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Neues Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss für Dienstleistungserbringer ab 17.03.25

Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht. Das bisherige online Meldeportal über die Webseite https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ ist nicht mehr verfügbar.
Das neue Schweizer Meldeportal ist über die Webseite https://www.easygov.swiss erreichbar. Unternehmen mit Sitz EU/EFTA/UK können sich bereits auf EasyGov.swiss registrieren und in diesem Rahmen auch eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen, welche zwingend notwendig sein wird für die Nutzung des Meldeverfahrens (Ausnahme Privatpersonen). Nachdem der UID-Vergabeprozess (noch ohne Erteilung UID) durchlaufen wurde, kann direkt im Anschluss daran das Meldeverfahren genutzt werden, der Nutzer muss somit nicht warten, bis die UID erteilt wurde.
Privatpersonen und Einzelunternehmen, die in keinem Register eingetragen sind, benötigen keine UID und können das Meldeverfahren über die neue Plattform OHNE UID nutzen.
Werden Sie jetzt aktiv und bereiten Sie Ihren Zugriff auf das neue Meldeportal Easygov.swiss vor.
EMPFEHLUNG:
1.) Notieren Sie sich Ihre Zugangsdaten zum alten Meldeportal mit Benutzernamen und Mailadresse. Zudem benötigen Sie Zugang zu der in Ihrem alten Meldeprofil hinterlegten E-Mail-Adresse. Sichern Sie alle Daten und Meldebestätigungen im alten Meldeportal, um Datenverluste zu vermeiden.
Zunächst registrieren Sie sich mittels des CH-LOGIN. Für die Zwei-Faktor-Authentifizierung benötigen Sie eine Authenticator App oder eine Schweizer Mobilnummer. Hier finden Sie ein Erklärvideo zur Registrierung mittels CH-LOGIN: Video
3.) In einem zweiten Schritt verknüpfen Sie Ihr neues Benutzerkonto mit Ihrem Unternehmen
Verfügt Ihr Unternehmen bereits über eine UID, können Sie es hier mit Ihrem EasyGov-Konto verbinden. ACHTUNG: Die Schweizer Mehrwertsteuernummer ist NICHT die Schweizer UID-Nummer.
Falls keine UID vorhanden ist, werden Sie eine UID mit diesem Prozess beantragen. Die Prüfung Ihrer Angaben und die Vergabe der UID kann bis zu 14 Tage dauern.
4.) Erstes Anmelden und Migration Ihrer Daten nach dem Go-Live auf Easygov
Wenn Sie die neue Anwendung ab dem 17.03.2025 zum ersten Mal verwenden, werden Sie ihr Profil importieren können. Details entnehmen Sie der Information des SEM zur Umstellung des Meldeverfahren: Ab 17. März 2025 hier: Information des SEM zum Meldeverfahren (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB)
Nach dem Import der Daten aus dem alten Meldeportal in das neue können Sie auf ihre Arbeitnehmenden sowie die archivierten Meldebestätigungen zugreifen.
EasyGov Service Desk
Allgemeine Fragen und Anliegen zu EasyGov beantwortet der EasyGov Service Desk. Sie erreichen den Service Desk telefonisch oder per Kontaktformular.
EasyGov Service Desk: +41 58 467 11 22
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr

Neuigkeiten aus der Schweiz

Wertfreigrenze wird von 300 Franken auf 150 Franken pro Person gesenkt

Seit 1.1.2025 dürfen Waren zum privaten Gebrauch von Reisenden oder zum Verschenken nur noch bis zu einem Wert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Ist der Gesamtwert pro Person höher, muss auf den eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer entrichtet werden.

Im Via-Portal - Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) online bezahlen

Im Via-Portal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) können Sie Ihre Strassenverkehrsabgaben bequem online und bereits vor Ihrem Reiseantritt entrichten.
Mit Via kann u.a. die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Fahrzeuge wie schwere Wohnmobile oder Reisebusse, welche ausserhalb der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sind, vor der Einreise schnell, einfach und selbständig bezahlt werden. Dies jederzeit und ortsunabhängig.

