Nr. 3621820
Recht und Steuern

Einzeltexte Rundfunkbeitrag

Recht und Steuern

Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, von der aus die anfallenden Verwaltungstätigkeiten (wie Entgegennahme von Bestellungen) erledigt werden kann. Für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs kommt es weder auf die steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung an. Eine Betriebsstätte kann somit auch eine Ladengeschäft oder ein „Shop in Shop“ - wie eine Filiale in der Vorkassenzone eines Supermarktes - sein. Zu beachten ist, dass räumlich getrennte Teilflächen eines Betriebes separat der Beitragspflicht unterliegen. Hierbei kommt es für die Beurteilung nicht auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen, funktionalen oder organisatorischen Einheit an.

Recht und Steuern

Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der in der Betriebsstätte durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr. Darunter fallen alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Nicht mitgerechnet werden die Betriebsstätteninhaber (Beitragsschuldner), Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Hauptsitz des Unternehmens zugerechnet. Zeitarbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Zeitarbeitsunternehmens zugerechnet und nicht dem entleihenden Unternehmen.

Recht und Steuern

Beitragsschuldner sind der Betriebsstätteninhaber, auch mehrere nicht sozial­versicherungs­pflichtige Geschäfts­führer beziehunsgweise Inhaber zum Beispiel einer GmbH.

Recht und Steuern

Beitragsfrei sind Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die nicht ortsfest sind, wie zum Beispiel Verkaufspavillon in Zeltform, temporäre Stände auf Wochenmärkten, Trafohäuschen, Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Funktionsräume von Reinigungsfirmen am Einsatzort.

Recht und Steuern

Wer sein Unternehmen saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Kalendermonate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.