Prüfungen im Verkehrsgewerbe
EU-Fahrerqualifikation (BKrFQG) – Grundqualifikation und Weiterbildung
Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraftverkehr, Werkverkehr oder Personenverkehr benötigen eine besondere Qualifikation, um ihre Tätigkeit gewerblich ausüben zu dürfen. Grundlage sind die Richtlinie (EU) 2022/2561 und das deutsche Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
- Anerkannte Ausbildungsstätten
- Erwerb der EU-Fahrerqualifikation
- Grundqualifikation (keine Lehrgangspflicht, nur schriftliche und praktische Prüfung)
- Beschleunigte Grundqualifikation (Lehrgangspflicht und schriftliche Prüfung)
- Weiterbildungspflicht
- Mindestalter
- Besitzstand
- Ausbildungs- und Prüfungsort
- Rechtsgrundlagen
- Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
Betroffen sind:
- Güterkraft- und Werkverkehr: Güterbeförderungen mit Kfz, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist.
- Personenverkehr: Personenbeförderungen mit Kfz, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Das Ziel: Mehr Verkehrssicherheit, Schutz der Fahrerinnen und Fahrer sowie Förderung eines wirtschaftlichen Fahrstils.
Anerkannte Ausbildungsstätten
Nur staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach BKrFQG anbieten.
Die Anerkennung erfolgt im Regierungsbezirk Detmold durch die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25).
Erwerb der EU-Fahrerqualifikation
Die EU-Fahrerqualifikation ist seit dem
- 10.09.2008 Pflicht für Fahrer im Personenverkehr
- 10.09.2009 Pflicht für Fahrer im Güterkraftverkehr
Sie kann auf drei Wegen erworben werden:
- Grundqualifikation über Prüfung
- keine gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungsschulung
- umfangreichere Theorie- und Praxisprüfung bei der IHK
- Beschleunigte Grundqualifikation
- 140 Stunden Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
- theoretische IHK-Prüfung (90 Min.)
- Anerkannte Ausbildungsberufe
- „Berufskraftfahrer/in“ (Güter- und Personenverkehr)
- „Fachkraft im Fahrbetrieb“ (nur Personenverkehr)
- „Straßenwärter/in“ oder „Werkfeuerwehrmann/-frau“ (Güterverkehr)
Grundqualifikation (keine Lehrgangspflicht, nur schriftliche und praktische Prüfung)
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
- Theorieprüfung (240 Minuten)
- Multiple-Choice-Fragen
- Fragen mit direkter Antwort
- Bearbeitung von Praxissituationen
→ Ziel: Nachweis umfassender Kenntnisse in Technik, Verkehrssicherheit, Rechtsvorschriften und Fahrverhalten
- Praxisprüfung (210 Minuten)
- Fahrprüfung (120 Min., innerorts, außerorts, Autobahn)
- Prüfung relevanter Tätigkeiten (30 Min., z. B. Ladungssicherung, Technikchecks)
- Simulation kritischer Fahrsituationen (60 Min., auf speziellem Gelände oder anerkannten Fahrsimulator)
Sonderregelungen
- Quereinsteiger: (mit Fachkundeprüfung nach VO (EG) 1071/2009) → verkürzte Theorieprüfung (170 Min.)
- Umsteiger: (z. B. Wechsel von Güter- zu Personenverkehr oder umgekehrt) → Prüfung verkürzt auf 110 Min. Theorie
Hinweis:
Der Erwerb der Grundqualifikation nach dem BKrFQG ist dem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/in“ nach dem BBiG nicht gleichgestellt.
Beschleunigte Grundqualifikation (Lehrgangspflicht und schriftliche Prüfung)
- Schulung: 140 Stunden (inkl. 10 Fahrstunden) bei anerkannter Ausbildungsstätte
- Prüfung: 90 Minuten Theorie bei der IHK
Sonderregelungen
- Quereinsteiger: Verkürzung auf 96 Stunden (inkl. 10 Fahrstunden) + 60 Minuten Prüfung
- Umsteiger: Verkürzung auf 35 Stunden (inkl. 2,5 Fahrstunden) + 45 Minuten Prüfung
Hinweis:
Der Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem BKrFQG ist dem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/in“ nach dem BBiG nicht gleichgestellt.
Weiterbildungspflicht
Alle fünf Jahre ist eine Weiterbildung von mindestens 35 Stunden vorgeschrieben.
- Inhalte: Besondere Schwerpunkte sind die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens
- Ziel: Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse gemäß Anlage 1 BKrFQV, Anpassung an neue gesetzliche Regelungen
Ohne EU-Fahrerqualifikation dürfen keine Fahrten für gewerbliche Zwecke im Güter- und Personenverkehr durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro (Fahrer) bzw. bis zu 20.000 Euro (Unternehmen).
Mindestalter
Güterkraftverkehr
- C/CE: 18 Jahre bei Prüfung Grundqualifikation, sonst 21 Jahre
- C1/C1E: ab 18 Jahren
Personenverkehr
- D/DE: ab 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km), sonst 20–23 Jahre je nach Qualifikation
- D1/D1E: ab 18 Jahren (Grundqualifikation), 21 Jahre (beschleunigte Grundqualifikation)
Detaillierte Informationen zum Mindestalter finden Sie § 3 BKrFQG.
Besitzstand
Von der Grundqualifikation befreit sind Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor den Stichtagen erworben haben:
- vor dem 10.09.2008 (D1, D1E, D, DE)
- vor dem 10.09.2009 (C1, C1E, C, CE)
Der Besitzstand bleibt auch erhalten, wenn die Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder verspäteter Verlängerung erneut erteilt wird.
Seit 02.12.2020 gilt: Die Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 begründet keinen Besitzstand für den Güterverkehr mehr.
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland oder gültiger Arbeitsgenehmigung müssen:
- die Grundqualifikation in Deutschland erwerben
- die Weiterbildung in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland bzw. Schweiz absolvieren, sofern dort eine Beschäftigung vorliegt
Rechtsgrundlagen
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
- Gemeinsame Richtlinien
- Fragenfundus der DIHK
- Orientierungsrahmen Güterkraftverkehr
- Orientierungsrahmen Personenverkehr
- Fahrzeugdatenblatt
