E-Commerce
Zoll und Abfertigungsgebühr für Kleinsendungen
Seit dem 1. Juli 2026 wird auch auf in die EU eingeführte Pakete mit einem Wert unter 150 Euro Zoll erhoben. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten:
- Exakte Verzollung nach dem Warenwert. Voraussetzung: Die Zollanmeldung enthält den vollen Datensatz (H1)
- Pauschale Verzollung mit drei Euro pro Warenposition, Abfertigung über IOSS (Import one stopp shop), reduzierter Datensatz (H7)
Bei der pauschalen Verzollung handelt es sich um eine provisorische Maßnahme, weil die erforderliche technische Infrastruktur (EU-Zolldatenhub) voraussichtlich erst zum 1. Juli 2028 bereitsteht. Basis ist die sechsstellige Warennummer (Harmonisiertes System). Falls sich im Paket vier Waren mit unterschiedlichen HS-Unterposition befinden, werden vier mal drei Euro Zoll erhoben. Ab Inbetriebnahme des EU-Datahub für e-Commerce-Sendungen erfolgt bei allen Sendungen eine exakte Berechnung. Die Abgaben werden von den Paketdienstleistern vom ausländischen Absender oder Auftraggeber erhoben und nicht vom Warenempfänger in der EU. Die Verordnung (EU) 2026/382 wurde am 18. Februar 2026 veröffentlicht. Abgeschafft wird lediglich die Zollfreiheit für Kleinsendungen bis 150 Euro. Die weiteren außertariflichen Zollbefreiungen bleiben erhalten.
Auf Basis des im September veröffentlichten reformierten Unionszollkodex wird ab 1. November zusätzlich eine Abfertigungsgebühr von 2 Euro je Warenart für alle Sendungen im Fernabsatz (e-Commerce B2C) eingeführt, unabhängig von ihrem Wert. Die Abgaben liegen somit bei 5 Euro je Warenart zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer bei Kleinsendungen.
Die Zölle und Gebühren sollen grundsätzlich durch die Paketdienste vom ausländischen Versender erhoben werden.
Es müssen zusätzliche Unterlagencodierungen angegeben werden (TARIC-Maßnahmenart 800):
Code Y126 (Bei Abfertigung über das Modul IMPOST nicht erforderlich)
Bis 150 Euro Sendungswert zusätzlich:
C127 „Produktidentifikator des Handelsprodukts“
C128 „Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers“.
C129 „Standardisierte Produktkennung des Herstellers“
Y081 „Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers“
Erste Auswertungen zeigen bereits, dass die Sendungsvolumina deutlich zurückgehen. Die Abfertigung erfolgt nun über Großsendungen.
Quelle: IHK Region Stuttgart
