Auslandspraktikum während der Ausbildung

Wie geht das, was ist zu beachten?

Das Berufsbildungsgesetz erlaubt es, einen Teil der Ausbildung im Ausland absolvieren zu können. Dadurch kann den künftigen Fachkräften bereits im Vorfeld internationales Know-how vermittelt werden.
Insgesamt bis zu ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer können Auszubildende in einem anderen Land verbringen und sich in Deutschland anrechnen lassen, sofern der Aufenthalt im Ausland dem eigentlichen Ausbildungsziel dient. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ausbildungsinhalte die im Ausland vermittelt werden, im Wesentlichen den Inhalten der Ausbildungsordnung entsprechen.

Berufsschule

Wichtig ist hier, dass der Auszubildende für die Zeit des Auslandsaufenthalts im Vorfeld eine Befreiung von der Berufsschulpflicht beantragt. Der Azubi muss im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besuchen, er kann die Ausbildung also auch ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Den versäumten Berufsschulstoff muss er allerdings "privat" nachholen. Eine Rücksprache mit der Berufsschule wird daher dringend empfohlen.

Anzeigepflicht

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

Ist der vorgesehene Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsbetrieb vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrags bereits bekannt, so muss dieser unter Ziffer D, mit Angabe des Zeitraums, aufgenommen werden. Spätere Entscheidungen für einen Auslandsaufenthalt müssen durch eine gemeinsame "Zusatzvereinbarung (DOC-Datei · 204 KB)" vereinbart werden.

Für Auslandsaufenthalte über vier Wochen ist außerdem ein gesonderter Ausbildungsplan für den Auslandsaufenthalt mit der IHK im Vorfeld abzustimmen, damit sichergestellt ist, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt und später angerechnet werden können. Der Plan kann auch ein spezieller Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb sein; darin werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten, aber auch die konkreten Ausbildungsinhalte festgelegt.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen. Bei Entsendungen von EU-Staatsangehörigen, die in ein Land des europäischen Wirtschaftsraumes entsandt werden, ist dies das Formular A 1. Bei einer Entsendung in ein nicht-europäisches Land, beziehungsweise bei der Entsendung eines Nicht-EU-Bürgers, gilt das Formular E 101. Die Anträge sowie Informationen über die einzelnen Länder finden Sie unter: www.dvka.de

Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da zum Beispiel ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Selbstverständlich kann der Ausbildungsbetrieb den Auslandsaufenthalt finanziell unterstützen.
In der Europäischen Union gibt es zudem vielfache Unterstützung für die Organisation und Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes zu Ausbildungszwecken. Eine Recherche im Internet lohnt sich.


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