Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone - Neuerungen
- 1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)
- 2. PEM: Teilnehmende Länder
- 3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils
- 4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)
- 5. Umgang mit Präferenznachweisen/Lagerware ab 2026
- 6. Auswirkungen der reformierten PEM-Regelungen
1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)
Das Regionale Übereinkommen hat einen zollfreien Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM) geschaffen. Dort gelten einheitliche Ursprungsregeln und eine einheitliche Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 gelten diese Regelungen als sogenannte Übergangsregelungen (TRANSLATION RULES) parallel zu den alten Regeln. Zum 1. Januar 2025 ist das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, die Übergangsregeln bleiben bis Ende 2025 parallel anwendbar. Ab 1.1.2026 gelten nur noch die Regeln des revidierten Übereinkommens zumindest weitgehend. Die praktischen Auswirkungen finden Sie unter 4.
2. PEM: Teilnehmende Länder
- EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
- Türkei
- Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
- Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
- Färöer
- Republik Moldau
- Georgien
- Ukraine
Die kursiven Staaten nehmen mit Stand Oktober 2025 noch nicht an der reformierten PEM-Zone mit den vereinfachten Regeln ab 2025 teil. Einzelheiten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission, insbesondere in der Tabelle 1.
3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils
Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
- Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert.
- Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1(gilt voraussichtlich noch bis 31. Dezember 2025, danach entfällt dies für die Staaten, die an der reformierten PEM-Zone teilnehmen)
Weiterführende ausführliche Informationen sowie die jeweils aktuelle Matrix finden Sie auf der Webseite des Zolls.
4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)
Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.
4.1 Erleichterte Ursprungsregeln
Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- Modernisierte und deutlich einfachere Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben. Das gilt immer, unabhängig davon, ob kumuliert wird.
- Für Waren der Kapitel 1, 3, ex16 sowie die Industriegüter der Kapitel 25 bis 97 gilt die sogenannte Durchlässigkeit: Wenn die altenregeln erfüllt sind, gelten auch die neuen Regeln als erfüllt. Für die anderen Waren muss zwingend geprüft werden. Einzelheiten zur Vorgehensweise finden Sie auch im Fachartikel PEM und Lieferantenerklärungen.
Für Spezialisten: - Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
- Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
- Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
- EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. Ab dem Auslaufen der Übergangsregelungen 2026 werden dort vermutlich nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Nebenbemerkung 1: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.
Nebenbemerkung 2: Unternehmen, die ihre Präferenzen nicht abkommenspezifisch, sondern nach der strengsten Regel ermitteln, profitieren nicht von dieser Erleichterung - müssen sich aber auch nicht umstellen.
4.2. Übergangsregelungen im Jahr 2025 („REVISED RULES”)
Seit 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gibt es nun zwei Staatengruppen:
- CR (bzw. CT/R): Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
- C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
Nutzung der neuen Regeln gemäß 4.1 (REVISED RULES):
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppe CR angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR muss dies auf der Ursprungserklärung /der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden. Den aktuellen Stand der einzelnen Staaten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission vom 13.11.2025, insbesondere in der Tabelle 1.
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppe CR angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR muss dies auf der Ursprungserklärung /der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden. Den aktuellen Stand der einzelnen Staaten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission vom 13.11.2025, insbesondere in der Tabelle 1.
Die bisherigen strengeren Ursprungsregelungen können im Regelfall für alle Staatengruppen weiterhin verwendet werden, sofern es sich um Waren ab Kapitel 25 des Harmonisierten System handelt. Über Ausnahmen informieren wir an dieser Stelle, sobald das entsprechende Gutachten publiziert werden kann.
Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung übersichtlich dargestellt, weiterhin gibt es eine verständliche Beschreibung bei der Schweizerischen Zollverwaltung. Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert.
Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung übersichtlich dargestellt, weiterhin gibt es eine verständliche Beschreibung bei der Schweizerischen Zollverwaltung. Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert.
5. Umgang mit Präferenznachweisen/Lagerware ab 2026
2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln. Innerhalb der PEM-Staaten wird der Prozess nicht so schnell abgeschlossen sein. Letzteres wirkt sich nur auf die Kumulation aus. Damit wird der Übergang komplex und in einer Nachweiskette muss das Verhältnis zwischen vor und ab 2026 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen zum Ursprung und Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden. Die Generalzolldirektion hat die unterschiedlichen Varianten ausführlich geschildert.
6. Auswirkungen der reformierten PEM-Regelungen
Nutzen:
Die neuen Ursprungsregelungen sind wesentlich einfacher.
- In einigen Fällen werden keine daher Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein.
- In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung nun erstmals erreicht wird.
Aufwand:
Die Nutzung der neuen Regelungen setzt voraus, dass man die Ursprungsermittlung und Dokumentation anpasst. Die Präferenzen müssen dann in Abhängigkeit vom Zielland ermittelt werden. Vielen Unternehmen ermitteln den präferenziellen Ursprung, indem sie die strengste Ursprungsregel aller EU-Abkommen verwenden. Wenn man das macht, kann man die Vorteile der vereinfachten PEM-Regeln nicht nutzen.
Das gilt sowohl für einzelne Exporte in Abkommensstaaten, als auch für die Erstellung von Lieferantenerklärungen.
Durch die notwendige Verlängerung der Übergangsphase wird die Handhabung komplex. Das kann dazu führen, dass Unternehmen die Umstellung auf die neuen einfacheren Regeln verschieben, bis Klarheit herrscht. Dies ist möglich.
Falls Sie sich erstmals mit dieser Thematik beschäftigen: Eine verständliche Beschreibung gibt es bei der deutschen und der Schweizerischen Zollverwaltung.
Quelle: IHK Region Stuttgart
