IHK Ostwürttemberg

Persönlicher Versicherungsschutz

Persönlicher Versicherungsschutz
1. Krankenversicherung
Während der Arbeitnehmer im Regelfall Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, sind Selbständige in der GKV, ggf. mit einem zusätzlichen privaten Schutz (Krankenhaustagegeldversicherung etc.) oder bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Generell besteht für Selbständige eine Krankenversicherungspflicht.
Existenzgründer können eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV wählen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, in den vergangenen fünf Jahren (vor dem Ausscheiden) zumindest 24 Monate versichert oder unmittelbar vor Aufnahme der eigenständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren.
Zur Aufnahme in die GKV ist ein neuer Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse zu stellen.
Die selbständige Tätigkeit von (immatrikulierten) Studenten
Studenten/Studentinnen bleiben bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres weiterhin über die Eltern mitversichert. Die Versicherung ist über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Art und Umfang zu unterrichten. Bei geleistetem Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Versicherungsschutz. Danach ist der Student/die Studentin selbst gesetzlich krankenversichert. Übersteigt das monatliche Einkommen aus dem Nebengewerbe 470 EUR, kann diese beitragsfreie Familienversicherung jedoch nicht mehr weiter bestehen. Studenten müssen sich dann eigenständig in der studentischen Krankenversicherung versichern. Auch eine Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich oder zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres übersteigt, wird versicherungspflichtig. Ausnahme: Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Semesterferien.
Die gewerbliche Nebentätigkeit
Inwieweit sich die selbständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Versicherungsfreiheit ist der Umfang der selbständigen Tätigkeit. Es ist also festzustellen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine zusätzliche Kraft, die sozialversicherungspflichtig ist, das heißt über 470 EUR Einkommen monatlich erhält, von ihm eingestellt wurde. Oder der wirtschaftliche (Gewinn) und zeitliche (Zeitaufwand) Schwerpunkt liegt in der selbständigen „Nebentätigkeit“ und damit über dem „Hauptberuf“. Auf jeden Fall muss eine Meldung an die Krankenkasse über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber der Haupttätigkeit hervorgeht.
Private Krankenversicherung (PKV)
Wenn die Voraussetzungen zum Eintritt in die GKV nicht vorliegen, muss sich der Unternehmer schnellstens privat absichern. Bei der freiwilligen Entscheidung in die PKV einzutreten, spielt die persönliche Situation, vor allem die Lebensplanung, eine entscheidende Rolle. Denn bei ihr sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und der gewünschte Versicherungsumfang maßgebend. Eine kostenlose Mitversicherung der Familienangehörigen ist hier nicht möglich. Jede Person wird individuell versichert. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem Versicherungsumfang sowie Gesundheitszustand. Da jedoch Beiträge und Leistungen sehr unterschiedlich sind, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen und auch Tarife mit Eigenbeteiligung in Betracht ziehen.
Wichtig:
Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Selbständige nicht wieder möglich! Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit oder bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist eine erneute Mitgliedschaft in der GKV möglich. Für 55-Jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die GKV in den meisten Fällen nicht mehr darzustellen.
2. Pflegeversicherung
Es besteht sowohl für Mitglieder der GKV wie auch für Mitglieder der PKV Versicherungspflicht. Für PKV-Mitglieder besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können freiwillig versicherte Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wählen. Wer die gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Pflegeversicherung erhebt dagegen für den Ehepartner einen zusätzlichen Beitrag; Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei mitversichert.
3. Rentenversicherung
Ebenfalls sollten Sie an Ihre Altersversorgung denken. Aufgrund Ihrer Angestelltentätigkeit sind/waren Sie bisher rentenversichert. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist der Unternehmer bis auf einige Ausnahmen nicht versicherungspflichtig.
Die wichtigsten pflichtversicherten Selbständigen
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Kinderpflege usw. tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Personen, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen (Hinweis: Nur innerhalb der Bezugszeit)
Befreiung von der Versicherungspflicht
Selbständige, die kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Anträge finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Für die meisten selbständigen Unternehmer besteht die Möglichkeit, sich entweder auf Antrag pflichtversichern zu lassen oder eine freiwillige Versicherung abzuschließen.
