Lebensmittelkennzeichnung

Um zu gewährleisten, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen können, müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten. Diese werden vor allem durch die am 13. Dezember 2014 vollständig in Kraft getretene Lebensmittel-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) geregelt. Die enthaltene Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung muss seit Dezember 2016 erfüllt werden.

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben enthalten (Art. 9 LMIV):
  • Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang Verkehrsbezeichnung, ist entweder eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine übliche Bezeichnung oder Beschreibung des Lebensmittels.
  • Das Verzeichnis der Zutaten einschließlich der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Die Angabe der Zutaten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Grundsätzlich müssen alle Zutaten, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Endprodukt vorhanden sind, mit Ihrer Verkehrsbezeichnung genannt werden. Dazu gehört, dass auch die Bestandteile einer zusammengesetzten Zutat aufzuführen sind. Der Auflistung der Zutaten ist zwingend das Wort Zutaten oder Zutatenliste oder Zutatenverzeichnis voranzustellen. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden (z. B. wenn die Zutaten auf der Verpackung abgebildet werden).
  • Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Die Herstellerangabe: Anzugeben ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Europäischen Union niedergelassenen Verkäufers - siehe auch hier
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Art 26 LMIV vorgesehen ist. Bei Rindfleisch, Eier, frisches Obst und Gemüse, Honig, Olivenöl und vorverpackte Bioprodukte. Auch unverarbeitetes, vorverpacktes Schwein-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist seit April 2015 mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres zu kennzeichnen.
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • Die Nährwertkennzeichnung, welche in Tabellenform zu erfolgen hat. Sie enthält folgende Angaben (sog. Big 7): den Brennwert (kJ/kcal), die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Angaben pro Portion oder Verzehreinheit sind zulässig.
    Die Big 7 können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
  • Alle Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße aufweisen sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht sein.
  • Losnummer bzgl. Rückverfolgbarkeit
Neben den allgemeinen Pflichten zur Lebensmittelkennzeichnung, die grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel gelten, enthält die LMIV auch weitere Pflichtangaben, die nur für bestimmte Arten von Lebensmitteln und der bestimmten Bereitstellung von Lebensmitteln (Onlinehandel) gelten.

Herkunftskennzeichnung

Ursprungsland oder Herkunftsort Artikel 26 LMIV

Grundsätzlich ist eine Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung immer dann gegeben, falls der Verbraucher ohne die Kennzeichnung in die Irre geführt wird. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
Die LMIV sieht darüber hinaus zwei neue verpflichtende Herkunftskennzeichnungen vor:
  • Für Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel, egal ob frisch, gekühlt oder im gefroren gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang XI.
  • Für primäre Lebensmittelzutaten, wenn die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt, als das Lebensmittel.
  • Frisches Obst und Gemüse: In der Regel ist hier das Ursprungsland verpflichtend. Aufgeschnittenes oder anderweitig verarbeitetes Obst und Gemüse fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Außerdem sind einige Obst- und Gemüsearten von der Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes ausgenommen, darunter Bananen, Oliven sowie Früh- und Speisekartoffeln.
  • Eier: Über den Stempelaufdruck auf Eier kann neben dem Ursprungsland auch deren betriebliche Herkunft nachvollzogen werden, sofern die Betriebe am sogenannten KAT-System teilnehmen. Er informiert außerdem über die Haltungsform.
  • Fisch: Hier muss das Fanggebiet beziehungsweise bei Zuchtfisch das Land angeben werden, in dem der Fisch seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat. Die meisten Fischerzeugnisse, zum Beispiel zubereitete Fischfilets in Konservendosen, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
  • Frisches Rindfleisch: Hier muss das Land der Geburt, Mästung, Schlachtung und Zerlegung angeben werden. Erfolgen Geburt, Mast und Schlachtung in einem Land, ist die vereinfachte Angabe „Herkunft: …“ erlaubt. Die Zerlegung fällt nicht unter den Begriff der Herkunft und muss gesondert ausgewiesen werden. Für Rinderhack und Kalbfleisch gelten Sonderregeln. Zubereitetes, z.B. mariniertes Rindfleisch fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
  • Noch bei zwei weiteren Lebensmitteln landwirtschaftlichen Ursprungs ist eine Herkunftsinformation verpflichtend vorgeschrieben: Honig sowie Olivenöl der Güteklassen „nativ extra“ und „nativ“. Sie müssen grundsätzlich mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden. Werden Mischungen aus mehreren Ländern vertrieben, steht auf dem Etikett zum Beispiel „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder „Mischung von Olivenölen aus Nicht-EU-Ländern“.