Gewerberecht

Gaststättenunterrichtung

Wichtige Änderung ab 1. Januar 2026:
Erlaubnis wird durch Anzeigeverfahren ersetzt

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes ist keine Gaststättenerlaubnis mehr erforderlich. Die Erlaubnis wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Eine gesonderte Konzession wird nicht mehr erteilt.

1. Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?

Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Betrieb
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
  • oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
  • oder Gäste beherbergt (Beherbergungsgewerbe),
  • oder, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eisverkaufswagen aus)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn ein Kiosk Flaschenbier verkauft, welches im Thekenbereich konsumiert wird, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen duldet. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich.

2. Anzeige statt Erlaubnis - das gilt ab 2026 für Gaststätten

Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Die bisherige Regelung der Gaststättenerlaubnis („Konzession“) für Betriebe mit Alkoholausschank entfällt in Baden-Württemberg.
Statt einer Gaststättenerlaubnis genügt eine einfache Anzeige beim Gewerbe-/Ordnungsamt, die gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung spätestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn erfolgt. Die Regelung betrifft sowohl Neugründungen und Betriebsübernahmen als auch Rechtsformänderungen.
Auch die Gaststättenunterrichtung wird im Zuge des neuen Gaststättengesetzes modernisiert. Es gilt eine Unterrichtungspflicht für alle angehenden Gastronominnen und Gastronomen ohne lebensmittelrechtliche Vorkenntnisse, unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird.
Die Unterrichtung wird weiterhin von den IHKs im Land mit Referenten aus der Praxis durchgeführt. Die IHK Nordschwarzwald bietet diese Unterrichtung regelmäßig an.
Ein Factsheet mit den wichtigsten Vorgaben des neuen Landesgaststättengesetzes für Gewerbetreibende und Vollzugsbehörden finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

3. Ausnahmen von der Nachweispflicht

Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten für gewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nachweisen, dass sie eine bestimmte wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Dazu zählen beispielsweise Köche, Berufsausbildung im Gastgewerbe, Hotelbetriebswirte oder Bäckermeister etc..

4. Wichtige Hygienebestimmungen

4.1 Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Um das Risiko des Übertragungsweges zu minimieren, ist die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt verpflichtend.
Dies gilt auch für Personen, die
  • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
  • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.

4.2 Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP

Der Inhaber des Betriebes hat zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. Über welchen Inhalt die Schulung verfügen muss, wer sie durchführt und wie sie zu erfolgen hat, wird in das Ermessen des Betriebsinhabers gestellt. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 sowie die besonderen Hygienebedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Bestandteil einer solchen Schulung sein.
Der Gesetzgeber verlangt zudem die Dokumentation der Umsetzungsmaßnahmen aus der Lebensmittelhygieneverordnung. Art und Umfang sind den Unternehmen nicht vorgegeben.

5. Übergangsregelung

Gemäß der Übergangsregelungen § 14 Satz 1 LGastG gilt:
Alle Gastgewerbetreibenden, die bereits zum 01.01.2026 rechtmäßig ein Gastgewerbe betrieben haben, unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach dem LGastG. Für diese Fälle ist kein neuer Unterrichtungsnachweis notwendig.
Das bedeutet:
  • Betreiber eines stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes, die am 01.01.2026 über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen, müssen dieses Gewerbe nicht erneut anzeigen und keinen Unterrichtungsnachweis nach der neuen VwV Gaststättenunterrichtung nachreichen.
  • Betreiber eines bereits am 01.01.2026 ausgeübten stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnisfreien Gaststättengewerbes müssen dieses Gewerbe ebenso nicht erneut anzeigen und keinen Unterrichtungsnachweis nach der neuen VwV Gaststättenunterrichtung vorlegen.
Falls die Übergangsvorschrift für Sie nicht gilt, z.B., weil Sie erst danach ein Gaststättengewerbe gründen, gilt folgende Ausnahmeregelung:
Während einer Übergangszeit können bis zum 30. Juni 2026 Nachweise über eine Gaststättenunterrichtung anerkannt werden, die bereits im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 absolviert wurden. Dies gilt auch für Unterrichtungsnachweise aus diesem Zeitraum aus anderen Bundesländern.

6. Tipps zur Gründung

Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbstständigkeit auch den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Informationen zu praxisrelevanten Themen. Für alle Fragen rund um die allgemeine Gründung bietet die IHK Nordschwarzwald folgende Serviceleistungen für Existenzgründer und Start-ups an: Serviceleistungen

Quelle: IHK Heilbronn-Franken, ergänzt durch IHK Nordschwarzwald