Tourismus und Gastgewerbe

Informationen zur Gründung im Gastgewerbe

Diese Erstinformation soll Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften geben, wenn Sie einen gastgewerblichen Betrieb eröffnen oder übernehmen möchten. Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig. Diese muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt angezeigt werden.

Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?

Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe,
  • wer im stehenden Gewerbe
    • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
  • wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eiswagen aus)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Schank- oder Speisewirtschaft betreibt auch, wer in einem Kiosk belegte Brötchen verkauft, wenn jenes im Thekenbereich konsumiert wird. Hierzu sind besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob das sofortige Trinken oder Essen gebilligt wird oder nicht, es genügt, dass es geduldet wird.

Gaststättenerlaubnis

Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben will, benötigt nach § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession).
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten. Dies gilt nicht für die Abgabe an Dritte, beispielsweise durch ein Restaurant.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, Baurecht, lebensmittelrechtliche Vorschriften, etc. Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt schriftlich beantragt werden. Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig und muss bei der Gewerbemeldestelle angezeigt werden (§ 14 GewO). Eine Gaststätte kann auch im Reisegewerbe, das heißt ohne Niederlassung, betrieben werden. Dazu bedarf es regelmäßig einer Reisegewerbekarte (Stadt/Gemeinde).

Geltungsbereich der Gaststättenerlaubnis

Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsartbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn Betreiber wechseln, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird. Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form fortgeführt werden soll, kann die zuständige Behörde bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige befristete Gaststättenerlaubnis (Laufzeit: ca. drei Monate) erteilen.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) benötigt jeder geschäftsführender Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei juristischen Personen, wie GmbH und Aktiengesellschaft, wird die Erlaubnis der juristischen Personen selbst erteilt.
Wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Diese wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Sowohl der:die Gewerbetreibende als auch der:die Stellvertreter:in müssen zur Erteilung der Erlaubnis die erforderlichen Nachweise erbringen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle vertretungsberechtigten Personen einzureichen.

Welche Voraussetzungen müssen Gaststättenbetreiber erfüllen?

Der Gewerbetreibende (und auch der Stellvertreter) muss beim zuständigen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:
  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
  • aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister = polizeiliches Führungszeugnis, Belegart „O“ zur Vorlage bei einer Behörde (Einwohnermeldeamt des Wohnortes oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes)
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart „9“ zur Vorlage bei einer Behörde (Gewerbeamt des Wohnortes oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes )
  • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamts
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals (§ 882b ZPO)
  • aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Insolvenzregister des zuständigen Amtsgerichts
Die fachliche Eignung muss nachgewiesen werden durch
  • die Bescheinigung der Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung (Gastwirteunterrichtung) über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG. Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK ist unbefristet und gilt bundesweit. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt mit der IHK auf und beantragen eine Zweitschrift gegen Gebühr.
  • Alternativ kann der Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen bei einer IHK, HWK oder Handwerksinnung nachgewiesen werden. Zu den Prüfungsinhalten müssen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, z. B. Koch:Köchin, Restaurantfachmann:frau, Fleischer:in etc. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung befreit nicht von der Unterrichtung.
  • Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), die nicht älter als drei Monate sein darf
  • Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung bei Umgang mit verderblichen Lebensmitteln

Objektbezogene Voraussetzungen:

  • Kopie des Pachtvertrages, bzw. Miet- oder Kaufvertrags über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (z. B. Lage- und Grundrissplan des Betriebes: Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Sanitärräume, Lagerräume, etc.)