IHK Ostwürttemberg

Ende des Vertragsverhältnisses bei Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung

1. Reguläres Ende eines Ausbildungsverhältnisses

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet spätestens mit dem Ablaufdatum der im Berufsausbildungsvertrag / Umschulungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
Aber: besteht ein Auszubildender oder Umschüler schon während der vertraglichen Ausbildungszeit seine IHK-Abschlussprüfung, dann endet das vertragliche Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig mit der Bekanntgabe durch den IHK-Prüfungsausschuss (§ 21 Abs 2 BBiG). Das Vertragsverhältnis erlischt “kraft Gesetz”.
Die Bekanntgabe des Bestehens erfolgt in der IHK-Prüfungspraxis meist am letzten Prüfungstag (mündliche Prüfung). Dem Prüfungsteilnehmer wird eine vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung (unter rechnerischem Vorbehalt) ausgehändigt. Der Auszubildende muss am selbigen Tag seinen Ausbildungsbetrieb über das Ergebnis informieren und die Bescheinigung vorlegen oder elektronisch übermitteln (Scan oder Foto).

2. Die Prüfung wurde nicht bestanden

Bei Nichtbestehen der IHK-Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis erst durch Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit (Bsp. Bestehen der Prüfung am 10. Juli, Vertrags
Bei Verlangen des Auszubildenden ist eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung (zunächst um 6 Monate und höchstens um 1 Jahr) gemäß § 21 Abs. 3 BBiG für den Ausbildungsbetrieb verpflichtend. Eine nicht bestandene IHK-Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Um diese Ausbildungszeitverlängerung festzuhalten und bei der IHK zu registrieren, bitten wir den Ausbildungsbetrieb um Einreichung einer Änderungsvereinbarung zur Verlängerung der Ausbildungszeit.