Neues Berufsbildungsgesetz seit dem 01.01.2020

Änderungen in der Berufsausbildung

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes soll die berufliche Bildung in Deutschland modernisiert und attraktiver werden. Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) zugestimmt und die Neuregelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

In der dualen Berufsausbildung ergeben sich seit dem 01. Januar 2020 im Wesentlichen folgende Neuerungen:

1. Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung

Das neu gefasste BBiG konkretisiert nunmehr eine Untergrenze für die Angemessenheit einer monatlichen Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG). Die Regelung gilt für ab 01.01.2020 neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge.

2. Einheitliche Regelungen zur Freistellung und Anrechnung

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung von Berufsschulunterricht, Prüfungs- und Ausbildungsteilnahmen sind nunmehr vereinheitlicht. Sie gelten für volljährige und jugendliche Auszubildende gleichermaßen:

3. Stärkung der Teilzeitausbildung 

Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, und man musste ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden.

4. Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der Ausbildung

Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) kann eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln, dass
  • Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufes vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes ohne Antrag befreit sind und
  • Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben.
Die Voraussetzungen für die aufgeführten Neuerungen werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt – das BBiG gibt „lediglich“ den Rahmen dafür vor.
Besteht ein Auszubildender erstmalig seine Abschlussprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Beruf nicht, so kann er auf Antrag den zweijährigen Berufsabschluss zu erwerben. Durch den Erwerb des zweijährigen Abschlusses geht die Option, weitere Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung des drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufes zu unternehmen, nicht verloren.