Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnis analog beantragen

Sollte eine elektronische Beantragung im Unternehmen nicht möglich sein, ist auch eine persönliche Beantragung mit Vorlage des ausgefüllten Ursprungszeugnisses bei der IHK möglich.
Das Formular muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung.
Mustervordrucke finden Sie rechts in der Sidebar unter “Weitere Informationen”.

Feld 1: Absender

Der Name des absendenden Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.

Feld 2: Empfänger

Hier ist entweder der Empfänger mit vollständiger Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe „an Order“ + das Empfangsland anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.

Feld 3: Ursprungsland

Hier wird das Ursprungsland der Ware in einer Sprache angegeben, die im Empfangsland am ehesten verstanden wird – entweder in Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch. Auf die korrekte Bezeichnung ist zu achten; eine Liste der zulässigen Bezeichnungen finden Sie in der Sidebar. Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen die Worte „Europäische Union“ in Klammern hinter dem Namen des Mitgliedstaates in der gewählten Sprache beinhalten. Alternativ, jedoch weniger genau und manchmal problematisch, kann auch nur „Europäische Union“ angegeben werden.
Ursprungsländer müssen immer den einzelnen Waren zugeordnet werden, wenn nicht alle Waren dasselbe Ursprungsland haben. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken.
Erklärungen, wann welches Produkt welchen Ursprung hat, finden Sie hier unter UZ Basiswissen.

Feld 4: Angaben über die Beförderung

Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.

Feld 5: Bemerkungen

Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden. Bei Dreiecksgeschäften sind auch Rechnungsadressen möglich. Darüber hinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden. Das Feld ist nicht verpflichtend.

Feld 6: Laufende Nummer; Zeichen; Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

  • Aufzuführen sind zur eindeutigen Identifikation der Ware („Nämlichkeit“) mindestens:
  • die Anzahl, Art und Beschriftung der Packstücke (zum Beispiel „1 Karton – no marks“, „2 Paletten“, „lose“, „unverpackt“),
  • die Anzahl der einzelnen Waren und deren jeweilige Warenbezeichnung.
  • Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt der Übersichtlichkeit halber eine Unterteilung in laufende Nummern.
  • Die Warenbezeichnung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Fantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: Zum Beispiel nicht nur die Angabe „Tempo“, sondern auch Papiertaschentuch.
  • Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses, ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden - zum Beispiel: „Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr. ... vom ...“. Der Anhang ist dann dem Antrag beizufügen.
  • Da die zolltarifliche Einreihung den Zollbehörden obliegt, dürfen in Feld 6 keine Warentarifnummern eingetragen werden. Mit einer solchen Angabe würde die IHK unzulässigerweise die Einreihung auf einer öffentlichen Urkunde definieren.

Feld 7: Menge

Hier darf lediglich die Mengenangabe angegeben werden. Dies kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Brutto- und/oder Nettogewicht, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur „3“ sondern „3 kg“.

Feld 8 im Antrag

  • Der Antragsteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind.
  • Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Union-Zollkodex sowie Zollkodex-Durchführungsverordnung.
  • Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise zu erbringen.
  • Der Antrag ist mit einem Firmenstempel zu versehen und von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
  • Feld 8 im Original bzw. in den Durchschriften
  • Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.

Feld 9 im Antrag

Dieses Feld wird nur verwendet, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. Das ist kein Regelfall - daher sind solche Ausnahmen nur nach Absprache mit der IHK möglich.

Rückseite

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder möglich sind, jedoch häufig vom Kunden gefordert werden – wie Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen; zum Beispiel:

Speziell für Kuwait:

„We certify that the goods are of [Ursprungsangabe] origin. They contain [Ursprungsangabe] materials and they are being exported from [Exportland]. The goods were manufactured by [Name und vollständige Adresse].“
Die benötigten Ursprungszeugnisse können hier bestellt werden.