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Überwachungs­bedürftige Gewerbe

Neben den zulasungspflichtigen Tätigkeiten gibt es auch weitere Gewerbe, die nach § 38 der Gewerbeordnung überwachungsbedürftig sind.
Dazu zählen der An- und Verkauf von
  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungs­elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.
Überwachungsbedürftig sind auch
  • die Auskunfts­erteilung über Vermögens­verhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • der Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäude­sicherungs­einrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Behörde wird in diesen Fällen unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen.
Zu diesem Zweck müssen Sie beim Einwohner­meldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde ein polizeiliche Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentral­register zur Vorlage bei der Behörde beantragen. Sofern Sie der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht nachkommen, werden die Auskünfte von Amts wegen eingeholt.