Umwelt

Verpackungen

Mit dem deutschen Verpackungsgesetz geht unter anderem eine erweiterte Herstellerverantwortung für Unternehmen einher, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Waren befüllen und gewerblich in Verkehr bringen. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen, die Entsorgungs- und Recyclingstrukturen zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Welche konkreten Pflichten sich daraus ergeben, wird im Folgenden näher erläutert.Parallel dazu steht mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) bereits die nächste wichtige Regelung an.

Welche Regeln bringt die neue EU-Verpackungsverordnung?

Die Verordnung enthält im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Diverse Anforderungen und Maßnahmen, deren Einführung bisher den Mitgliedstaaten überlassen waren, gelten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht. Damit einher geht allerdings keine vollständige Harmonisierung. Gerade bei den Herstellerregistern wird es bei nationalen Lösungen bleiben, so dass weiterhin für jedes EU-Land eine eigene Registrierung erforderlich sein wird.

Welche Vorgaben gelten bereits ab dem 12.08.2026?

Stoffbeschränkungen (Artikel 5)
Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom definiert Art. 5 Abs. 4 VerpackVO, dass deren Summe in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten darf. Zusätzlich gilt eine PFAS-Beschränkung für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gem. Art. 5 Abs. 5 VerpackVO. Ohne Übergangsregelungen gelten diese Vorgaben ab dem Geltungsbeginn 12.08.2026. Ergänzend weiterhin erzeugnisbezogene Stoffbeschränkungen und -verbote gem. REACH- und POP-Verordnung.
Kennzeichnung (Artikel 15)
Zur Identifikation der Verpackung (z.B. Chargen- oder Seriennummer) sowie eine Erzeugerkennzeichnung (Name/Marke mit Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten) und falls relevant auch die des Importeurs.
Leistungskriterien
Verpackungen müssen den Leistungskriterien in Anhang IV genügen.
EU-Konformitätserklärung (Artikel 38)
Nach Art. 38 f. in Verbindung mit Anhang VII und VIII VerpackVO muss ein Konformitätsbewertungsverfahren für jede Verpackung durchgeführt werden mit anschließender Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung.
Rollen und Pflichten des Unternehmens
Eine verfeinerte Rollendefinition fügt den einzelnen Beteiligten in der Lieferkette gem. Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zu.
Erzeuger: Hersteller der Verpackung bzw. des verpackten Produkts oder Unternehmen, das diese/dieses unter eigenem Namen bzw. Marke herstellen oder entwickeln lässt.
  • Kennzeichnungspflichten (Identifikationsmerkmale)
  • Einhaltung von Grenzwerte
  • Einhaltung der Leistungskriterien
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung
Importeur: Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt.
  • Sorgfaltspflichten hinsichtlich der eingeführten Verpackungen
  • Kennzeichnungspflichten
Lieferant: Unternehmen, das Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefert.
  • Informiert den Erzeuger über die Beschaffenheit und Zusammensetzung
Vertreiber: Unternehmen, das Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein.
  • Stellt sicher, dass die Verpackungen den Anforderungen entsprechen und korrekt gekennzeichnet sind
Erweiterte Herstellerverantwortung
Der Hersteller im Sinne der PPWR kann Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. Die Definition des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) hat sich gegenüber dem bisherigen deutschen Verpackungsgesetz teilweise geändert. Hersteller ist das Unternehmen, welches die Lieferkette in dem europäischen Mitgliedsstaat eröffnet, wo die Verpackung zu Abfall wird und dessen Verpackung als vollständig gilt. Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedsstaat, indem die Verpackung bei einem Endabnehmer anfällt, in nationale Register eintragen, regelmäßig Mengenmeldungen vornehmen sowie einem Rücknahmesystem von Verpackungen beitreten.

Was ist das Verpackungsgesetz (bis 12.08.2026)?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System beteiligen. Das gilt für Produzenten, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer". Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren. Abschließend finden Sie einen Schnellcheck, welcher Ihnen die Frage beantwortet, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also herstellt, importiert oder wie zum Beispiel Online-Händler zusätzlich verpackt, fällt unter das Verpackungsgesetz. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen.
Zu den privaten Endverbrauchern zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Diese sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen, finden Sie auf der Website “Verpackungsregister.org”.
Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden oder beispielsweise größeren Handwerksbetrieben/Werkstätten verbleiben, besteht keine Pflicht für eine Lizenzierung bei einem dualen System. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Zwischen Lieferanten und Kunden können individuelle Vereinbarungen bezüglich der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht, die durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren soll.
Allerdings müssen ab 2022 auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im öffentlichen Transparenzregister LUCID registriert werden. Darunter fallen zukünftig beispielsweise:
  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier auch oft die Größe. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Begriff suchen, zum Beispiel Mehl).
Der Kreis der Firmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen und sich daher registrieren müssen, wurde erweitert. Betroffen sind:
  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen.
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen.
  • Unternehmen, die an sogenannte Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden.
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig.

Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden.
Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Die kostenlose Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber von Serviceverpackungen ab Juli 2021 durchführen.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
  • Becher und Tassen für Heißgetränke inklusive Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen
  • Becher für Speisen, zum Beispiel für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn
  • Teller für Suppen, Menüteller
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen zum Beispiel für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, zum Beispiel Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, Sandwichbeutel, Thermobeutel
Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:
Fragen Sie beim Hersteller beziehungsweise Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher oder Ähnliches bei einem Systembetreiber lizenziert sind und der Hersteller registriert ist. Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung oder dem Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden. Letztlich müssen sich alle Inverkehrbringer von Serviceverpackungen neuerdings auch im Verpackungsregister LUCID eintragen.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Der Händler darf die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben. Es drohen hohe Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Wie funktioniert die Registrierung?

