Arbeiten in der EU

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Stand: Februar 2024
Wer sich als Unternehmer in einem anderen europäischen Land (EU-Land) selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dies kann über die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgen.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Sie können sich daher in einem anderen EU-Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Im jeweiligen Zielland können jedoch für einige Berufszweige Befähigungsnachweise verlangt werden, da innerhalb der EU noch unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können.
Mit der EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) über ausgeübte Tätigkeiten (engl.  certificate of professional experience) können die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, darlegen. Sie dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Hinweis I: Die EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) ist immer personenbezogen und wird nicht auf ein Unternehmen ausgestellt.
Hinweis II:  In der Regel wird die EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)nur für den Geschäftsführer benötigt.

Hintergrund

Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Qualifikationen in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 36/2005 nachzuweisen.
Hinweis:  Auch bei Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit oder bei der Beteiligung an Ausschreibungen kann die Vorlage einer EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) erforderlich sein.

Wer stellt die EU-Bescheinigung aus

Die EU Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für Ihre Mitglieder zuständig.
Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die EU Bescheinigung aus.

Inhalt der Bescheinigung

Da die EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind zunächst persönliche Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. bis I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit, die bescheinigt werden soll, und ihre Dauer. Hier können Sie ausfüllen, ob Sie als Arbeitnehmer, in leitender Stellung und/oder als Selbstständiger und/oder Geschäftsführer in diesem Bereich tätig sind.
Abschnitt Funktion / Tätigkeit
I.1 - Selbständiger
Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von Gesellschaft GbR und OHG, Komplementäre einer KG
I.2 - Leiter eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung
Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
I.3 - als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
I.4 - in leitender Stellung
Prokurist, leitende Angestellte
I.5 - als Unselbständiger / Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Hinweis: Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.
In Abschnitt II kann zusätzlich ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Zielland ausüben möchten, erforderlich ist. Die Angaben in diesem Abschnitt sind fakultativ.
Hinweis: In Abschnitt II können keine Studienabschlüsse bescheinigt werden!
Im letzten Abschnitt können Sie unter „Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten“ weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur dann auszufüllen, wenn im Zielland Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden, die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.
Daher benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
Abschnitt Art der Nachweise
I.1 - I.3
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und gegebenenfalls Gewerbeabmeldung)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs, der die aktuelle Position (z.B. als Geschäftsführer oder Prokurist zu entnehmen ist)
I.4 - I.5
  • Zeugnis des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
II
  • entsprechende Zeugnisse und Diplome

Hinweis: Wir können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind und behalten uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Hinweis zum Ausfüllen

  • Sie können die EU-Bescheinigung natürlich jederzeit auf Ihre Bedürfnisse anpassen und nicht ausgefüllte Teile entfernen.
  • Die Bescheinigung muss nicht von Ihnen unterschrieben werden