Nachhaltigkeit und Energie
Neue Regelungen für Serviceverpackungen ab August 2026
Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 sowie dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die rechtlichen Anforderungen für Serviceverpackungen. Betroffen sind sowohl Unternehmen, die Serviceverpackungen zur Abgabe ihrer Waren an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nutzen, als auch Anbieter von leeren Serviceverpackungen.
Zu den betroffenen Betrieben zählen unter anderem Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristikbetriebe und Reinigungen. Künftig ist insbesondere relevant, ob auf der verwendeten Serviceverpackung der Name, das Logo oder die Marke des jeweiligen Unternehmens angebracht ist. Für Hersteller, Importeure und Großhändler von leeren Serviceverpackungen kommt es auf ihre jeweilige Rolle innerhalb der Lieferkette an.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie nach den Vorgaben der PPWR als „Erzeuger“ und/oder „Hersteller“ von Verpackungen gelten. Je nach Einordnung ergeben sich unterschiedliche rechtliche Verpflichtungen.
Erzeuger sind insbesondere für die technische Dokumentation der Verpackungen sowie für die Erstellung einer Konformitätserklärung verantwortlich. Hersteller tragen unter anderem die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung und des Recyclings von Verpackungen sowie für die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.
Die bislang verbreitete Möglichkeit, bestimmte Pflichten durch den Erwerb vorbeteiligter Serviceverpackungen auf andere Marktteilnehmer zu übertragen, wird künftig in vielen Fällen nicht mehr bestehen.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat hierzu eine Informationsseite veröffentlicht. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen und Verantwortlichkeiten für Unternehmen, die Serviceverpackungen nutzen oder vertreiben, erläutert.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der ZSVR zum Thema Serviceverpackungen.