Neues Meldeportal Easygov.swiss seit 17.03.25: Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat per 3. April 2025 EasyGov.swiss, den Online-Schalter für Unternehmen, erneut ausgebaut. Ab sofort können Schweizer Arbeitgebende sowie ausländische Dienstleistungserbringende das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten von Arbeitskräften aus der EU/EFTA über die Plattform EasyGov abwickeln. Mit dieser Integration wird ein wichtiger Schritt zur Optimierung des Meldeverfahrens als zentrales Instrument der flankierenden Massnahmen (FlaM) unternommen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) das Meldeverfahren für Erwerbstätigkeiten von Personen aus der EU/EFTA von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres auf EasyGov.swiss integriert. Schweizer Arbeitgebende und grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA können ihre Meldungen nun via EasyGov übermitteln, das bisherige Portal des SEM wurde damit abgelöst. Der Behördengang umfasst sowohl die Meldung der Einsätze in der Schweiz und die Übermittlung in das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS und damit an die zuständige kantonale Behörde als auch den Rücklauf der behördlichen Bestätigung über EasyGov. Die Integration sowie die damit verbundenen Anpassungen verbessern insbesondere die Datenqualität und die Datenübermittlung der Meldungen.
Leider traten nach dem Go-Live für gewisse Unternehmen technische Probleme insbesondere bei der Registrierung auf, was zu vielen Anfragen im Support führte. Diese Probleme konnten inzwischen behoben werden. Darüber hinaus wurden die personellen Ressourcen im beauftragten Callcenter massiv aufgestockt, um die aufgelaufenen Tickets abzuarbeiten und den Support längerfristig sicherstellen zu können. Unternehmen finden zahlreiche Antworten auf die gängigsten Fragen auch auf der Website www.faq.easygov.swiss.
(Quellen: Medienmitteilungen des Schweizer Bundesrat und der Eidgenössischen Steuerverwaltung )

Schweiz schafft Industriezölle 2024 ab

Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Industriegüter sind Waren, die ab Kapitel 25 im Zolltarif gelistet sind. Gleichzeitig wird der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Der Schweizer Bundesrat hat die Maßnahme im Februar 2022 beschlossen und möchte damit die wirtschaftliche Erholung unterstützen.
Einzelheiten zu den Neuerungen hat der Schweizer Zoll auf einer eigenen Internetseite ausführlich zusammengestellt.
Werfen Sie einen Blick in die FAQs. Diese werden laufend aktualisiert.


Bewertung:
  • Die Abschaffung der Industriezölle ist fast revolutionär, die Vereinfachung des Schweizer Zolltarifs ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung. Beide Maßnahmen sollten auch in der EU zumindest geprüft werden. Insbesondere der EU-Zolltarif ist komplex und inkonsistent.
  • Trotz der Abschaffung der Zölle bleibt die Zollabfertigung in der Schweiz natürlich erhalten. Ab Januar 2024 einfach über die Grenze zu fahren ist keine gute Idee. Also: Weiterhin Zollanmeldung für die Ausfuhr aus der EU und für die Einfuhr in die Schweiz.
  • Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs, dessen Ziel Zollersparnis ist, kann in vielen Fällen für Lieferungen in die Schweiz ab 2024 entfallen. Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, wird auch der präferenzielle Ursprung weiterhin ermittelt werden müssen. Auch hierüber informiert die Schweizer Zollverwaltung in einer Zusammenstellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 49 KB). Klären Sie dies mit Ihren Schweizer Kunden.
Quelle: IHK Region Stuttgart und BAZG