Für die Registrierung nach Paragraf 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach Paragraf 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden.
Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID:
Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers.
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person.
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist zum Beispiel die Handelsregisternummer oder die Vereinsregisternummer. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder Ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben.
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Wie funktioniert die Lizenzierung?‎

Schätzen Sie Ihre Verpackungsmengen pro Jahr getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etcetera) und teilen dies einem Systembetreiber mit, für welchen Sie sich entschieden haben. Derzeit sind folgende Systeme zugelassen:
Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier. Wir empfehlen mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen, da die Kosten in Abhängigkeit Ihrer Verpackungsart- und Menge variieren können. Viele Anbieter haben auch eine online Kalkulationshilfe oder einen Verpackungslizenz-Rechner auf ihren Webseiten. Damit können Sie die unterschiedlichen Preise für Ihre Verpackungen schnell herausfinden.

Was ist die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über sämtliche in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufs- und Umverpackungen dar. Alle verpflichteten Unternehmen müssen ihre VE bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bis zum 15. Mai jeden Jahres für das jeweilige Vorjahr ohne Aufforderung melden. Hierzu verpflichtet sind Unternehmen, die oberhalb der "Bagatellgrenzen" für Verpackungsmüll in mindestens einer der nachfolgenden Kategorien liegen.
  • mehr als 80.000 Kilogramm Glas, oder
  • mehr als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30.000 Kilogramm Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen
Ist die Bagatellgrenze überschritten ist eine VE zu erstellen und durch einen unabhängigen Sachverständigen oder durch einen gemäß Paragraf 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu bestätigen. In der Datenbank des bundesweiten Sachverständigenregisters, finden Sie entsprechende Sachverständigen durch die Eingabe des Suchbegriffs “Verpackungsentsorgung”.

Was bedeutet die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen?

Das Verpackungsgesetz regelt seit Januar 2019 die Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen. Zusätzlich zur Pflicht, ein Pfand zu erheben, müssen diejenigen, die pfandpflichtige ‎Getränke in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, die Verpackungen ‎kennzeichnen und an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen. Ab 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab 2024. Ab 2025 ist für zudem für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vorgeschrieben.

Welche Folgen hat die neue Pflicht zu Mehrwegalternativen?

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Damit sollen Verbraucher künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben. Eine Ausnahme besteht für kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Allerdings besteht selbst bei kleinsten Verkaufsständen die Pflicht, vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen. Dies ist mit den Hygienebestimmungen in Einklang zu bringen.

Was heißt das Plastiktütenverbot in der Praxis?

Ab Anfang 2022 dürfen Händler wie auch Gastronomen im Außer-Haus-Geschäft keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel" (die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden). Von dem Verbot sind auch Bio-Kunststofftaschen betroffen, für die keine Außnahme gilt.

Wie kann ich die Nachhaltigkeit meiner Verpackungen optimieren?

Nachhaltig verpackt bedeutet einerseits, dass Verpackungsmaterialien reduziert werden. Andererseits sollte bei allen notwendigen Materialien auf die Recyclingfähigkeit geachtet werden. Werden beide Aspekte konsequent berücksichtigt, dient dies nicht nur dem Umweltschutz sondern spart auch Geld bei der Lizenzierung ein.
Gut für die Recyclingfähigkeit ist es, wenn die Bestandteile der Verpackung aus dem gleichen Material oder zumindest gut zu trennen sind. Ebenfalls sollten Verpackungen möglichst helle Farben haben und es sollte auf hitzebeständige Farben verzichtet werden.
Verpackungsmaterialien können häufig durch kleinere Verpackungsgrößen reduziert werden. Letztlich können durch Mehrwegbehälter oder Mehrwegsysteme große Einsparungen erzielt werden, weil diese nicht im Rahmen des Verpackungsgesetzes lizenziert werden müssen. Gelegentlich kann auch gänzlich auf eine Verpackung verzichtet werden.
Auf Basis bisheriger Erkenntnisse zur Wiederverwertbarkeit einer Verpackung kann es notwendig sein, das bestehende Verpackungskonzept komplett neu zu gestalten. Dabei spielen neben Aspekten wie Material, Kosten oder Vermarktungsmöglichkeiten auch das Handling der neuen Verpackung und die Kundenwünsche eine wichtige Rolle. Oft müssen auch verschiedene Akteure innerhalb der Lieferkette miteinbezogen werden. Von den ersten Überlegungen bis zum fertigen neuen Verpackungskonzept sind daher eineinhalb bis drei Jahre einzuplanen. In jedem Fall gilt bei der Konzeption nachhaltiger Verpackungen: Weniger ist mehr!

Was gilt beim Verkauf im innereuropäischen Ausland?

Das Inverkehrbringen von Waren im innereuropäischen Ausland bringt die Frage mit sich, welche verpackungsrechtlichen Regelungen im Zielland zu beachten sind. Eine einheitliche europäische Regelung gibt es bis dato nicht. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat daher eine Übersicht erstellt, welche Regeln in den jeweiligen Ländern gelten. Die Broschüre finden Sie hier.