Prüfung im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi und Mietwagen)

Wer eine Existenzgründung im Straßenpersonenverkehr plant, benötigt eine behördliche Genehmigung. Grundlage hierfür ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die geschäftsmäßige Personenbeförderung abseits von Taxi und Mietwagen wird in verschiedene Verkehrsarten unterteilt.

Linienverkehr (§ 42 PBefG)

Regelmäßige Verkehrsverbindungen zwischen festgelegten Ausgangs- und Endpunkten mit Pkw oder Omnibus. Fahrgäste können an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen.

Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG)

Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Pkw oder Omnibus, unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Dazu zählen zum Beispiel:
  • Berufsverkehr
  • Schülerfahrten
  • Kindergartenverkehr
  • Marktfahrten
  • Theater-, Kasino- oder Discofahrten

Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG)

  • Ausflugsfahrten: Durchführung nach festem Plan zu einem einheitlichen Ausflugszweck für alle Teilnehmer.
  • Ferienzielreisen: Fahrten zu Erholungsaufenthalten, angeboten zu einem Gesamtpreis (inkl. Beförderung und ggf. Unterkunft/Verpflegung).

Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG)

Der gesamte Omnibus wird angemietet. Voraussetzung: Die Fahrgäste bilden einen zusammengehörigen Personenkreis und sind sich über Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig.

Genehmigungsvoraussetzungen

Für alle Formen des Omnibusverkehrs ist eine Genehmigung nach dem PBefG erforderlich. Dafür müssen Unternehmer die Vorgaben der Berufszugangsverordnung erfüllen:
  1. Persönliche Zuverlässigkeit
  2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
  3. Fachliche Kenntnisse
Die fachliche Eignung wird durch eine Fachkundeprüfung der IHK oder durch die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb nachgewiesen.
Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, zur Vorbereitung und zum Ablauf der Prüfung finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt.

Antrag auf Anerkennung, Umschreibung und Zweitschrift

Ein gleichwertiger Abschluss kann in einen Fachkundenachweis umgeschrieben werden. Zuständig ist die IHK im Kammerbezirk des Wohnsitzes des Antragstellers.

Anmeldung