Vorsicht bei Demontage von Schweizer KFZ-Kennzeichen in Werkstätten

In Werkstätten nahe an der Schweizerischen Grenze werden neben Fahrzeugen aus Deutschland auch Schweizer Fahrzeuge repariert/gewartet/veredelt. In diesem Artikel möchten wir Sie darüber informieren, was bei einer Reparatur/Wartung in Deutschland im Hinblick auf die Demontage von Schweizer Kennzeichen zu berücksichtigen ist. Hierzu haben wir vor Kurzem aktuelle Informationen von Seiten der deutschen Zollbehörden erhalten, die wir an Sie kommunizieren möchten.
Grundsätzlich können Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Werden hingegen beispielsweise Felgen veredelt oder eine Multimedia- und Hi-Fi-Anlage eingebaut, ist hier das Zollverfahren der Aktiven Veredelung anzuwenden. Weitere Informationen zu den einzelnen Zollverfahren an der Grenze finden Sie bei uns auf der Homepage hier in unserem Artikel wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen.
Demontage von Schweizer Kennzeichen
Werden im Rahmen der vorübergehenden Verwendung die Kennzeichen von einem Schweizer Fahrzeug abmontiert (und ggfs. sogar wieder in die Schweiz mitgenommen), kann dieser Sachverhalt im Fall einer Zollkontrolle vor Ort zur Einfuhrzollschuld führen. Durch das fehlende Kennzeichen verliert nämlich das Fahrzeug seine straßenverkehrsrechtliche Zulassung und in der Folge auch die zollrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung.
Eine der weiteren Pflichten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist, für die eingeführten Nichtunionswaren eine zollamtliche Überwachung zu gewährleisten (Artikel 134 UZK). Diese endet erst, wenn die betroffene Ware ihren Status wechselt (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) oder wiederausgeführt wird. Der Begriff des “Entziehen der zollamtlichen Überwachung” bedeutet jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware (hier: KFZ) und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. Entscheidend ist also, dass die Zollbehörde – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Durch das Entfernen der Kennzeichen ist eine Halter-, Identitäts- oder Statusfeststellung zunächst nicht mehr möglich. Regelmäßig wird deshalb eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 79 Abs. 1 UZK entstehen.
Ist zudem eindeutig erkennbar, dass das Nummernschild entfernt wurde, um das Fahrzeug im Zollgebiet der Union längerfristig abzustellen, also nicht dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entsprechend als Beförderungsmittel zu nutzen, entsteht die Zollschuld regelmäßig nach Artikel 79 Abs. 1 UZK durch das Entziehen aus der vorübergehenden Verwendung. Wird das Fahrzeug bereits schon mit der Absicht eingeführt, dieses dauerhaft zu parken oder zu verkaufen, liegt sogar ein Verstoß gegen die Gestellung vor (Artikel 79 Abs. 1 UZK).
Bei Verstoß, mögliche Zollschuldner
Als Zollschuldner können folgende Personen in Anspruch genommen werden (Artikel 79 Abs. 3 UZK):
a) Wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte (bspw. der Halter/Fahrer des Fahrzeugs).
b) Wer wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte (hier: Bspw. ein KFZ-Betrieb).
c) Wer die betreffende Ware erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war (Bspw.: Käufer des KFZ).

Wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen

Der deutsche Zoll achtet seit dem 01.01.2018 an der deutsch-schweizerischen Grenze vermehrt darauf, dass die neuen europäischen Zollvorschriften (Unionszollkodex) bezüglich wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen umgesetzt werden.
Nach wie vor kommt es laut Zoll immer wieder vor, dass ein Fahrzeug einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt veredelt (Styling-Kits, Felgen-Veredelung, Multimedia- und Hi-Fi-Einbauten, anmontieren hochwertiger Alufelgen, Klappen-Sportauspuffanlagen, nachträgliche Lederausstattung, Sportfahrwerke /elektronische Tieferlegung, Scheibenlasierung/Glastönung, Facelift Umbauten, Chip-Tuning / Vmax-Aufhebung, Car-Folierung) und anschließend wieder ausgeführt wird, ohne die Zollverfahren zu beachten.
Überschreitet der Schweizer Kunde mit der Absicht sein Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln“ zu lassen die Grenze, ohne die geplante Aktive Veredelung am deutschen Zoll schriftlich bewilligt zu haben und ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom KFZ-Betrieb angenommen wird.
Die Missachtung der Zollvorschriften zur Aktiven Veredelung (z.B.: keine Anmeldung und Bewilligung bei der Einfuhr nach Deutschland) führt zu einer Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidrigen Verbringens. Zollschuldner ist die Person, welche die Verpflichtung zu erfüllen hatte. Dies ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer. Weiterer Zollschuldner wird auch die deutsche Firma als Veredler, wenn sie die Waren in Besitz nimmt und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
Was können Sie kurzfristig unternehmen?
Zollrechtlich korrekt ist, dass für wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen ein sogenanntes „Verfahren der Aktiven Veredelung“ angewendet wird. Dies bedeutet, dass Schweizer Kraftfahrzeughalter, welche planen Ihr Fahrzeug in einer deutschen Werkstatt aufwerten zu lassen, diese geplante Aktive Veredelung bei der Einreise beim Zoll schriftlich anmelden ( Einheitspapier Vordruck 0737) und zugleich nach der Wertschätzung des Fahrzeuges durch einen Zollbeamten eine Sicherheitsleistung in Abhängigkeit des Fahrzeugwertes beim Zoll hinterlegen.
Sie sollten daher ihre Schweizer Kunden vorab darüber informieren, damit diese an der Grenze keine Probleme bekommen. Da dieses Verfahren für private Personen eher schwierig ist und die zu hinterlegenden Sicherheiten oft hoch sind, können Sie selbst anbieten, dies über ein eigenes Zollkonto abzuwickeln. Auch Speditionen oder Verzoller bieten diesen Service als Dienstleister an und sind vertraut mit diesen Verfahren. D.h. der Private soll sich bereits bei Grenzübertritt mit Ihnen bzw. Ihrem Dienstleister in Verbindung setzen, mit dem sie beispielsweise diesen Service vereinbart haben. Weisen Sie den Schweizer Kunden aber unbedingt darauf hin, dass er bei der Ausreise mit der Rechnung nochmals zum Zoll/Dienstleister muss, um die Ausfuhr zu bestätigen und der Zoll die Sicherheit wieder freigeben kann.
Gesamt-Sicherheitsleistung: Durch die Präzisierung der EU Kommission, besteht zudem die Möglichkeit, dass eine Sicherheit - auch in der Konstellation einer Gesamtsicherheit - von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber eines besonderen Verfahrens geleistet werden kann. Dies bedeutet nunmehr konkret, dass beispielsweise auch eine Werkstatt in Deutschland eine Sicherheit in Form einer Gesamtsicherheit für Ihre Schweizer Kunden leisten kann. Die Leistung einer Gesamtsicherheit wird durch die Erteilung einer Bewilligung dokumentiert. Diese kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Der tatsächlich zu leistende Sicherheitsbetrag kann in Form einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung eines Geldbetrages in bar beim Hauptzollamt hinterlegt werden. Eventuell besteht auch die durch das Unionszollrecht eingeräumte Möglichkeit der Reduzierung des zu leistenden Sicherheitsbetrags.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist hier auf der Homepage des Zolls eingehend beschrieben.
Reparaturen und Wartungen sind hingegen weiterhin im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung möglich.
Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen können als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Gerade bei Kraftfahrzeugen kommt dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zu, da sie mit Grenzüberschreitung konkludent in die Verwendung übergeführt werden. Dies bedeutet die Überführung des Kraftfahrzeugs in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten des Grenzübergangs.
Fahrzeuge, die sich bereits in der vorübergehenden Verwendung befinden, dürfen werterhaltend repariert werden. Wartungen sind davon ebenfalls erfasst. Eine Wartung erfolgt immer geplant, somit ist nicht die subjektive Willensentscheidung (Planung des Werkstattbesuchs oder spontan wegen eines Unfalls oder Defekts) entscheidend. Nur geplante Reparaturen und Wartungen (Instandhaltung) drittländischer Fahrzeuge in deutschen Werkstätten können daher im Rahmen der vorübergehenden Verwendung erfolgen und verpflichten nicht zur Nutzung der aktiven Veredelung.
Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie Tuning, Änderung der Aufbauten, Neulackierungen waren und sind nicht unter das vereinfachte Verfahren zu fassen.
Bei sonstigen Waren kommt ohnehin nur das Verfahren der aktiven Veredelung in Betracht.
Deutsch-schweizerische Abkommen von 1958
Führen KFZ-Betriebe, welche in einer Gemeinde im kleinen deutsch-schweizerischen Grenzbezirk ansässig sind, wertsteigernde Maßnahmen an Fahrzeugen Schweizer Privatpersonen durch, welche ebenfalls in einer Gemeinde des kleinen Grenzbezirkes auf Schweizer Seite wohnhaft sind, muss das Verfahren der Aktiven Veredelung weiterhin angemeldet werden. Jedoch entfällt bei Anwendbarkeit des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 die Pflicht der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Einfuhr nach Deutschland. Welche grenznahen Deutsche und Schweizer Gemeinden im Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 mit inbegriffen sind, können Sie dem Abkommen, welches als Download zur Verfügung steht, entnehmen.
Weiter Infos
Anbei in der Liste der Tätigkeiten Aktive Veredelung und vorübergehende Verwendung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 272 KB) finden Sie Beispiele, welche Dienstleistungen von KFZ-Betrieben unter den Begriff der Aktiven Veredelung fallen.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Aufträge von Schweizer Kunden bereits unter den Begriff einer voranmeldepflichtigen Aktiven Veredelung fallen, kontaktieren Sie bitte umgehend jenes Zollamt über welches die Ein- und Ausfuhr stattfindet und erfragen die Einschätzung der zuständigen Zollbeamten.