An- und Ummeldungen

Gewerbeanmeldung

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Das heißt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen werden. Für bestimmte Gewerbezweige, für die der Gesetzgeber einen besonderen Schutzbedarf gesehen hat, werden weitere Nachweise persönlicher und/oder fachlicher Natur erforderlich. Damit ein Unternehmen als gewerblich einzustufen ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Selbständige
  • erlaubte
  • auf Gewinnerzielung gerichtete und
  • auf Dauer angelegte
Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich.
Abzugrenzen vom Gewerbe ist die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) die freien Berufe wie z.B. Ärzte, sonstige Heilberufe oder Architekten und die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Gewerbeformen
Ein Gewerbe kann in verschiedenen Gewerbeformen ausgeübt werden, insbesondere:
  • im Rahmen eines bestehenden Gewerbes von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand) oder
  • als Reisegewerbe (z.B. Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Privatmärkten, Wanderlagerbetreiber), wofür der Gewerbetreibende eine besondere Erlaubnis - die Reisegewerbekarte - benötigt oder
  • im Marktverkehr, d.h. im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten (z.B. der Verkauf auf einem Wochen- oder einem Jahrmarkt).
Gewerbeanzeige
Um ein Gewerbe auszuüben, bedarf es bei den meisten Gewerben keiner besonderen Erlaubnis, sondern lediglich einer Gewerbeanzeige. Die Gewerbeanzeige eines stehenden Gewerbes wird beispielsweise im Falle einer
  • Neuanmeldung
  • Sitzverlegung
  • Änderung des Gewerbegegenstandes
  • Betriebsaufgabe
bei der Gemeinde des Betriebssitzes abgegeben.
Die Gewerbeanzeige selbst kann durch den Gewerbetreibenden (im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - durch alle Gesellschafter) oder einem von ihm Bevollmächtigten abgegeben werden. Im Falle von Handelsregisterfirmen handelt beispielsweise der Geschäftsführer für die GmbH und der Vorstand für die AG. Für Gewerbemeldungen existieren einheitliche Vordrucke. Manche Kommunen halten die Vordrucke bereits auf ihrer Homepage zum Ausdruck bereit.
Folgende Dokumente sind für die Gewerbeanmeldung erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Falle der Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und sowohl Ausweis des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten
  • bei Handelsregisterfirmen: in der Regel der Handelsregisterauszug
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Vorlage des Erlaubnisbescheides.
Die Anzeige des Gewerbes muss innerhalb von 3 Tagen durch die Gemeinde/Stadt/IHK bestätigt werden. Eine Information über die erfolgte Gewerbemeldung geht an:
  • das Statistische Landesamt Baden-Württemberg,
  • an die IHK und die Handwerkskammer
  • das Gewerbeaufsichtsamt und das Eichamt
  • Die Bundesagentur für Arbeit, die Zollverwaltung, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Handelsregister (bei Handelsregisterfirmen)
Kosten der Gewerbeanmeldung
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 12,50 Euro und 50,00 Euro. bitte erkundigen Sie sich bei ihrer Betriebssitzgemeinde nach den tatsächlichen Kosten.
Für überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Gewerbe (genaueres siehe unten) fallen zusätzliche Kosten an. Bei überwachungsbedürftigen Gewerben sind dies die Kosten für die Beantragung des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Kosten für die Erlaubniserteilung. Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde bzw. dem für den Betriebssitz zuständigen Landratsamt nach den tatsächlichen Kosten.
Überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Gewerbe
Es gibt einige Gewerbearten, für die eine einfache Gewerbeanzeige nicht ausreicht. Überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Gewerbe dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden. Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gehören:
  • Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, Schmuck
  • Gebrauchtwarenhandel
  • Vermittlung von Reisen, Unterkünften, Ehen- und Partnerschaften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste, Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge
  • Auskunfteien und Detekteien.
Sollten Sie eine dieser Tätigkeiten ausführen wollen, müssen Sie vorab der Gewerbeanmeldung ein Führunggszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der Gemeinde/Stadt beantragen.
Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören beispielsweise:
Arbeitnehmerüberlassung, Bewachungsgewerbe, Gaststättengewerbe, Immobilienvermittlung, Personen- und Gütertransport, Versicherungsvermittlung. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht abschließend. Auf Grund der Vielzahl der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und spezialgesetzlichen Regelungen ist immer der Einzelfall zu prüfen. Für die Erlaubniserteilung müssen ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, oft auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und gegebenenfalls weitere persönliche und fachliche Eignungen nachgewiesen werden. So muss beispielsweise derjenige, der ohne spezielle Berufsausbildung ein Bewachungsunternehmen oder eine Gaststätte gründen möchte, mindestens eine IHK-Unterrichtung besucht haben.