ländern – derzeit der befristete zusätzliche US-Zollaufschlag von 10% (Section 122), soweit keine ausdrücklich geregelten Ausnahmen einschlägig sind. Gleichzeitig können bei China in vielen Fällen weitere, bereits bestehende Zusatzabgaben relevant bleiben, insbesondere Section-301-Zölle als handelspolitische Maßnahme, die nach CBP-Systematik nur für China-Ursprungswaren anfallen. Dagegen werden IEEPA-basierte Zusatzzölle seit 24.02.2026 nicht mehr erhoben. Für die Praxis besonders wichtig bleibt zudem, dass die De-minimis-Zollbefreiung für niedrigwertige Sendungen weiterhin ausgesetzt ist – das betrifft E-Commerce-, Express- und Postsendungen auch aus China unmittelbar. Insgesamt hängt die effektive Zollbelastung bei China-Importen daher stark von Warennummer, Ursprung und anwendbaren Zusatzregimen ab. Eine Einzelfallprüfung anhand der jeweils aktuellen Primärquellen ist regelmäßig erforderlich.
2.3 Aussetzung der De minimis-Regel weltweit
Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 ordnet die vollständige Abschaffung der 800-USD-Freigrenze für Warensendungen aus allen Länder zum 29. August 2025 an und hat weiterhin Gültigkeit. Diese Maßnahme stützt sich auf nationale Notstandsrechte und löst die bereits erfolgte China-Ausnahme ab. Das bedeutet, dass künftig jegliche Warensendung den regulären Importzollverfahren unterliegt – für alle Länder. Die Executive Order bestimmt, dass die De-Minimis-Befreiung „unabhängig von Wert, Ursprungsland, Transportart oder Anmeldeweg“ entfällt. Das heißt: Die Aussetzung selbst ist nicht ursprungs- oder versandlandbezogen – sie gilt schlicht für alle Sendungen. Für Nicht-Postsendungen ist fortan eine reguläre Zollanmeldung mit allen ursprungsbezogenen Zöllen/Abgaben erforderlich.
Wie ist die Behandlung von Postsendungen geregelt?
Postsendungen sind nicht mehr de-minimis-frei, und werden über ein Sonderverfahren abgewickelt: Der Post-/Transportdienstleister erhebt die Zölle nach der im Erlass festgelegten Methode (Section 3) und führt sie an die US-Zollbehörde (CBP) ab. Bemessungsgrundlage ist dabei ausdrücklich der Ursprung – der Erlass knüpft die (ad-valorem- oder pauschale) Abgabe an den “IEEPA-Tarifsatz des Ursprungslandes”; daher muss das Ursprungsland für Postsendungen gegenüber CBP deklariert werden. Postdienstleister können zwischen den beiden genannten Abgabearten wählen.
Es ist somit entweder ein Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven Tarif für das Ursprungsland oder
ein pauschaler Artikelzoll (specific duty) zu entrichten. Die Pauschalzölle richten sich ebenfalls nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen US$80 und US $200 pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16 Prozent fallen US $80 an. Bei einem IEEPA-Satz zwischen 16 und 25 Prozent fallen US $160 und bei einem IEEPA-Satz über 25 Prozent fallen US $200 an. Die Methode der Pauschalzölle gilt für lediglich sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
Wie ist die Behandlung von Postsendungen geregelt?
Postsendungen sind nicht mehr de-minimis-frei, und werden über ein Sonderverfahren abgewickelt: Der Post-/Transportdienstleister erhebt die Zölle nach der im Erlass festgelegten Methode (Section 3) und führt sie an die US-Zollbehörde (CBP) ab. Bemessungsgrundlage ist dabei ausdrücklich der Ursprung – der Erlass knüpft die (ad-valorem- oder pauschale) Abgabe an den “IEEPA-Tarifsatz des Ursprungslandes”; daher muss das Ursprungsland für Postsendungen gegenüber CBP deklariert werden. Postdienstleister können zwischen den beiden genannten Abgabearten wählen.
Es ist somit entweder ein Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven Tarif für das Ursprungsland oder
ein pauschaler Artikelzoll (specific duty) zu entrichten. Die Pauschalzölle richten sich ebenfalls nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen US$80 und US $200 pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16 Prozent fallen US $80 an. Bei einem IEEPA-Satz zwischen 16 und 25 Prozent fallen US $160 und bei einem IEEPA-Satz über 25 Prozent fallen US $200 an. Die Methode der Pauschalzölle gilt für lediglich sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
3. Zollerhebungen auf Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer und bestimmte Waren daraus
Seit dem 5. Juni 2025 betragen die Zusatzzölle für Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium und bestimmte Waren daraus 50 Prozent statt zuvor 25 Prozent. Die Zusatzzölle in Höhe von 50 Prozent betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen und anderen Fragestellungen veröffentlicht. Details sind im Informationssystem des US-Zolls (CSMS) veröffentlicht.
