Aufenthaltstitel und Qualifikation
Fachkräfte mit akademischem Berufsabschluss
Blaue Karte EU
Akademiker aus Drittstaaten erhalten für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland in der Regel die Blaue Karte EU. Voraussetzungen sind:
- ein anerkanntes Hochschulstudium
- ein Arbeitsvertrag mit einem Mindestbruttogehalt (im Jahr 2025: 48.300 € jährlich; für MINT-Berufe: im Jahr 2025: 43.759,80 € jährlich)
Beschäftigung in verwandten Berufen
Auch Tätigkeiten in nicht-akademischen, aber qualifizierten Berufen sind möglich, wenn sie im fachlichen Zusammenhang mit dem Studienabschluss stehen. Helfer- und Anlernberufe bleiben ausgeschlossen.
Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Voraussetzungen
Fachkräfte mit anerkanntem Berufsabschluss können in allen Berufen arbeiten, die ihrer Qualifikation entsprechen – inklusive verwandter Berufe, sofern es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt.
Die Gleichwertigkeit des Abschlusses wird durch die zuständige Stelle festgestellt (Anerkennungsverfahren). Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
Wer einen teilweise anerkannten Berufsabschluss hat, kann zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen einreisen:
- Anpassungslehrgänge
- Berufspraxis im Betrieb
Erforderlich sind Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau A2 und ein konkreter Qualifizierungsplan.
Anerkennungspartnerschaft
Die Anerkennungspartnerschaft bietet eine alternative Möglichkeit, bereits während der Beschäftigung in Deutschland die Anerkennung der Qualifikation zu erlangen.
Voraussetzungen:
- Eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss
- Deutschkenntnisse auf Niveau A2
- Ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber, der sich verpflichtet, die Fachkraft beim Anerkennungsverfahren zu unterstützen
- Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen
Aufenthaltsdauer:
- Zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu drei Jahre, wenn Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind
Beschäftigungsmöglichkeiten:
- In nicht reglementierten Berufen: Beschäftigung als Fachkraft bereits möglich
- In reglementierten Berufen (z. B. Pflege, Medizin): Beschäftigung zunächst im Helfer- oder Anlernbereich
Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht eine praxisnahe Qualifizierung direkt im Betrieb und beschleunigt die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.
IT-Spezialisten
- Mindestens drei Jahren Berufserfahrung auf akademischen Niveau innerhalb der letzten 7 Jahre
- einem Arbeitsvertrag mit einem Bruttogehalt von mindestens 43.579,80 € (im Jahr 2025)
- Nachweis über berufliche Kenntnisse (z. B. durch Projekte, Zertifikate)
Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Qualifikation.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche mit der Chancenkarte
Einreisedauer bis zu 12 Monaten
Fachkräfte aus Drittstaaten können mit der Chancenkarte für bis zu 12 Monate nach Deutschland einreisen, um einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz zu suchen. Ein vorheriges Jobangebot ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen für die Chancenkarte:
- Anerkannter Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige Berufsausbildung, die im Herkunftsland staatlich anerkannt ist
- Gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts (z. B. durch Eigenmittel oder Nebenbeschäftigung)
- Sprachkenntnisse: mindestens Deutsch A1 oder Englisch B2 (GER)
- Punktesystem: Alternativ zur Anerkennung der Qualifikation kann die Chancenkarte auch bei Erreichen von mindestens sechs Punkten aus Kriterien wie Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug oder Tätigkeit in einem Mangelberuf erteilt werden2
Beschäftigung während der Jobsuche:
- Nebenbeschäftigung: Bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt – zur Sicherung des Lebensunterhalts, auch außerhalb des angestrebten Berufs
- Probearbeit: Für bis zu zwei Wochen in Vollzeit möglich, wenn sie auf eine qualifizierte Beschäftigung oder Ausbildung abzielt
Die Chancenkarte bietet damit deutlich mehr Flexibilität und Zeit zur beruflichen Orientierung als frühere Regelungen zur Arbeitsplatzsuche.
Prüfung der Arbeitsbedingungen
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit etc.) vergleichbar mit denen deutscher Arbeitnehmer sind. Dies erfolgt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens bei der Beantragung des Aufenthaltstitels.
Weitere Bestimmungen
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung
Vor Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sprachkurse besucht werden – auch berufsbezogene.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten
Studierende und Auszubildende können bei einem Arbeitsplatzangebot bereits vor Abschluss ihrer Ausbildung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wechseln (§ 19c Abs. 2 AufenthG).