Entsendung
Entsendung von Drittstaatlern
Für Beschäftigte aus einem Drittstaat gelten andere Regeln und Bestimmungen. Die EU-Entsendeverordnung greift hier nur bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU. Es gibt aber Gesetze zur Vereinfachung des Verfahrens.
Russland: Seit November 2025 erhalten russische Staatsangehörige keine Visa für die mehrfache Einreise in die EU, sondern nur noch Visa, die für eine einmalige Einreise gültig sind.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Wer diesen Aufenthaltstitel hat, kann unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Staaten weiterwandern und ein Aufenthaltsrecht erhalten. Die Bundesregierung informiert.
Vander Elst Visum
Das Vander-Elst-Visum regelt Leistungserbringung von Drittstaatsangehörigen in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat. Demnach können in EU und EWR ansässige Unternehmen Drittstaatenangehörige zeitlich befristet zur Erbringung einer Dienstleistung innerhalb der EU und des EWR entsenden, ohne dass eine Arbeitserlaubnis oder sonstige beschäftigungsrechtliche Genehmigungen erforderlich sind.
Von dem Vander-Elst-Visum kann Gebrauch gemacht werden, wenn:
- Drittstaatenangehörige ordnungsgemäß im Entsendeland (Mitgliedstaat der EU/des EWR) beschäftigt sind.
- die Entsendung vorübergehend und unter Beibehaltung der arbeitsrechtlichen Bindung des entsendenden Arbeitgebers stattfindet.
- es sich bei der im Zielland ausgeführten Tätigkeit um eine befristete Dienstleistung handelt.
Ein Visum nach Vander Elst ist nicht erforderlich, wenn:
- es sich um eine firmeninterne Entsendung handelt, also um vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle oder Tochtergesellschaft.
- Drittstaatenangehörige im Entsendeland langfristig aufenthaltsberechtigt sind (Status "Daueraufenthalt"), beim entsendenden Arbeitgeber ordnungsgemäß und seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind und die vorübergehende Dienstleistung drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Das Visum kann bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
EES-Einreise- und Ausreisesystem für Drittstaatenangehörige
Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist Europas Grenzmanagementsystem, mit dem Nicht-EU-Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt nach Europa reisen, bei jedem Übertritt der Außengrenzen von 29 europäischen Ländern registriert werden sollen. Registriert werden Nicht-EU-Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen) in europäische Länder reisen, in denen das EES eingesetzt wird. Die Daten der Reisenden werden unabhängig davon, ob diese Personen ein Visum für einen Kurzaufenthalt benötigen oder visumfrei reisen, erfasst. Seit dem 12. Oktober 2025 werden diese 29 europäischen Länder während eines Zeitraums von sechs Monaten das EES schrittweise an ihren Außengrenzen einführen. Die Übergangsfrist läuft am 9. April 2026 ab.
Die ICT-Karte
Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines Unternehmens oder innerhalb einer Unternehmensgruppe von ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. Ausschließlich Führungskräfte, Spezialisten und Trainees können eine ICTKarte erhalten.
Vorteil ist: Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Staat eine ICT-Karte besitzen, können innerhalb des Unternehmens oder innerhalb der Unternehmensgruppe unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland weiter abgeordnet werden, ohne vorher in ihren Herkunftsstaat ausreisen zu müssen. ICT-Karten-Besitzer können innerhalb der EU reisen. Weitere Informationen enthält das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