Section 232-Zölle auf Stahl und Aluminium – Klarstellung zur Bemessungsgrundlage
Die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) hat in mehreren CSMS-Nachrichten konkretisiert, dass die im Rahmen von Section 232 erhobenen Zölle ausschließlich auf den Wert des Metallanteils der eingeführten Ware zu berechnen sind.
- Bei Stahlprodukten beträgt der zusätzliche Zollsatz derzeit 50 Prozent, für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich 25 Prozent.
- Bei Aluminiumprodukten gelten je nach Ursprungsland 25 Prozent oder 50 Prozent.
- Bei Kupfer seit 1. August 2025 ebenfalls 50 Prozent.
Entscheidend ist eine klare Abgrenzung des Metallanteils vom restlichen Warenwert. Nur bei entsprechender Dokumentation und getrennter Eintragung in der US-Zollanmeldung ("two-line entry") wird der Zoll nur auf den Metallanteil erhoben. Erfolgt keine getrennte Erfassung, wird der Strafzoll auf den Gesamtwarenwert angewendet.
Zollerhebung auf den Nicht-Metallanteil:
Sofern eine saubere Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteil vorliegt, wird auf den Nicht-Metallanteil kein Section 232-Zoll, sondern ein sogenannter "reciprocal tariff" erhoben. Dieser wird gesondert nach HTS-Position 9903.01.25 berechnet und richtet sich nach den regulären Zollregelungen für die jeweilige Warenart. Der Nicht-Metallanteil muss dabei als separate Position in der Zollanmeldung ausgewiesen werden. Der Metallanteil ist im Gegenzug explizit von den reciprocal tariffs ausgeschlossen (vgl. HTS 9903.01.33). Die entsprechenden FAQs finden Sie hier:
CSMS #64384496 und CSMS #65236374.
Die Informationen für Kupfer finden Sie unter CSMS # 65794272
Neue Pflicht zur Angabe von Schmelz- und Gießland bei Aluminiumimporten und betroffen Produkten daraus seit dem 28. Juni 2025
Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, ist soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden.
Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 Prozent erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. Siehe CSMS #65340246.
Empfehlungen für Unternehmen:
- Prüfen, ob Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
- Lieferketten analysieren und Informationen zu Schmelz- und Gießland frühzeitig einholen. Bei fehlenden Ursprungsangaben wahrscheinliche Ursprungsländer oder ausgeschlossene Ursprungsländer an den US-Importeur kommunizieren und dabei die unsichere Informationsbasis offenlegen.
- Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteilen bei gemischten Produkten dokumentieren.
- Zollanmeldung in den USA über zwei getrennte Positionen abbilden, um korrekte Zollerhebung zu ermöglichen.
- Bei unklarem Ursprung oder fehlender Trennung ist mit erhöhten Zöllen auf den Gesamtwarenwert zu rechnen.
Sofern eine saubere Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteil vorliegt, wird auf den Nicht-Metallanteil kein Section 232-Zoll, sondern ein sogenannter "reciprocal tariff" erhoben. Dieser wird gesondert nach HTS-Position 9903.01.25 berechnet und richtet sich nach den regulären Zollregelungen für die jeweilige Warenart. Der Nicht-Metallanteil muss dabei als separate Position in der Zollanmeldung ausgewiesen werden. Der Metallanteil ist im Gegenzug explizit von den reciprocal tariffs ausgeschlossen (vgl. HTS 9903.01.33). Die entsprechenden FAQs finden Sie hier:
CSMS #64384496 und CSMS #65236374.
Die Informationen für Kupfer finden Sie unter CSMS # 65794272
Neue Pflicht zur Angabe von Schmelz- und Gießland bei Aluminiumimporten und betroffen Produkten daraus seit dem 28. Juni 2025
Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, ist soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden.
Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 Prozent erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. Siehe CSMS #65340246.
Empfehlungen für Unternehmen:
- Prüfen, ob Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
- Lieferketten analysieren und Informationen zu Schmelz- und Gießland frühzeitig einholen. Bei fehlenden Ursprungsangaben wahrscheinliche Ursprungsländer oder ausgeschlossene Ursprungsländer an den US-Importeur kommunizieren und dabei die unsichere Informationsbasis offenlegen.
- Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteilen bei gemischten Produkten dokumentieren.
- Zollanmeldung in den USA über zwei getrennte Positionen abbilden, um korrekte Zollerhebung zu ermöglichen.
- Bei unklarem Ursprung oder fehlender Trennung ist mit erhöhten Zöllen auf den Gesamtwarenwert zu rechnen.
4. Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Die Sonderregelung für Automobile und Automobilteile mit Ursprung in der EU bleibt auch nach dem 24. Februar 2026 bestehen. Demnach gilt für Autos und Autoteile mit EU-Ursprung ein Zoll von 15%.
Hintergrund: Auch wenn das EU-USA-Rahmenabkommen 2025 politisch und praktisch derzeit unter Druck steht und durch die neue Section-122-Import-Surcharge (seit 24. Februar 2026) überlagert wird, bleiben die für EU-Ursprungs-Automobile/-teile vorgenommenen Anpassungen innerhalb des Section-232-Regimes nach aktuellem Stand weiterhin maßgeblich.
CBP hat die EU-Sonderlogik in der Zollabwicklung ausdrücklich über die Chapter-99-Positionen 9903.94.50 bis 9903.94.53 umgesetzt: Je nach anwendbarem MFN-Zollsatz beträgt der zusätzliche Section-232-Zoll 0% oder der kombinierte Satz aus MFN und Section-232 entspricht 15%. Zugleich stellt die Section-122-Proklamation klar, dass der Section-122-Aufschlag nicht zusätzlich zu Section-232-Zöllen erhoben wird; damit bleibt für 232-betroffene Fahrzeuge grundsätzlich die Section-232-Systematik (einschließlich der EU-spezifischen 15%-Logik) der relevante Anknüpfungspunkt.
5. Welche Fragestellungen gibt es?
- Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, obwohl die Details vom US-Zoll inzwischen veröffentlicht worden sind. Sie finden diese unter häufig gestellte Fragen, insbesondere im Abschnitt “Additional Section 232 Questions” und im Informationssystem des US-Zolls (CSMS), insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 64680374 und CSMS # 64701128. Die Anforderungen der US-Importeure gehen oft aus Unsicherheit weit darüber hinaus.
- Besonders kritisch ist wieder die Situation bei Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, drohen 200 Prozent Zoll. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt, auf dem 200 Prozent Zoll liegen.
- Wichtig sind die von der US-Zollverwaltung im CSMS bereitgestellten bereitgestellten technischen Detailinformationen.
- Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist, war offen, ob dieses mehrfach betroffen sein kann. Dies ist nicht der Fall. Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Falls noch Anteile übrig sind, fallen dafür die reziproken Zölle an, dies ist neu seit dem 4. Juni 2025. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist geklärt, dass dann die Autozölle vorgehen.
- Auch US-Zollbroker machen gelegentlich Fehler. Prüfen Sie deren Vorgehensweise bzw. lassen Sie sich nicht erklärbare Doppelbelastungen erklären und erstatten.
- Prüfen, ob Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert. Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
6. Exkurs: Ursprung und Zollwert
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für den länderspezifischen “reziproken” Zollsatz, der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage. Beides beeinflusst die Zollbelastung erheblich.
6.1. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung festgelegt?
Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.
6.2 US-Zollwert
Die aktuell gültigen Zollwertvorschriften der USA regeln, welche Beträge den importierten Waren hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht im Preis (Transaktionswert) enthalten sind: Verpackung, Verkaufsprovision, Beistellungen (Assists), Lizenzkosten, sofern diese Bedingung des Verkaufs in die USA sind. Ebenfalls geregelt sind die vom Transaktionswert abziehbaren Posten, wie Transport und Versicherung. Leistungen in den USA, die dem Verkauf nicht direkt zugeordnet werden können und auch keine Bedingung für den Verkauf sind, sind normalerweise nicht Bestandteil des Zollwerts.
Der Zollwert hat bei niedrigen Zöllen keine große Rolle gespielt. Nun kann sich eine genauere Betrachtung lohnen. Änderungen, auch der Verträge, sollten vorab gegebenenfalls mit dem US-Zollagenten besprochen werden.
7. Was kann man tun?
- Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist. Stellen Sie Verträge nicht ohne entsprechende Kompensation auf DDP um.
- Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden. Prüfen Sie, ob weitere Posten im Preis enthalten sind, die nicht zum Zollwert gehören.
- Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
- US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, werden zeitnah in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet. Zollrechner können unterstützen, wir haben ein Beispiel verlinkt.
- Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen. Allerdings ist klar, dass die US-Regeln insbesondere für chinesische Erzeugnisse zu derartigen Praktiken führen.
- Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können vom US-Zoll verlangt werden. Einzelheiten werden vom US-Zoll im CSMS oder in den FAQs für Stahl und Aluminium veröffentlicht.
- Wenn Angaben zum Ursprung unsicher sind, dann sollte dies dem US-Importeur auch so offen kommuniziert werden
- Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
- Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung? - Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Quelle: IHK Region Stuttgart