Pflichtversicherung auf Antrag
Die Pflichtversicherung können alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit beantragen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Für den Nachweis einer selbständigen Tätigkeit kommen zum Beispiel die Handelsregistereintragung, die Gewerbeanmeldung, die Gewerbeerlaubnis oder ein Gesellschaftsvertrag in Frage. Durch die Pflichtversicherung auf Antrag entstehen alle Rechte und Pflichten eines Pflichtversicherten. Ein bestimmtes Mindesteinkommen ist nicht erforderlich. Der Antrag kann fristgerecht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer vorangehenden Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Die Versicherungspflicht endet regelmäßig mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Versicherungspflichtige Selbständige müssen jeden Monat einen Pflichtbeitrag zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen Beitragssatz 18,6 Prozent und dem jeweiligen Arbeitseinkommen. Dieses wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt 2021 bei 4.687,50 EUR monatlich in den alten Bundesländern. Es kann auch der sog. "Regelbeitrag" (monatlich 611,94 EUR in den alten Bundesländern) gezahlt werden.
Wichtig:
Für Jungselbständige gilt: Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens der halbe Regelbeitrag (monatlich 305,97 EUR) gezahlt werden.
Freiwillige Versicherung
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Außerdem kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. Die Mindesthöhe beträgt monatlich 83,70 EUR; die Höchstgrenze liegt bei 1.320,60 EUR.
Nebentätigkeiten/Studenten
Selbständige Nebentätigkeiten sind bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) rentenversicherungsfrei soweit es sich um eine geringfügig entlohnte eigenständige Tätigkeit handelt. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich entweder 470 EUR oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Wenn Studenten während des Studiums eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind sie bis auf wenige Ausnahmen
(§ 2 SGB VI) versicherungsfrei, sofern die Tätigkeit während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Tipp:
Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung im Internet
unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder kostenfrei unter Telefon 0800 10004800.
Basis-Rente/Rürup-Rente
Bei der Basisrentenversicherung handelt es sich um eine freiwillige private Leibrentenversicherung, die staatlich gefördert wird und bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann. Ihr Konzept ähnelt dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Angebot wendet sich vor allem an Selbständige, die den Förderrahmen komplett für ihre private Vorsorge nutzen können.
Es werden keine staatlichen Zulagen wie bei der Riesterrente gewährt, sondern der Staat beteiligt sich über steuerliche Erleichterungen an der Finanzierung der privaten Vorsorge. Beiträge, ggf. zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zur Basisrente können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Für 2021 sind 92% der gezahlten Beiträge (von max. 25.787,-- EUR jährlich bei Ledigen bzw. 51.574,-- EUR jährlich bei Verheirateten) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Die staatlich geförderte Basisrente muss verschiedene, gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
· Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente zusagen, er darf also nicht in einer Summe oder in
Teilen ausgezahlt werden.
· Bei Neuverträgen ab 2012 Auszahlungen frühestens ab dem 62. Lebensjahr.
· Die Ansprüche aus einer Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Sie dürfen auch nicht übertragen,
beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden.
Private Rentenversicherung
Die private Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine lebenslange Rente garantiert. Die Gestaltung des Versicherungsschutzes ist flexibel, es gibt eine Vielzahl von Tarifen: Z.B. die Sofortrente oder die aufgeschobene Rentenversicherung, die auf Wunsch beide auch mit Zusatzbausteinen wie der Absicherung von Berufsunfähigkeit oder Unfall gekoppelt werden können. Der Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist sehr einfach, eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen der Abschluss einer Kapitallebensversicherung nicht in Frage kommt, können über eine private Rentenversicherung so für ihren Ruhestand vorsorgen
Die klassische Form ist die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Hier wird Kapital mit laufenden Beitragszahlungen angespart und anschließend ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in monatlichen Renten ausgezahlt. Der Versicherte hat die Wahl, ob er die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen möchte. Zusätzlich hat der "Privat-Rentner" ein so genanntes Kapitalwahlrecht. Zum Ablauf des Versicherungsvertrages kann er wählen, ob er lieber eine lebenslange Rente beziehen oder einmalig einen hohen Geldbetrag ausgezahlt bekommen möchte. Die Kapitalabfindung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden.
Bei der sog. Sofortrente, der Rentenversicherung gegen Einmalbetrag, erhält der Versicherte nach Zahlung eines Einmalbetrages frühestens zu Beginn des nächsten Monats eine lebenslange Rentenzahlung. Interessant ist diese Rentenform vor allem für ältere Personen, die über einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für eine zusätzliche Rente anlegen wollen.
Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung baut der Versicherte langfristig Kapital für eine zweite Rente auf. Die Sparanteile des Beitrags werden direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung der Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe nicht garantiert werden. Bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds winken hohe Gewinnchancen. Allerdings müssen auch Verluste einkalkuliert werden. Ist der Ablaufzeitpunkt des Vertrages einmal erreicht, zahlt der Versicherer eine monatliche Rente aus, deren Höhe dann lebenslang garantiert ist.
4. Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen oder Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften. Versichert sind grundsätzlich Arbeitnehmer(!), die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind. Die Einkommenshöhe ist nicht entscheidend.
In wie weit Sie als Unternehmer auch versicherungspflichtig sind, wenn Sie kein Personal beschäftigen, ist von der jeweiligen Satzung der Berufsgenossenschaft abhängig. Sie können sich als Unternehmer jedoch freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung wird erst am Tage nach Antragseingang wirksam.
Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften ist im Internet eingestellt unter www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen/index.jsp.
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter der kostenlosen Telefon-Infoline unter 0800 6050404. Weitergehende Infos zur Meldung bei der Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung auch unter www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/arbGeb/unfallVers/index.jsp
Nähere Auskünfte zur Mitgliedschaft etc. erteilt der Landesverband Südwest der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) im Internet unter www.dguv.de/landesverbaende, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg, Telefon 030 13001-5700, Telefax 030 13001-5799 oder E-Mail: lv-suedwest@dguv.de
5. Arbeitslosenversicherung
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, Arbeitslosigkeit vorliegt und der Arbeitsuchende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn der Arbeitssuchende in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und Arbeitslosenmeldung wenigstens 360 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war. Mit zunehmender Dauer der Selbständigkeit verringert sich jedoch der Anspruch. Ist jemand drei Jahre oder länger selbständig, entfällt die Unterstützung völlig.
Im Normalfall sind Selbständige nicht versicherungspflichtig.
Existenzgründer haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, sofern die selbständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Der monatliche Beitrag im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr beträgt 39,48 EUR, danach 78,96 EUR (alte Bundesländer). Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung sind:
· Nachweis einer 12-monatigen Vorversicherungszeit in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Selbständigkeit
· Unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen
sein oder Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch bezogen haben
· Es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch bestehen
Beitragssatz 2021: 2,4 %
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der freiwilligen Weiterversicherung zu erhalten, müssen mindestens 12 Monate Beiträge eingezahlt worden sein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Abhängigkeit von vier Qualifikationsstufen (Hoch-/Fachhochschule, Fachschule/Meister, abgeschlossener Ausbildungsberuf, keine Ausbildung).
6. Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung dient der Absicherung der Familie, aber auch des Unternehmens selbst, gegen die Folgen des Todes des Unternehmensgründers. Darüber hinaus kann sie als Sicherheit für den Einsatz von Fremdkapital oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden. Weiterhin stellt sie einen Beitrag zur Altersversorgung des Existenzgründers und dessen Familie dar.
Mit einer Risikolebensversicherung kann das Todesfallrisiko finanziell abgesichert werden. Sollte dem Versicherungsnehmer etwas zustoßen, wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Kapital für die Altersvorsorge wie bei der Kapitallebensversicherung wird nicht gebildet.
Die Kapitallebensversicherung verbindet die Vorteile der Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Der Versicherte kann mit dieser Vertragsvariante also seine Angehörigen absichern und gleichzeitig für einen sorgenfreien Ruhestand vorsorgen.
Die fondsgebundene Lebensversicherung verbindet die Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Sie wendet sich damit an diejenigen, die etwas für den eigenen, finanziell abgesicherten Ruhestand tun möchten und zugleich Bedarf für eine Hinterbliebenenabsicherung sehen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der in dem Versicherungsbeitrag enthaltene Sparanteil direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Wie hoch die spätere Auszahlung aus der Versicherung sein wird, hängt von der Wertentwicklung der ausgewählten Investmentfonds ab.
Beim Tod der versicherten Person wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte Todesfallleistung ausgezahlt. Wenn der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile zu diesem Zeitpunkt größer ist als die garantierte Todesfallleistung, dann wird in der Regel dieser Wert ausgezahlt.
Wer das Vertragsende seiner Versicherung erlebt, erhält den Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile. Bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften kann aber bereits bei Vertragsabschluss die Auszahlung einer der Höhe nach garantierten Rente vereinbart werden.
Eine Broschüre zum Thema "Soziale Absicherung" können Sie über den DIHK-Verlag beziehen (s. rechts unter "weitere Informationen"