Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQG) – Grundqualifikation und Weiterbildung
Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraftverkehr, Werkverkehr oder Personenverkehr benötigen eine besondere Qualifikation, um ihre Tätigkeit rechtmäßig ausüben zu dürfen. Grundlage sind die Richtlinie (EU) 2022/2561 und das deutsche Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Betroffen sind insbesondere:
- Güterkraft- und Werkverkehr: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
- Personenverkehr: Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
- Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
Das Ziel: Mehr Verkehrssicherheit, Schutz der Fahrerinnen und Fahrer sowie Förderung eines wirtschaftlichen Fahrstils.
Anerkannte Ausbildungsstätten
Nur staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach BKrFQG anbieten.
- Anerkennung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung (z. B. in OWL: Bezirksregierung Detmold)
- Voraussetzung: Nachweis von qualifizierten Ausbildern, geeigneten Unterrichtsräumen und Fahrzeugen
Tipp: Vor der Anmeldung prüfen, ob die Ausbildungsstätte offiziell gelistet ist.
Erwerb der Grundqualifikation
Die Grundqualifikation ist seit
- 10.09.2008 Pflicht für Fahrer im Personenverkehr
- 10.09.2009 Pflicht für Fahrer im Güterkraftverkehr
Sie kann auf drei Wegen erworben werden:
- Grundqualifikation über Prüfung
- keine vorgeschriebene Vorbereitungsschulung
- umfangreichere Theorie- und Praxisprüfung bei der IHK
- Beschleunigte Grundqualifikation
- 140 Stunden Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
- theoretische IHK-Prüfung (90 Min.)
- Anerkannte Ausbildungsberufe
- „Berufskraftfahrer/in“ (Güter- und Personenverkehr)
- „Fachkraft im Fahrbetrieb“ (nur Personenverkehr)
- „Straßenwärter/in“ oder „Werkfeuerwehrmann/-frau“ (Güterverkehr)
Grundqualifikation – Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
- Theorieprüfung (240 Minuten)
- Multiple-Choice-Fragen
- Fragen mit direkter Antwort
- Bearbeitung von Praxissituationen
→ Ziel: Nachweis umfassender Kenntnisse in Technik, Verkehrssicherheit, Rechtsvorschriften und Fahrverhalten
- Praxisprüfung (210 Minuten)
- Fahrprüfung (120 Min., innerorts, außerorts, Autobahn)
- Prüfung relevanter Tätigkeiten (30 Min., z. B. Ladungssicherung, Technikchecks)
- Simulation kritischer Fahrsituationen (60 Min., auf speziellem Gelände oder anerkannten Fahrsimulator)
Wichtig: Die Prüfung ersetzt nicht den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG.
Sonderregelungen
- Quereinsteiger: (mit Fachkundeprüfung nach VO (EG) 1071/2009) → verkürzte Theorieprüfung (170 Min.)
- Umsteiger: (z. B. Wechsel von Güter- zu Personenverkehr oder umgekehrt) → Prüfung verkürzt auf 110 Min. Theorie
Beschleunigte Grundqualifikation
Alternative zur klassischen Grundqualifikation:
- Schulung: 140 Stunden (inkl. 10 Fahrstunden) bei anerkannter Ausbildungsstätte
- Prüfung: 90 Minuten Theorie bei der IHK
Sonderregelungen
- Quereinsteiger: Verkürzung auf 96 Stunden (inkl. 10 Fahrstunden) + 60 Minuten Prüfung
- Umsteiger: Verkürzung auf 35 Stunden (inkl. 2,5 Fahrstunden) + 45 Minuten Prüfung
Wichtig: Die Prüfung ersetzt nicht den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG.
Weiterbildungspflicht
Alle fünf Jahre ist eine Weiterbildung von mindestens 35 Stunden vorgeschrieben.
- Inhalte: Verkehrssicherheit, defensives Fahren, Umweltbewusstsein, wirtschaftliches Fahrverhalten
- Ziel: Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse, Anpassung an neue gesetzliche Regelungen
Ohne Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) droht ein Fahrverbot für gewerblichen Personen- und Güterverkehr.
Mindestalter
Güterkraftverkehr
- C / CE: 18 Jahre (bei BKF-/FiF-Ausbildung), sonst 21 Jahre
- C1 / C1E: ab 18 Jahren
Personenverkehr
- D / DE: ab 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km), sonst 20–23 Jahre je nach Qualifikation
- D1 / D1E: ab 18 Jahren (Grundqualifikation), 21 Jahre (beschleunigte Grundqualifikation)
Besitzstand
Von der Grundqualifikation befreit sind Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor den Stichtagen erhalten haben:
- vor dem 10.09.2008 (D1, D1E, D, DE)
- vor dem 10.09.2009 (C1, C1E, C, CE)
Der Besitzstand bleibt auch erhalten, wenn die Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder verspäteter Verlängerung erneut erteilt wird.
Seit 02.12.2020 gilt: Die Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 begründet keinen Besitzstand mehr.
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland oder gültiger Arbeitsgenehmigung müssen:
- die Grundqualifikation in Deutschland erwerben
- die Weiterbildung in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland bzw. Schweiz absolvieren, sofern dort eine Beschäftigung vorliegt
