Chancenkarte – Das Wichtigste für Arbeitgeber
Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte als Aufenthaltstitel
Bewerber müssen:
Bewerber müssen:
- einen ausländischen Hochschulabschluss oder eine mind. 2-jährige Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist, oder ein AHK-Abschluss (AHK-Zertifikat Typ A) nachweisen
- Sprachkenntnisse, d. h. mind. Deutsch A1 oder Englisch B2 nach GER (Sprachnachweis nicht erforderlich bei Fachkräften mit in Deutschland anerkanntem Hochschul-/Berufsabschluss)
- Zusätzlich müssen sie entweder:
- die volle Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss nachweisen (Bescheid der Anerkennungsbehörde) oder
- Mindestens 6 Punkte im offiziellen Punktesystem (§ 20b AufenthG) erreichen – z. B. durch Teilanerkennung, Berufserfahrung, Mangelberuf, Sprachkenntnisse, Alter oder Voraufenthalt in Deutschland
Beschäftigungsmöglichkeiten
-Probearbeit: Bis zu 2 Wochen Vollzeit ohne Genehmigung möglich, wenn sie auf eine qualifizierte Tätigkeit abzielt
-Nebenjob: Bis zu 20 Stunden/Woche erlaubt, auch ohne Qualifikation – aber keine langfristige Perspektive
Zu beachten: Diese Nebenbeschäftigung ist nur während der Laufzeit der Chancenkarte von max. 12 Monaten möglich. Bei nicht-qualifizierter Beschäftigung (Helfer- oder Anlerntätigkeit) gibt es i. d. R. keine Möglichkeit für eine langfristige Übernahme bzw. eine Vollzeitbeschäftigung.
- Festanstellung: Möglich bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung, Ausbildung oder Anerkennungsmaßnahme (Anpassungsqualifizierung bzw. Anerkennungspartnerschaft). Der Wechsel muss bei der Ausländerbehörde vor Arbeitsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden, dann kann die Person in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wechseln.
• Folge-Chancenkarte: Bei verbindlichem Jobangebot, aber noch fehlenden Voraussetzungen, kann die Karte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Für Hilfs- oder Anlerntätigeiten kann man keine Folge Chancenkarte beantragen.
-Probearbeit: Bis zu 2 Wochen Vollzeit ohne Genehmigung möglich, wenn sie auf eine qualifizierte Tätigkeit abzielt
-Nebenjob: Bis zu 20 Stunden/Woche erlaubt, auch ohne Qualifikation – aber keine langfristige Perspektive
Zu beachten: Diese Nebenbeschäftigung ist nur während der Laufzeit der Chancenkarte von max. 12 Monaten möglich. Bei nicht-qualifizierter Beschäftigung (Helfer- oder Anlerntätigkeit) gibt es i. d. R. keine Möglichkeit für eine langfristige Übernahme bzw. eine Vollzeitbeschäftigung.
- Festanstellung: Möglich bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung, Ausbildung oder Anerkennungsmaßnahme (Anpassungsqualifizierung bzw. Anerkennungspartnerschaft). Der Wechsel muss bei der Ausländerbehörde vor Arbeitsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden, dann kann die Person in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wechseln.
• Folge-Chancenkarte: Bei verbindlichem Jobangebot, aber noch fehlenden Voraussetzungen, kann die Karte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Für Hilfs- oder Anlerntätigeiten kann man keine Folge Chancenkarte beantragen.
Weiterführende Infos
Das Portal „Make it in Germany“ bietet Infos zur Punktevergabe an sowie einen Self-Check, mit dem Drittstaatler eine unverbindliche Ersteinschätzung erhalten können, ob sie für eine Chancenkarte infrage kommen.
Das Portal „Make it in Germany“ bietet Infos zur Punktevergabe an sowie einen Self-Check, mit dem Drittstaatler eine unverbindliche Ersteinschätzung erhalten können, ob sie für eine Chancenkarte infrage kommen.