Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnis einfach erklärt

Ein Ursprungszeugnis ist ein beglaubigtes Dokument, das angibt, aus welchem Land ein bestimmtes Produkt stammt. Grundsätzlich entscheidet das Zielland (Empfangsland) über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist eine öffentliche Urkunde und bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig.
Sie werden nicht nur für Waren mit Ursprung in Deutschland bzw. in der EU ausgestellt, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern. Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Land eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Grundregeln des Ursprungserwerbs

  • Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
  • Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Der nichtpräferenzielle Warenursprung

Den nichtpräferenziellen oder handelspolitischen Ursprung erwirbt eine Ware in dem Land, in dem sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder - bei Anwendung arbeitsteiliger Prozesse in mehreren Ländern - in dem Land, in dem sie die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen erhält, die zu einem neuen Erzeugnis oder einer bedeutenden Herstellungsstufe führt.
Geregelt ist dies im Zollkodex der Union (UZK/Unionszollkodex) in den Artikeln 59-61 (Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
Der nichtpräferenzielle Ursprung stellt zumeist auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen eines Landes ab. Wird der Nachweis des Ursprungs der eingeführten Waren von einem Land gefordert, ist die Einfuhr ohne das entsprechende Dokument in der Regel nicht möglich.
Nachweisdokument für den nichtpräferenziellen Ursprung ist das Ursprungszeugnis.

Gebühren für Ursprungszeugnisse und Formularbestellungen

  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen IHK-Gebühr: 8,00 Euro
  • Beglaubigung von Handelsrechnungen IHK-Gebühr: 8,00 Euro
  • Beglaubigung sonstiger Außenwirtschaftsdokumente IHK-Gebühr: 8,00 Euro
Die benötigten Ursprungszeugnisse können im Online-Shop bestellt werden.

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen

Am 1. August 2019 trat das neue Statut der Industrie und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld in Kraft. Hintergrund für das neue Statut ist das neue Portal für die Ausstellung von elektronischen Ursprungszeugnissen – E-UZs. Die IHK Ostwestfalen stellt auf Antrag Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen für den Außenhandel aus, sofern diese in den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der IHK Ostwestfalen fallen. Das „Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen regelt die rechtlichen Details der Ausstellung - Statut - Downlaod